(1) Zur Festlegung der kurz- und mittelfristigen Ziele der individuellen Betreuung und Unterstützung und der dafür notwenigen Leistungen nach diesem Gesetz kann – soweit dies Art und Umfang der Leistung bedingen – von der zuständigen Behörde ein individueller Hilfe- und Zukunftsplan für den Menschen mit Behinderung erstellt werden. Der individuelle Hilfe- und Zukunftsplan soll die Wünsche des Menschen mit Behinderung sowie seine Entwicklungsmöglichkeiten besonders berücksichtigen.
(2) Dem individuellen Hilfe- und Zukunftsplan können erforderlichenfalls Sachverständigengutachten zu Grunde gelegt werden. Soweit dafür die beigebrachten Unterlagen nicht ausreichen, dürfen Sachverständige oder sonstige geeignete Personen, insbesondere aus dem Bereich der Sozialarbeit, der Psychologie, Psychotherapie, Heil- und Sonderpädagogik, Medizin, Pflegedienste oder Berufsberatung beigezogen werden.
(3) Ein individueller Hilfe- und Zukunftsplan ist nicht zu erstellen, wenn
a) | sich kein Veränderungs- oder Verbesserungspotential erkennen lässt, | |||||||||
b) | keine schwierige oder außergewöhnliche Lebenssituation zu bewältigen ist, | |||||||||
c) | der Mensch mit Behinderung nach entsprechender Information auf die Ausarbeitung eines individuellen Hilfe- und Zukunftsplans verzichtet oder | |||||||||
d) | der Mensch mit Behinderung trotz entsprechender Information die Mitarbeit bei der Ausarbeitung eines individuellen Hilfe- und Zukunftsplans verweigert. |
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