Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsAls Träger von Privatrechten ist das Land Träger folgender Maßnahmen:
a)Litera azusätzliche Leistungen bei außergewöhnlichem Bedarf (§ 8 Abs. 3);zusätzliche Leistungen bei außergewöhnlichem Bedarf (Paragraph 8, Absatz 3,);
b)Litera bÜbernahme der Kosten zur Verschaffung einer angemessenen Alterssicherung (§ 8 Abs. 5);Übernahme der Kosten zur Verschaffung einer angemessenen Alterssicherung (Paragraph 8, Absatz 5,);
c)Litera cZuschüsse zu Therapien und Hilfsmitteln (§ 9);Zuschüsse zu Therapien und Hilfsmitteln (Paragraph 9,);
d)Litera dLeistungen zur Förderung der Erziehung und Entwicklung (§ 10);Leistungen zur Förderung der Erziehung und Entwicklung (Paragraph 10,);
e)Litera eLeistungen zur fähigkeitsorientierten Beschäftigung und beruflichen Eingliederung (§ 11);Leistungen zur fähigkeitsorientierten Beschäftigung und beruflichen Eingliederung (Paragraph 11,);
f)Litera fAssistenzleistungen zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben (§ 12);Assistenzleistungen zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben (Paragraph 12,);
g)Litera gVorsorge für die Errichtung und den Betrieb von stationären oder teilstationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderung;
h)Litera hVorsorge für Einrichtungen zur Eingliederung von Menschen mit Behinderung;
i)Litera iVorsorge für die Beratung für Menschen mit Behinderung (§ 14);Vorsorge für die Beratung für Menschen mit Behinderung (Paragraph 14,);
k)Litera kLeistungen nach diesem Gesetz auf Grundlage des § 5 Abs. 6;Leistungen nach diesem Gesetz auf Grundlage des Paragraph 5, Absatz 6 ;,
l)Litera lLeistungen der Überbrückungshilfe (§ 8a);Leistungen der Überbrückungshilfe (Paragraph 8 a,);
m)Litera mLeistungen des Stützpunktwohnens (§ 12a);Leistungen des Stützpunktwohnens (Paragraph 12 a,);
n)Litera nambulante Leistungen bei Suchterkrankung (§ 13a Abs. 1) sowie Leistungen nach § 13a Abs. 2.ambulante Leistungen bei Suchterkrankung (Paragraph 13 a, Absatz eins,) sowie Leistungen nach Paragraph 13 a, Absatz 2,
(2)Absatz 2Das Land hat sich, ausgenommen in jenen Fällen, in denen die Landesregierung Leistungen aufgrund des § 43 Abs. 1 lit. d gewährt, zur Erbringung folgender Leistungen der Bezirksverwaltungsbehörden zu bedienen:Das Land hat sich, ausgenommen in jenen Fällen, in denen die Landesregierung Leistungen aufgrund des Paragraph 43, Absatz eins, Litera d, gewährt, zur Erbringung folgender Leistungen der Bezirksverwaltungsbehörden zu bedienen:
a)Litera azusätzliche Leistungen bei außergewöhnlichem Bedarf (§ 8 Abs. 4);zusätzliche Leistungen bei außergewöhnlichem Bedarf (Paragraph 8, Absatz 4,);
b)Litera bÜbernahme der Kosten zur Verschaffung einer angemessenen Alterssicherung (§ 8 Abs. 5),Übernahme der Kosten zur Verschaffung einer angemessenen Alterssicherung (Paragraph 8, Absatz 5,),
(3)Absatz 3Als Träger von Privatrechten dürfen die Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut Einrichtungen für Leistungen nach § 13 errichten und betreiben sowie Leistungen zur Beratung für Menschen mit Behinderung nach § 14 anbieten. In diesen Fällen gelten Sozialhilfeverbände als Träger der freien Wohlfahrtspflege gemäß § 46.Als Träger von Privatrechten dürfen die Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut Einrichtungen für Leistungen nach Paragraph 13, errichten und betreiben sowie Leistungen zur Beratung für Menschen mit Behinderung nach Paragraph 14, anbieten. In diesen Fällen gelten Sozialhilfeverbände als Träger der freien Wohlfahrtspflege gemäß Paragraph 46,
In Kraft seit 29.11.2024 bis 31.12.2024
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