Rechtssatz: Liegen für ein- und denselben Verantwortungsbereich - in concreto für die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften durch die Firma H-gesellschaft m.b.H. auf der Baustelle ?Deponie F" - Bestellungsurkunden für zwei verschiedene Personen vor, ohne dass in der zweiten Bestellungsurkunde ein Hinweis auf die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung vom bisherigen Verantwortlichen auf den neuen enthalten ist, liegt eine unzulässige kumulative Bestellung der g... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 07.12.2004, Zl VK-20794-2004, wurde dem Berufungswerber spruchgemäß nachstehender Sachverhalt vorgeworfen: Sie haben es als im Sinne des § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der U. Transport GmbH & Co KG Pfunds, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der U. Transport GmbH die Komplementärin der U. Transport GmbH & Co KG ist und welche Zulassungsbesitzerin des Sattelzugfahrzeuges, Kennzeichen XY i... mehr lesen...
Rechtssatz: Wurde der LKW A der Autovermietung (deutsches Unternehmen) überlassen und schloss der Lenker des LKW mit dieser Firma einen Fahrzeugmietvertrag ab, wobei die Haltereigenschaft auf den Mieter mitübertragen wurde, so wurde der gegenständliche Lastkraftwagen ohne Beistellung eines Lenkers vermietet, sodass § 103a Abs. 1 Z 3 KFG anzuwenden ist. Es hat daher der Mieter die im § 103 Abs.1 Z 1 KFG hinsichtlich des Zustandes der Ladung angeführten Pflichten anstelle des Zulassungsbesit... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnisses zu VK-3539-2004 vom 14.12.2004 wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 11.09.2004 um 06.13 Uhr Tatort: Leisach, auf der B 100 Drautal Straße bei Strkm 112,0 Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug: XY, Anhänger: XY Sie haben es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der B. Transport GmbH, XY-Straße, G., die persönlich haftender Gesellschafter der Zulassungsbesit... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat der Beschuldigte als Zulassungsbesitzer eines Lkw zwar glaubhaft dargetan, welche Maßnahmen er zur Einhaltung der Beladevorschriften getroffen hat, so ist ihm eine Überladung aber dennoch subjektiv vorwerfbar, wenn er den Fahrer eines Lkw im letzten Jahr nicht mehr kontrollierte und sich auf die Einhaltung der Beladevorschriften verlassen hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Fahrer bereits zehn Jahre im Unternehmen des Beschuldigten tätig ist und es bezügl... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma I-GesmbH, somit als zur Vertretung des Zulassungsbesitzers des LKW mit dem Kennzeichen W-10 nach außen Berufener, diesen LKW dem Josip V auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr zum Lenken überlassen, obwohl 1.) die Betriebsbremse eine Bremskraftdifferenz an der 1. Achse von 40% und an der 2.Achse von 27% aufwies und 2.) sich der rechte innere Reifen de... mehr lesen...
Rechtssatz: Vor dem Hintergrund der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur muss vom Zulassungsbesitzer verlangt werden, dass er aktiv für den vorschriftsmäßigen Zustand der auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeuge Sorge trägt, sofern diese Fahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt werden. Der Sorgfaltsmaßstab, der vom Zulassungsbesitzer dabei verlangt werden muss, darf keinesfalls niedriger angesetzt werden als jener, der gemäß § 102 Abs 1 KFG dem Lenker abverlangt wird, ehe d... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 24.03.2004, Zl VK-9904-2003, wurde dem Berufungswerber spruchgemäß nachstehender Sachverhalt vorgeworfen: "Tatzeit: 25.11.2003 um 15.15 Uhr Tatort: Gries a.B., auf der A13 Brennerautobahn, auf Höhe Strkm 34,2 (Brenner-Einreise) Fahrzeug: Sattelkraftfahrzeug, XY und XY Sie haben als Zulassungsbesitzer nicht dafür Sorge getragen, dass das oben genannte Fahrzeug und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen ode... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird dem Beschuldigten als nach außen berufenem Organ eines Transportunternehmens mit Straferkenntnis vorgeworfen, es unterlassen und nicht dafür gesorgt zu haben, dass ein auf dieses Unternehmen zugelassenes Kfz verkehrs- und betriebssicher gebaut und ausgerüstet ist, da bei der Anhängerdeichsel des Anhängers vorne der Ober- und Unterzug verbogen und die Kippzylinder des Anhängers stark ölundicht gewesen seien, wodurch das Öl zu Boden getropft sei, ergibt sich jedoch im Beweis... mehr lesen...
Rechtssatz: Gegenüber dem Beschuldigten wurde keine den Erfordernissen des § 44a VStG entsprechende Verfolgungshandlung gesetzt, wenn ihm zwar die Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes des Kraftfahrzeuges im Ausmaß von 1.150 kg vorgehalten wurde, jedoch die Erstbehörde das höchstzulässige Gesamtgewicht des Kraftfahrzeuges nicht angeführt hat. (Einstellung des Verfahrens) Schlagworte taugliche Verfolgungshandlung, Verfolgungsverjährungsfrist,
Spruch: , Gesamtgewichtübersch... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Aufforderung des Beschuldigten als Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges und handelsrechtlichem Geschäftsführer eines Transportunternehmens an einen Fahrer nicht zu überladen und dies im ?Anstellungsvertrag" zu unterzeichnen, ist nicht geeignet, um ein wirksames Kontrollsystem hinsichtlich der Einhaltung der Beladevorschriften darzulegen. Schlagworte Normadressat, Zulassungsbesitzer als Normadressat, wirksames Kontrollsystem, Beladevorschriften, Fahrer, Überladung e... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin Nachstehendes vorgeworfen: Tatzeit: 19.8.2003 um 18.52 Uhr Tatort: Gemeinde Mühlbachl, auf der Brennerstraße B 182 bei km 21.250 in Fahrtrichtung Norden (Matrei) Fahrzeug: Kombinationskraftwagen, XY Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten Kraftfahrzeuges nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten Kraftfahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug sei zum angeführten Z... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber Folgendes vorgeworfen: ?Tatzeit: 01.03.2004, 03.25 Uhr Tatort: Nauders, auf der Reschenbundesstraße B-1 80, bei km 46,070 in Fahrtrichtung Italien Fahrzeug: LKW mit Anhänger, NU-XY und NU-XY Der Beschuldigte, S. A., geb. XY, wohnhaft in XY, habe 1. als Zulassungsbesitzer des angeführten Fahrzeuges nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten Fahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fa... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschuldigte ist verpflichtet, sich regelmäßig davon zu überzeugen, dass eine Begutachtungsplakette gemäß § 36 lit e KFG an einem Kraftfahrzeug angebracht ist, welches auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wird und kann er sich von dieser Verpflichtung auch dadurch nicht befreien, wenn sich die ursprünglich gültige Begutachtungsplakette durch Witterungseinflüsse abgelöst hat. Schlagworte Begutachtungsplakette, ordnungsgemäß angebrachte Begutachtungsplakette, ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber die Begehung der nachstehend wiedergegebenen Verwaltungsübertretung angelastet: ?Sie haben wie am 04.09.2003 um 16.50 Uhr in Innsbruck, XY, Flughafenauffahrt, Taxistandplatz, anlässlich einer Kontrolle festgestellt wurde es als Zulassungsbesitzer des Taxifahrzeuges XY unterlassen, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, da beide Vorderreifen jeweils an der Außenschulter auf einer Breite v... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Am 17.09.2003, um 22.45 Uhr, lenkte K. S.-V. das Sattelzugfahrzeug, Kennzeichen XY, in Nauders, auf der B 180, bei km 46,070, wobei anlässlich einer Verkehrskontrolle festgestellt wurde, dass hinter der Windschutzscheibe über die gesamte Fahrzeugbreite eine Lichterkette angebracht war, die grünes Licht ausstrahlte, obwohl andere als die im § 14 Abs. 1 - 7, in den §§ 15 und... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 22.06.2004 um 09.55 Uhr Tatort: Mühlbachl, auf der A 13, bei km 17.800 in Fahrtrichtung Innsbruck Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XY/Anhänger, XY Sie haben als nach außen berufenes Organ der Firma A. K. Transporte GmbH in S., XY, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw die Ladung des genannten KFZ den... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 26.02.2004 um 09.40 Uhr Tatort: Achenkirch, auf der B 181, auf Höhe Strkm 31,6 Fahrzeug: LKW mit Anhänger, XY und XY Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 VStG als nach außen hin zur Vertretung berufenes Organ der Firma G. GesmbH, die Zulassungsbesitzerin des oben genannten Kfz ist, unterlassen dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug bzw ... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber folgendes zur Last gelegt: ?Tatzeit: 28.01.2004 um 12.04 Uhr Tatort: Gries am Brenner auf der A 13 bei km 34,200, bei der geeichten LKW-Brückenwaage in Fahrtrichtung Innsbruck Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XY/Anhänger, XY 1. Sie haben als eine nach- außen berufene Peson der Firma B. Transporte GmH, diese ist Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand, bzw die Ladung des gena... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 05.10.2004, Zl VK-18626-2004, wurde Herrn H. F., B., als Verantwortlichem der H. F. GmbH nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 22.06.2004 um 13.47 Uhr Tatort: Gemeinde Steinach am Brenner, auf der A13 bei km 22.400 (Höhe Wipptalerhof), Fahrtrichtung Innsbruck Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XY und Sattelanhänger XY 1. Sie haben als Zulassungsbesitzer(in) des angeführten KFZ nicht dafür So... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachfolgender Sachverhalt vorgeworfen: ?Tatzeit: 14.05.2004 um 09.30 Uhr Tatort: Innsbruck, auf der Haller Straße Höhe HNr 178 Fahrzeug: Lastkraftwagen, XY 1. Sie haben es als ein nach außen Berufener der Firma L. Transport GmbH in A., XY-Straße, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des LKW den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum a... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 13.09.2004, Zahl VK-9337-2004, wurde Frau A. C., pA D-F., nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 26.04.2004 um 05.01 Uhr Tatort: Kundl, A12 Inntalautobahn bei km 24,300, in Fahrtrichtung Innsbruck (Westen) Fahrzeug: Sattel-KFZ XY/XY (D) Sie haben als Geschäftsführer und somit als eine zur Vertretung nach außen berufene Person der Firma M. Logistik GesmbH in F., welche Zulassungsbesitzeri... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 27.05.2003, 08.42 Uhr Tatort: Nauders, auf der Reschenbundesstraße, B-180 bei km 46,070 in Richtung Italien Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XY Der Beschuldigte, H. A., geb. XY, wohnhaft in I-S., XY-Straße, hat 1. als Verantwortlicher der Firma T. in S., XY-Straße, diese ist Mieterin des angeführten KFZ, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw die La... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als im Sinne des § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der T. S. ? N., welche Zulassungsbesitzerin des Sattelzugfahrzeuges, Kennzeichen XY ist und mit welchem der Sattelanhänger, Kennzeichen XY gezogen wurde, unterlassen, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug und seine Beladung, unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder ?bewilligungen ?... mehr lesen...
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz wurde dem Berufungswerber Nachstehendes vorgeworfen: ?Tatzeit: 15.05.2004, um 21.40 Uhr Tatort: Gemeinde Weer, auf der A-12 Inntalautobahn, Höhe StrKm 54,600 Fahrzeug: Personenkraftwagen, mit dem Kennzeichen XY (A) Lenker: T. N. 1. Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass das genannte KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt a... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Sie haben am 15.11.2003 um 16.40 Uhr festgestellt, als Zulassungsbesitzerin des PKWs XY das Fahrzeug dem A. A. in Innsbruck, Fischnalerstraße 4, Fahrtrichtung Südwesten, zum Lenken überlassen, obwohl dieser nicht im Besitze einer hiefür erforderlichen Lenkberechtigung war.? Dadurch habe sie ein Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 1 Z 3 lit a KFG begangen, weshalb über... mehr lesen...
Mit dem ergangenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß nachstehendes zur Last gelegt: ?Sie haben als Verantwortlicher bei der zulassungsbesitzenden Firma B. Transport GmbH und COKG (Kommanditist) nicht für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen gesorgt, da am 26.09.2003 um 09.50 Uhr in Innsbruck, auf der A12, bei km 72,5, am Parkplatz Ampasserhof im Zuge einer Fahrzeugkontrolle festgestellt wurde, dass der LKW mit dem Kennzeichen XY in Betrieb genommen wurde, obwo... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt vorgeworfen: ?Tatzeit: 27.10.2003 um 14.13 Uhr Tatort: Gries a.Br., auf der A 13, bei km 34.200, Brenner Ausreise Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug und Sattelanhänger, XY Sie haben als nach außen Berufener der Firma W. Transport GmbH in Deutschland, 82438 Eschenlohe, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw die Ladung des genannten KFZ ... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Überlassen des Lenkens eines Kraftfahrzeuges im Sinne des § 103 Abs.1 Z3 lit.a KFG 1967 muss zumindest mit bedingtem Vorsatz geschehen. Hier lag ein Irrtum über den Inhalt des § 1 StVO (Privatstraße) vor, wobei das Motiv für die Fahrt lediglich einem Übungszweck (Einparkübungen) vor Ablegen der Fahrprüfung dienen sollte. Angesichts der verkehrsleeren Örtlichkeit sind diesem Fehlverhalten letztlich keine nachteiligen Tatfolgen zuzuordnen. mehr lesen...
Mit dem Straferkenntnis vom 07.06.2004, Zl VK-21890-2003, wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Sie haben es als Zulassungsbesitzer des LKWs, Kennzeichen XY und des Anhängerwagens, Kennzeichen XY unterlassen, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug und seine Beladung ? unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen ? den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht, wei... mehr lesen...