Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.04.2025
(1)Absatz einsDas Land darf Menschen mit Behinderung Leistungen zur Unterstützung im alltäglichen Leben in Stützpunktwohnungen anbieten.
(2)Absatz 2Die Erbringung von Leistungen in Stützpunktwohnungen ist von der Leistung eines Selbstbehaltes abhängig zu machen.
(3)Absatz 3Das Land darf sich zur Erbringung von Leistungen nach Abs. 1 Dritter bedienen.Das Land darf sich zur Erbringung von Leistungen nach Absatz eins, Dritter bedienen.
In Kraft seit 29.11.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 12a K-ChG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12a K-ChG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 12a K-ChG