(1) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über jedwede Angelegenheit der Anwältin (des Anwalts) für Menschen mit Behinderung zu unterrichten. Die Anwältin (Der Anwalt) für Menschen mit Behinderung ist verpflichtet, die von der Landesregierung im einzelnen Fall verlangten Auskünfte unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu erteilen. Die Landesregierung ist nicht berechtigt, in Akten der Anwältin (des Anwalts) für Menschen mit Behinderung Einsicht zu nehmen.
(2) Die Anwältin (Der Anwalt) für Menschen mit Behinderung hat bei Bedarf, zumindest jedoch alle zwei Jahre, einen Bericht über ihre (seine) Tätigkeit und die hierbei gemachten Erfahrungen der Landesregierung vorzulegen. Die Landesregierung hat den Tätigkeitsbericht dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.
(3) Der Tätigkeitsbericht ist nach Kenntnisnahme durch den Landtag von der Anwältin (dem Anwalt) für Menschen mit Behinderung in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
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