Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
In den Angelegenheiten dieses Gesetzes sowie für die Ausstellung von Zeugnissen, sonstigen Bestätigungen und Beglaubigungen, soweit sie in einem Verfahren auf Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz verwendet werden sollen, sind keine Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben zu entrichten.
In Kraft seit 01.03.2010 bis 31.12.9999
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