§ 36 K-ChG Aufgaben des Monitoringausschusses

K-ChG - Kärntner Chancengleichheitsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Monitoringausschuss hat folgende Aufgaben:

1.

die Abgabe von Empfehlungen und Stellungnahmen in Angelegenheiten gemäß § 35 Abs. 1 für Menschen mit Behinderung gegenüber Behörden und Dienststellen,

2.

die Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen des Landes, die mit der UN-Behindertenrechtskonvention im Zusammenhang stehen,

3.

die Beratung der Landesregierung im Bereich der Behindertenpolitik.

(2) Der Monitoringausschuss hat der Landesregierung bis spätestens 31. März des Folgejahres einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.

In Kraft seit 06.08.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 36 K-ChG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 36 K-ChG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 36 K-ChG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 36 K-ChG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 36 K-ChG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 35 K-ChG
§ 37 K-ChG