§ 43 K-ChG Behördliche Aufgaben

K-ChG - Kärntner Chancengleichheitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsDer Landesregierung obliegt:
    1. a)Litera adie Erlassung von Verordnungen nach diesem Gesetz;
    2. b)Litera bdie Entscheidung über Leistungen nach §§ 13 oder 13a,die Entscheidung über Leistungen nach Paragraphen 13, oder 13a,
    3. c)Litera cdie Gewährung des Fahrtkostenzuschusses nach § 16,die Gewährung des Fahrtkostenzuschusses nach Paragraph 16,,
    4. d)Litera din den Fällen der lit. b sowie in jenen Fällen, in denen das Land Leistungen nach § 44 Abs. 1 lit. d, e oder k gewährt, die Entscheidung über sonstige Leistungen nach diesem Gesetz, soweit darauf ein Rechtsanspruch besteht.in den Fällen der Litera b, sowie in jenen Fällen, in denen das Land Leistungen nach Paragraph 44, Absatz eins, Litera d,, e oder k gewährt, die Entscheidung über sonstige Leistungen nach diesem Gesetz, soweit darauf ein Rechtsanspruch besteht.
  2. (2)Absatz 2Den Bezirksverwaltungsbehörden obliegt:
    1. a)Litera adie Gewährung von Leistungen nach dem 2. Abschnitt, soweit ein Rechtsanspruch (§ 7 Abs. 2) besteht und soweit nicht durch Abs. 1 lit. b bis d anderes bestimmt ist;die Gewährung von Leistungen nach dem 2. Abschnitt, soweit ein Rechtsanspruch (Paragraph 7, Absatz 2,) besteht und soweit nicht durch Absatz eins, Litera b bis d anderes bestimmt ist;
    2. b)Litera balle behördlichen Maßnahmen, soweit sie nicht unter Abs. 1 fallen und soweit durch dieses Gesetz nicht anderes bestimmt ist.alle behördlichen Maßnahmen, soweit sie nicht unter Absatz eins, fallen und soweit durch dieses Gesetz nicht anderes bestimmt ist.
  3. (3)Absatz 3Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Hauptwohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt des Menschen mit Behinderung, stimmen diese nicht überein, nach dem Hauptwohnsitz des Hilfe Suchenden. Bei Gefahr in Verzug hat jede Bezirksverwaltungsbehörde die in ihrem Amtsbereich notwendigen und unaufschiebbaren Maßnahmen unter gleichzeitiger Verständigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu treffen.
  4. (4)Absatz 4Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde bei Entscheidungen nach § 8a richtet sich nach dem Hauptwohnsitz des Hilfe Suchenden.Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde bei Entscheidungen nach Paragraph 8 a, richtet sich nach dem Hauptwohnsitz des Hilfe Suchenden.
  5. (4)Absatz 4In den Fällen des 2. Abschnittes hat bei Gefahr im Verzug jede Bezirksverwaltungsbehörde in ihrem Amtsbereich die notwendigen und unaufschiebbaren Maßnahmen unter gleichzeitiger Verständigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu treffen.
In Kraft seit 01.05.2023 bis 17.07.2023
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