§ 34 K-ChG Aufsicht; Tätigkeitsbericht

K-ChG - Kärntner Chancengleichheitsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über jedwede Angelegenheit der Anwältin (des Anwalts) für Menschen mit Behinderung zu unterrichten. Die Anwältin (Der Anwalt) für Menschen mit Behinderung ist verpflichtet, die von der Landesregierung im einzelnen Fall verlangten Auskünfte unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu erteilen. Die Landesregierung ist nicht berechtigt, in Akten der Anwältin (des Anwalts) für Menschen mit Behinderung Einsicht zu nehmen.

(2) Die Anwältin (Der Anwalt) für Menschen mit Behinderung hat bei Bedarf, zumindest jedoch alle zwei Jahre, einen Bericht über ihre (seine) Tätigkeit und die hierbei gemachten Erfahrungen der Landesregierung vorzulegen. Die Landesregierung hat den Tätigkeitsbericht dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.

(3) Der Tätigkeitsbericht ist nach Kenntnisnahme durch den Landtag von der Anwältin (dem Anwalt) für Menschen mit Behinderung in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 34 K-ChG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 34 K-ChG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 34 K-ChG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 34 K-ChG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 34 K-ChG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 33 K-ChG
§ 35 K-ChG