(1) Die Leistungen nach diesem Gesetz sind einzustellen, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung nicht mehr vorliegen.
(2) Leistungen nach dem 2. Abschnitt sind einzustellen, wenn der Mensch mit Behinderung
a) | das Ziel der Leistung erreicht hat oder nicht erreichen kann, | |||||||||
b) | die Leistung nicht mehr in Anspruch nehmen kann, oder | |||||||||
c) | sie länger als sechs Monate nicht in Anspruch genommen hat. |
(3) Die Leistungen zur beruflichen Eingliederung nach § 11 Abs. 2 und 3 gelten als eingestellt, wenn auf Grund dieser Maßnahmen ein Anspruch auf Alterspension erworben wurde, spätestens aber mit Vollendung des 65. Lebensjahres.
(4) Leistungen nach diesem Gesetz können eingestellt werden, wenn der Mensch mit Behinderung oder dessen gesetzlicher Vertreter
a) | sich ohne triftigen Grund weigert, eine Leistung, die nach diesem Gesetz zuerkannt wurde, anzunehmen oder | |||||||||
b) | den Erfolg der Leistung vorsätzlich oder grob fahrlässig vereitelt. |
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