(1) Die Anwältin (der Anwalt) für Menschen mit Behinderung hat den Monitoringausschuss zu einer konstituierenden Sitzung einzuberufen. Den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung hat bis zur Wahl des Vorsitzenden das an Jahren älteste Mitglied des Monitoringausschusses zu führen.
(2) Der Vorsitzende kann zu den Beratungen erforderlichenfalls weitere Fachleute beiziehen.
(3) Die Beschlussfähigkeit des Monitoringausschusses ist gegeben, wenn die Einladung zur Sitzung ordnungsgemäß erfolgt ist und zumindest die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Mehrheit der Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme. Der Vorsitzende übt sein Stimmrecht als Letzter aus. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Der Monitoringausschuss hat eine Geschäftsordnung zu beschließen.
(5) Beschlüsse des Monitoringausschusses, welche Angelegenheiten dieses Gesetzes betreffen, sind der mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung und der Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung zur Kenntnis zu bringen.
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