§ 20 K-ChG

K-ChG - Kärntner Chancengleichheitsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Musste einem Menschen mit Behinderung so dringend eine der Leistungen nach diesem Gesetz entsprechende Hilfe gewährt werden, dass die Behörde nicht vorher benachrichtigt werden konnte, so sind demjenigen, der die Hilfe geleistet hat, die Kosten zu ersetzen.

(2) Ersetzbar sind nur die Kosten, die innerhalb von drei Monaten, wenn jedoch die Hilfe in einer Krankenanstalt geleistet wurde, innerhalb von fünf Monaten vor ihrer Geltendmachung entstanden sind. Nach diesem Zeitpunkt entstandene Kosten sind nur insoweit ersetzbar, als sie noch vor der Entscheidung über die Gewährung einer Leistung der Chancengleichheit aufgewendet wurden.

(3) Kosten nach Abs. 2 sind nur bis zur Höhe jenes Betrages zu ersetzen, der aufgelaufen wäre, wenn der Träger der Chancengleichheit die Hilfe selbst geleistet hätte.

(4) Über den Kostenersatz ist im Verwaltungswege zu entscheiden.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 20 K-ChG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 K-ChG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 20 K-ChG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 20 K-ChG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 20 K-ChG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-ChG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 19a K-ChG
§ 21 K-ChG