§ 40 K-ChG Rechtsstellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder

K-ChG - Kärntner Chancengleichheitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Monitoringausschusses sind in Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen gebunden. Der Monitoringausschuss muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Gehaltsführung informieren.

(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Monitoringausschusses sind zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Monitoringausschuss oder der Beendigung der Tätigkeit für den Monitoringausschuss bestehen.

In Kraft seit 06.08.2019 bis 31.12.9999
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