(1) Kostenzuschüsse für Leistungen nach dem 2. Abschnitt, ausgenommen Zuschüsse zu den Lohnkosten (§ 11 Abs. 2), sind unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungskraft des Menschen mit Behinderung sowie der für ihn unterhaltspflichtigen Personen zu gewähren. § 6 ist mit der Maßgabe zu beachten, dass das verwertbare Vermögen des Menschen mit Behinderung außer Ansatz zu bleiben hat.
(2) Die Landesregierung darf durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß Kostenzuschüsse gewährt werden. Dabei ist insbesondere auf vergleichbare Leistungen anderer Träger Bedacht zu nehmen und zu regeln, inwieweit das Einkommen der unterhaltspflichtigen Angehörigen des Menschen mit Behinderung zu berücksichtigen ist.
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