TE UVS Tirol 2005/03/07 2005/17/0057-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.03.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Berufung des Herrn W. B., G., vertreten durch RA Dr. B. H., I., gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 14.12.2004, Zl VK-3539-2004, sowie vom 14.12.2004, Zl VK-3540-2004, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG werden die Berufungen als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind hinsichtlich des 1. Straferkenntnisses Euro 30,00 und hinsichtlich des 2. Straferkenntnisses Euro 50,00, zu bezahlen.

Text

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnisses zu VK-3539-2004 vom 14.12.2004 wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender

Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 11.09.2004 um 06.13 Uhr

Tatort: Leisach, auf der B 100 Drautal Straße bei Strkm 112,0

Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug: XY, Anhänger: XY

 

Sie haben es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der B. Transport GmbH, XY-Straße, G., die persönlich haftender Gesellschafter der Zulassungsbesitzerin (B. Transport GmbH und Co KG) dieser Fahrzeugkombination ist, zu verantworten, dass seitens der Zulassungsbesitzerin nicht dafür gesorgt wurde, dass das von J. P. gelenkte Fahrzeug und seine Beladung den Vorschriften des KFG entspricht, da durch die Beladung das höchstzulässige Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination von 39.990 um 2.310 kg überschritten wurde.?

 

Dem Beschuldigten wurde eine Übertretung nach § 9 Abs 1 VStG und § 103 Abs 1 Z 1 KFG und § 101 Abs 1 lit a KFG zur Last gelegt und wurde ihm gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens aufgetragen.

 

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis zu Zl VK-3540-2004 vom 14.12.2004 wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender

Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 11.09.2004 um 06.31 Uhr

Tatort: Leisach, auf der B 100 Drautal Straße bei Strkm 112,0

Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug: XY, Anhänger: XY

 

Sie haben es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der B. Transport GmbH, XY-Straße, G., die persönlich haftender Gesellschafter der Zulassungsbesitzerin (B. Transport GmbH und Co KG) dieser Fahrzeugkombination ist, zu verantworten, dass seitens der Zulassungsbesitzerin nicht dafür gesorgt wurde, dass das von F. M. F. gelenkte Fahrzeug und seine Beladung den Vorschriften des KFG entspricht, da durch die Beladung das höchstzulässige Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination von 39.990 um 3.470 kg überschritten wurde.?

 

Dem Beschuldigten wurde eine Übertretung nach § 9 Abs 1 VStG und § 103 Abs 1 Z 1 KFG und § 101 Abs 1 lit a KFG zur Last gelegt und wurde ihm gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 250,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens aufgetragen.

 

Gegen diese Straferkenntnisse hat der Berufungswerber fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter zwei gleich lautende Berufungen erhoben und in diesen wie folgt ausgeführt:

 

?In umseitig bezeichneter Rechtssache erhebt der Beschuldigte gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 14. 12. 2004, Zl VK-3544-2004, durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der

 

Berufung

an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol und führt aus wie folgt:

 

Dem Beschuldigten wird spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

Tatzeit: 11.09.2004 um 06.13 Uhr

Tatort: Gemeinde Leisach, Drautal-Bundesstraße B100 bei km 112.00

Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug: XY, Anhänger: XY

 

Sie haben es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der B. Transport GmbH, XY-Straße, G., die persönlich haftender Gesellschafter der Zulassungsbesitzerin (B. Transport GmbH und Co KG) dieser Fahrzeugkombination ist, zu verantworten, dass seitens der Zulassungsbesitzerin nicht dafür gesorgt wurde, dass das von J. P. gelenkte Fahrzeug und seine Beladung den Vorschriften des KFG entspricht, da durch die Beladung das höchstzulässige Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination von 39.990 um 2.310 kg überschritten wurde.?

 

Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lienz wird zur Gänze angefochten.

 

1. Verwiegung:

Bei der gegenständlichen Verwiegung wurde mehrfach gegen die Verwendungsbestimmungen verstoßen.

Das Ergebnis der Verwiegung laut Wiegeschein ist daher nicht geeignet, dem Beschuldigten die Übertretung mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachzuweisen. Beweispflichtig dafür, dass das Fahrzeug überladen war, ist die Behörde. Mit dem Ergebnis einer nicht geeichten Waage kommt sie dieser Pflicht nicht nach.

 

1.)

Die Behörde führt aus:

?Der Eichschein für die gegenständliche Waage im Akt sagt aus, dass die Waage zum Zeitpunkt der Verwiegung geeicht war.?

 

Dieser Behauptung wird § 44 MEG entgegengehalten, wonach ein geeichtes Messgerät nur bei Einhaltung der entsprechenden Zulassungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen als geeicht gilt.

Der vorgelegte Eichschein, mit dem das BEV Klagenfurt bestätigt, dass die Waage am 29. 08. 2002 den Zulassungsanforderungen entsprach, vermag somit die Gültigkeit der Eichung zum Tatzeitpunkt nicht zu dokumentieren.

Der vorgelegte Eichschein gibt keine und kann auch keine Auskunft darüber geben, ob bei der Verwiegung die Verwendungsbestimmungen eingehalten wurden.

 

2.)

Die Behörde begründet weiter:

?Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der die Verwiegung durchführende Beamte für die gegenständliche Waage entsprechend geschult wurde.

 

a)

Weder der Meldungsleger noch die Behörde konnten einen entsprechenden Nachweis zur behaupteten Schulung vorlegen.

 

b)

Die Behörde selbst verweist auf § 44 MEG. Sie erachtet es somit fair erforderlich, dass ein geschulter Beamter die Verwiegung durchführt. Nur dann kann von einer ordnungsgemäßen Verwiegung gesprochen werden.

 

Da die Behörde ihren Strafanspruch auf einen geschulten Beamten stützt, ist sie für diese Schulung auch beweispflichtig.

Beweis: von Amts wegen einzuholende Schulungsbestätigung

 

c)

Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Tirol erachtet es für notwendig für die Kontrollstelle Kundl Wiegeorgane zu schulen, um die rechtmäßige Verwendung des Messgerätes zu sichern. Inhalt dieser Schulungen sind die wichtigsten Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes, der dazu erlassenen Verordnungen wie auch die Vermittlung praktischer Kenntnisse.

Beweis: Teilnahmebescheinigung eines Beamten vom 10. Mai 2001

 

Die behauptete Einschulung des Meldungslegers durch den Hersteller der Waage kann eine Schulung des BEV, mit der eben auch die Bestimmungen des Maß- und Eichgesetztes vermittelt werden keinesfalls ersetzen.

 

3.)

Der Meldungsleger führt in seiner Stellungnahme vom 17. 11. 2004 aus, dass die Verwendungsrichtlinien in Leisach aufliegen und von ihm genauestens beachtet wurden.

 

a)

Für die gegenständliche Waage wurden keine Verwendungsrichtlinien sondern Verwendungsbestimmungen, kundgemacht im Amtsblatt für das Eichwesen Nr 3/1994, erlassen. Im Gegensatz zu Richtlinien, durch welche der Normadressat nur zu einem ?Sollen" angehalten wird, schreibt eine Bestimmung dem Normadressaten eine gesetzliche Verpflichtung vor, die er einhalten muss.

 

b)

Es wird ausdrücklich bestritten, dass die in Leisach aufliegenden Verwendungsrichtlinien mit den gesetzlichen Verwendungsbestimmungen übereinstimmen.

Der Meldungleger hat bei der Verwiegung die Verwendungsbestimmungen außer Acht gelassen. Er stützt sein Verhalten auf nicht näher bezeichnete Richtlinien, welche nicht einmal inhaltlich mit den gesetzlichen Verwendungsbestimmungen übereinstimmen.

 

4.)

Die Behörde führt in ihrer Begründung weiter aus:

?Hinsichtlich der Austarierung der Waage ist wohl aus der Aussage des Zeugen Inwinkl eindeutig zu entnehmen, dass die Nullverwiegung automatisch von den Beamten gemacht wird, nicht - wie der Beschuldigte vermutet - die Nullverwiegung automatisch von der Waage durchgeführt werde. "

 

Es darf als bekannt vorausgesetzt werden, dass das Austarieren einer Waage und die Durchführung einer Nullverwiegung zwei verschieden Vorgänge sind, die auch einen unterschiedlichen Zweck erfüllen.

 

Der Meldungsleger gab am 17. 11. 2004 an:

?Auf Grund eines Erlasses des Gendarmeriepostens Lienz ist die Waage vor jeder Verwiegung auszutarieren, was deshalb automatisch gemacht wird.?

 

Aus dieser Aussage ergibt sich eindeutig und zweifelsfrei, dass sich der Meldungsleger auf die Austarierung und nicht - wie die Behörde vermutet -- auf die Nullverwiegung bezieht. Hätte der Meldungleger ausdrücken wollen, dass er vor jeder Verwiegung eine Nullverwiegung durchführt, hätte er als geschulter Beamter auch den Begriff ?Nullverwiegung? expressis verbis verwendet.

 

Die Durchführung einer Nullverwiegung ist somit im gegenständlichen Fall nicht aktenkundig ist. Der Meldungsleger behauptet nicht einmal eine Nullverwiegung durchgeführt zu haben.

Beweis: Einvernahme des Meldungslegers

 

Wenn die einzelnen Nullverwiegungen vor der jeweiligen Verwiegung der LKW nicht dokumentiert werden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine derartige Nullverwiegung unmittelbar vor dem Tatvorgang nicht stattgefunden hat. Laut Stellungnahme des Bundeseichamtes könnte dies zu einer Verfälschung des Ergebnisses fuhren. Wie groß dieser Betrag sein kann, kann im Nachhinein nicht gesagt werden, auch wenn das Eichamt ausgeführt hat, dass es in der Regel nicht mehr als einige Ziffernschritte (bei dieser Waage 50 kg) sein würden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol kam aufgrund dieses Sachverhaltes zur Rechtsansicht, dass das Verwaltungsstrafverfahren im Zweifel einzustellen sei, da eine ordnungsgemäße Verwiegung nicht sichergestellt ist (siehe hierzu Berufungserkenntnis des UVS in Tirol vom 10. 03. 2003, uvs-2002/16/141).

 

II. Zum Sachverhalt:

1.)

Der Beschuldigte hat Vorkehrungen getroffen, die mit gutem Grund erwarten lassen, dass Verstöße gegen Rechtsvorschriften hintangehalten werden. Neben entsprechenden Dienstanweisungen an die an ihn beschäftigten Lenker, Vorschriften strikte einzuhalten, hat er ein wirksames, begleitendes Kontrollsystem installiert. Die Maßnahmen, die von ihm getroffen wurden, werden nachfolgend detailliert angeführt.

 

Im Betrieb des Beschuldigten ist ein umfangreiches Schulungs- und Kontrollsystem mit den entsprechenden Sanktionen eingerichtet. Auch der Fahrer hat dieses Schulungsprogramm durchlaufen und kannte die entsprechenden Sanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften.

 

Im Unternehmen des Beschuldigten werden alle LKW-Fahrer, vor Aufnahme der Ihnen zugewiesenen Arbeiten auf ihre Aufgabenbereiche vorbereitet. Diese Vorbereitung umfasst sowohl einen praktischen Anschauungsunterricht als auch eine eingehende Schulung hinsichtlich der rechtlichen Rahmenbedingungen ihrer jeweiligen Tätigkeit.

 

Nachfolgend finden laufend Schulungen statt, um den Wissensstand zu überprüfen und die Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen einzuüben. Auch der Fahrer wurde über alle einschlägigen Bestimmungen und Vorschriften unterrichtet und regelmäßig auf den Wissensstand hin überprüft.

 

Der Beschuldigte kommt somit seiner gesetzlichen Verpflichtung dadurch nach, dass er sämtliche LKW-Fahrer seines Unternehmens entsprechend schult, überwacht und belehrt.

Diese Belehrung erschöpft sich nicht nur darin, die Beladungsvorschriften strikte einzuhalten, sondern wird der Lenker auch darüber in Kenntnis gesetzt, dass in Ermangelung einer Abwiegemöglichkeit der Eintritt einer allfälligen Überladung möglicherweise auch optisch und am Fahrverhalten festgestellt werden kann.

 

Wenn im Rahmen des betriebsinternen Kontrollsystems ein Fehler, bzw Verstöße gegen Rechtsvorschriften auffallen, werden diese je nach Qualität individuell bearbeitet und abgestellt, oder bei allgemeinem Interesse auch zum Anlass genommen, sämtliche Fahrer im Rahmen der Schulung oder von Informationssendungen aufzuklären.

 

Alle Fahrer im Unternehmen des Berufungswerbers werden angewiesen im Zweifel nur jene Menge zu laden, dass auch unter Berücksichtigung der ungünstigsten Gegebenheiten eine Überladung unterbleibt. Werden Verstöße festgestellt, so drohen dem Fahrer folgende Sanktionen:

 

Ermahnung bei erstem Vergehen

Entzug des eigenen Fahrzeuges bei zweitem Vergehen

Reduzierter Einsatz im Wechselbetrieb bei weiterem Vergehen -

Kündigung, bzw Entlassung bei weiterem Vergehen

Wenn ein Fahrer mehr als sechs Monate unbeanstandet blieb, beginnt der Sanktionenkatalog wiederum mit Ermahnung.

 

Die Schulungen umfassen sowohl rechtliche, als auch technische Belange. Besonderes Augenmerk wird neben den arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen auch auf die Beladung, Ladungssicherung und auf kraftfahrgesetzliche Bestimmungen gelegt.

 

Im vorliegenden Fall kann man von einem effizienten Kontrollsystem sprechen, da die Schulung der Fahrer nicht nur aus der Vermittlung, sondern auch der Kontrolle des vermittelten Wissens besteht. Die Fahrer sind über die rechtlich relevanten Bestimmungen unterrichtet, unterstehen einer eingehenden Kontrolle des Unternehmens und haben bei Verstößen jederzeit mit Sanktionen zu rechnen.

 

Der VwGH hat vergleichbar in seiner Entscheidung vom 14.01.1993, Zl 91/19/0275 folgendes festgestellt: ?...weil in der Regel eine unmittelbare Kontrolle der Einhaltung von Arbeitszeitvorschriften durch Lenker seitens des Arbeitgebers nicht zumutbar ist, kommt der Verpflichtung des Arbeitgebers, ein dem konkreten Betrieb entsprechendes Kontrollsystem einzurichten und darüber hinaus alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeit sicherzustellen, wozu es zum Beispiel gehört, die Arbeitsbedingungen und Entlohnungsmethoden so zu gestalten, dass sie keinen Anreiz zur Verletzung der Arbeitszeitvorschriften darstellen, besondere Bedeutung zu.?

 

Angewendet auf den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt bedeutet diese Entscheidung, dass der Unternehmer ein Schulungs- und Kontrollsystem einzurichten hat, welches die Einhaltung der transportrechtlichen Bestimmungen versucht sicherzustellen. Innerbetrieblich festgestellte Vergehen werden unabhängig von verwaltungsstrafrechtlichen Folgen sanktioniert. Die Sanktionen reichen von einer Ermahnung bis zur Entlassung.

 

Dieser verfahrensgegenständliche Verstoß kann dem Beschuldigten verwaltungsstrafrechtlich nicht zugerechnet werden (Hinweis E 12.6.1992, 92/18/0192, 0229, 0230), da er mit seinem Entlohnungs-, Belohnungs- und auch mit dem firmeninternen Kontrollsystem alles ihm Zumutbare unternommen hat, um Verstöße seiner angestellten Fahrer gegen gesetzliche Bestimmungen zu unterbinden.

 

2.)

Das Fahrzeug wurde bereits längere Zeit vor der Anhaltung in unbeladenem Zustand an den Fahrer übergeben. Im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XY und XY an den Fahrer haben diese sämtlichen gesetzlichen Bestimmungen entsprochen.

 

Über die einschlägigen Bestimmungen betreffend den Gütertransport ist der Fahrer, Herr J. P., eingehend geschult.

An Hand des gegenständlichen Ladeauftrages hätte es nicht zu einer Überladung kommen können. Das Ladungsgewicht hat die Nutzlast des Fahrzeuges nicht überschritten.

 

Sämtliche Fahrten werden vom Firmensitz aus disponiert. So weiß man an Hand der Ladeaufträge, welche Gütermengen zu transportieren sind. Dementsprechend werden diesen Ladungen die geeigneten Fahrzeuge zugewiesen. Nicht nur der Fahrzeugtyp, sondern auch die technischen Merkmale sind für eine Zuteilung ausschlaggebend. So befinden sich im Fuhrpark des Beschuldigten Sattelkraftfahrzeuge mit unterschiedlichen Eigengewichten und unterschiedlichen Nutzlasten.

 

An Hand des gegenständlichen Ladeauftrages hätte es nicht zu einer Überladung kommen können. Das Ladungsgewicht hat die Nutzlast des Fahrzeuges nicht überschritten.

Der Fahrer wurde vor Antritt angewiesen, vom Verlader eine Verwiegungsbescheinigung für die aufgenommene Ladung zu erwirken und die Beladung überdies persönlich zu beaufsichtigen.

 

Es war für den Beschuldigten nicht vorhersehbar, dass es bei diesem Transport zu einer Überladung kommen könne.

Zudem wurde das Fahrzeug nicht durch den Fahrer selbst, sondern durch einen Verlader beladen. Diese Ladung wurde vom Absender im Sinne der auch vom Verwaltungsgerichtshof anerkannten Arbeitsteilung (siehe hierzu VWGH GZI 90/19/0099, Dat. 19901008) verwogen, Dem Fahrer wurde vor Fahrtantritt vom Verlader des Absenders, der die Beladung der gegenständlichen Kraftfahrzeuge durchführte, mitgeteilt, dass beide Fahrzeuge entsprechend den Unterlagen beladen sind und das Ladegewicht nicht höher ist, als im Frachtbrief eingetragen.

 

Der Fahrer überprüfte nach erfolgter Beladung, ob sich am Fahrzeug, bei der Bereifung bzw am Fahrwerk Anzeichen einer allfälligen Überladung ergeben würden. Es haben aber diesbezüglich keinerlei Auffälligkeiten bestanden. Auch im Fahrverhalten konnten keine Anzeichen einer Überladung festgestellt werden, weshalb der Transport schließlich durchgeführt worden ist.

 

Es war dem Fahrer jedoch nicht möglich, eine Gesamtverwiegung vorzunehmen. Sowohl die Unmöglichkeit, die Ladung abzuwiegen, als auch die, deren Gewicht so exakt zu schätzen, schließen das Verschulden des Lenkers bei der vorliegenden behaupteten Überladung aus, weil der Fahrer über die fachlichen Kenntnisse verfügt und er sich zusätzlich einer fachkundigen Person bedient hat, nämlich der Verladers, Dieser hat ihm auch das Gewicht der Ladung bestätigt.

 

Der Fahrer bediente sich somit im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (94/03/0222) einer fachkundigen Person. Die erstinstanzliche Behörde setzte sich mit dem vorgenannten Begriff nicht auseinander. Es ist daher Aufgabe der Behörde 11, Instanz, diesen Terminus bei der Entscheidungsfindung entsprechend zu berücksichtigen und entsprechende Ermittlungen den Verlader betreffend anzustellen.

 

Nur wenn eine Behörde über den nötigen und gebotenen Informationsstand verfügt, kann sie eine dem Einzelfall gerecht werdende Entscheidung treffen.

 

III. Mangelhafte Bescheidbegründung:

Gemäß § 58 Abs 2 und § 60 AVG sind Bescheide zu begründen. Das innere Ausmaß der Begründung wird durch das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse der Partei bestimmt (VWGH 26.06.1959, Slg 5.007 A, 05. 03. 1982, 81/08/0016 ua).

 

Die Bescheidbegründung hat auf jede strittige Sach- und Rechtsfrage von Relevanz einzugehen (VWGH 25.10.1994, 94/14/0016).

 

Die Behörde hat in der Begründung die Gedankenvorgänge und Eindrücke aufzudecken, die dafür maßgebend waren, dass sie das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen und eine Tatsache für wahr oder unwahr gehalten hat (VWGH 15.01.1986, 85/03/0111, 25.02.1987, 86/03/0222, 09.05.1990, 89/03/0100 ua).

Es ist mit den ein rechtsstaatliches Verfahren tragenden Grundsätzen des Parteiengehörs und der freien Beweiswürdigung unvereinbar, einen Bescheid auf Beweismittel zu stützen, die der Partei nicht zugänglich sind (VWGH 25.10.1938 Slg 11204 A).

 

Im Verwaltungsverfahren hat sich die Behörde von den Grundsätzen der Amtswegigkeit und der Erforschung der materiellen Wahrheit, ohne Rücksicht auf eine Zustimmungserklärung einer Partei, leiten zu lassen und ihren Bescheid auch dementsprechend zu begründen (VWGH 20.09.1983, 83/11/0019).

 

Aufgrund des § 58 Abs 2 und des § 60 AVG ist die Behörde verpflichtet, alle für die Beurteilung der Rechtsfrage wesentlichen Vorschriften in der Begründung des Bescheides zu berücksichtigen (VWGH 04.05.1977, 1653/76).

 

Bei der Beweiswürdigung kann vom freien Ermessen der Verwaltungsbehörde keine Rede sein. Freies Ermessen käme nur dann in Betracht, wenn es sich darum handelt, aufgrund eines bereits festgestellten Sachverhaltes nach Maßgabe von Ermessungsbestimmungen eine Entscheidung zu treffen, während die freie Beweiswürdigung eine ganz andere Verfahrensstufe, und zwar die Beurteilung der Beweismittel für einen erstfestzustellenden Sachverhalt betrifft (VWGH 21.02.1975 Slg 8769 A).

 

V. Anwendung des § 21 Abs 1 VStG:

Gemäß § 21 VStG kann die Behörde von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen.

 

Trotz der Verwendung des Wortes ?kann? ermächtigt diese Vorschrift die Behörde nicht zur Ermessensübung. Sie ist vielmehr als eine Anordnung zu verstehen, die die Behörde im Rahmen gesetzlicher Gebundenheit ermächtigt, bei Zutreffen der im ersten Satz angeführten weiteren Kriteriums mit einer Ermahnung vorzugehen. Für die Annahme, dass der Behörde in Fällen, in denen die tatbestandsbezogenen Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 Abs 1 VStG erfüllt sind, eine Wahlmöglichkeit zwischen einem Strafausspruch und dem Absehen von einer Strafe offen stehe, bleibt bei gebotener verfassungskonformer Auslegung kein Raum (VwGH 28.10.1980, Zl 86/18/0109). Der Beschuldigte hat, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, einen Anspruch darauf, dass von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht wird.

 

Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen des § 21 Abs 1 VStG vor und wäre im Hinblick auf die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der Verhängung einer Geldstrafe abzusehen und eine Ermahnung als tat- und schuldangemessen auszusprechen.

 

Aus diesen Gründen wird gestellt der Antrag

1.)

Die Bezirkshauptmannschaft Lienz möge gemäß § 64a AVG mittels Berufungsvorentscheidung im Verwaltungsstrafverfahren, Zl VK-3539-2004, der Berufung Folge geben, das angefochtene Straferkenntnis vom 14.12.2004 aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG einstellen, in eventu gemäß § 21 VStG von einer Bestrafung absehen.

 

in eventu:

2.)

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol wolle in Stattgebung dieser Berufung das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 14.12.2004, Zl VK-3539-2004, aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG einstellen.?

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einholung der Mappe samt Verwendungsrichtlinien (Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 24.01.2005), welche während der öffentlichen und mündlichen Verhandlung dargetan und in der Folge als Beilage 1 zum Akt genommen wurde. Weiters wurde Einsicht in die erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakten genommen und eine öffentliche und mündliche Berufungsverhandlung abgehalten , zu der der Berufungswerber jedoch nicht erschienen ist. Es wurde berufliche Unabkömmlichkeit geltend gemacht. Erschienen ist jedoch der Meldungsleger AI C. I. des GP Lienz, der zeugenschaftlich einvernommen werden konnte. Außerdem wurden beide erstinstanzlichen Akten verlesen.

 

Den Berufungen kommt aus nachstehenden Gründen keine Berechtigung zu:

Der Anzeige des GP St Jakob im Defreggental vom 17.09.2004 zu Zl VK-3539-2004 ist zu entnehmen, dass der Lenker des Sattelzugfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XY (A) samt Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen XY (A) am 11.09.2004 gegen 06.13 Uhr auf der Drautalbundesstraße B 100 bei km 112,000 gelenkt habe, wobei festgestellt worden sei, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeuges von 39.990 kg durch die Beladung um 2.310 kg überschritten worden sei.

 

Die Übertretung sei zum angeführten Zeitpunkt auf der Landeswaage im Bauhof Leisach-Gries festgestellt worden. Das mit Fliesen beladene Sattelkraftfahrzeug sei von Italien kommend auf der B 100 in westliche Richtung gefahren. Im Zuge der Bewilligung sei festgestellt worden, dass die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte des Sattelkraftfahrzeuges von 39.990 kg um 2.310 kg überschritten worden sei. In der Folge sei das Fahrzeug auf Aufforderung entladen worden und nachverwogen worden.

 

Der Anzeige des GP St Jakob im Deffreggental vom 17.09.2004 zu Zl VK-3540-2004 ist zu entnehmen, dass der Lenker F. M. F. am 11.09.2004 gegen 06.31 Uhr das Sattelzugfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XY (A) samt Sattelanhänger mit dem amtlichen Kennzeichen XY (A) auf der Drautalbundesstraße B 100 bei Strkm 112,000 gelenkt habe, wobei festgestellt worden sei, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeuges von 39.990 kg durch die Beladung um 3.470 kg überschritten worden sei. Die Übertretung sei zum angeführten Zeitpunkt auf der Landeswaage im Bauhof Leisach-Gries festgestellt worden. Das mit Fliesen beladene Sattelkraftfahrzeug sei von Italien kommend auf der B 100 in westliche Richtung gefahren. Im Zuge der Verwiegung sei festgestellt worden, dass die Summe des höchstzulässigen Gesamtgewichtes des Sattelkraftfahrzeuges von 39.990 kg um 3.470 kg überschritten worden sei. In der Folge sei der Lenker aufgefordert worden bis zum Erreichen des höchstzulässigen Gesamtgewichtes, das Sattelkraftfahrzeug zu entladen. Nach Entladung und Nachverwiegung habe er die Fahrt Richtung Salzburg fortgesetzt.

 

Die Angaben in den jeweiligen Anzeigen sind durch das jeweils als Beilage angeheftete Wägeprotokoll objektiviert. Im Wägeprotokoll vom 11.09.2004, Uhrzeit 06:13:44 betreffen das Zugfahrzeug samt Anhänger mit den amtlichen Kennzeichen XY/XY ist ausgewiesen, dass das Gesamtgewicht 42,3 t betragen hat.

 

Dem Wägeprotokoll vom 11.09.2004, Uhrzeit 06:31:00 betreffend das Sattelkraftfahrzeug samt Anhänger mit den amtlichen Kennzeichen XY/XY ist zu entnehmen, dass das Gesamtgewicht 43,46 t betragen hat.

 

Im ebenfalls vorliegenden Eichschein ist festgehalten, dass die nicht selbsttätige Waage mit der diese Gewichte festgestellt worden sind am 29.08.2002 mit einer Nacheichfrist bis 31.12.2004 geeicht worden ist, sodass die Gewichte mit einer geeichten Waage festgestellt worden sind.

Anlässlich der Einvernahme des AI C. I. wurde dieser zum genaueren Verwiegevorgang befragt und gab er an, dass er ( am Tattag) BI Tagger eingeschult habe und deswegen selbst die Verwiegungen vorgenommen habe. Die Fahrzeuge würden eingewiesen und auf ihr Handzeichen hin auf die Waage auffahren. Bevor das Fahrzeug auf die Waagenplatte auffahre, werde die Waage austariert, das heißt, auf ?0? gestellt. Wenn sich die Waage dann eingependelt habe, sehe er sofort das Gesamtgewicht des Fahrzeuges und die beiden Einzelgewichte von Anhänger und Sattelzugfahrzeug. Bei der Waage handle es sich nicht um eine öffentliche Waage. Bei der gegenständlichen Waage handle es sich um eine solche, die vom Land Tirol für Kontrollzwecke zur Verfügung gestellt worden sei. Sie sei am Arial des BBA Lienz etabliert. Da die Waage nicht öffentlich sei, gebe es auch keinen Wiegemeister. Bevor das Wägeprotokoll ausgedruckt werde, müsse er selbst überprüfen, ob das entsprechende Fahrzeug tatsächlich mit allen Reifen auf den Waageplatten stehe. Er selbst habe keinen Einfluss auf die Methoden der Verwiegung. Er drücke lediglich das Messprotokoll aus. Die Waage sei geeicht und daher seien keine Toleranzen abzuziehen, sodass Verkehrsfehlergrenzen nicht berücksichtigt werden. Austariert werde tatsächlich vor jedem Wiegevorgang. Austarieren bedeute, dass er nachschauen müsse, dass auf keiner Waageplatte ein Gewicht angezeigt sei sondern dass wirklich alle auf ?0? stehen würden. Durch Feuchtigkeit könnte nämlich ein gewisser Kilogrammbereich angezeigt sein, dieser müsste dann entfernt werden.

 

Es habe für ihn auch keinen Hinweis darauf gegeben, dass die Waage in irgendeiner Hinsicht funktionsunfähig oder untüchtig gewesen sei. Er würde das Verwiegen schon seit 1990 durchführen. Zunächst sei er beauftragt gewesen von der Verkehrsabteilung-Außenstelle Lienz an der Grenze bei Sillian Verwiegungen durchzuführen. Dies bis zum EU-Beitritt. In der Folge sei dann die Waage zum BBA Lienz verlegt worden. Die Waage sei von der Firma Schenker angeliefert und installiert worden. Es habe eine Einschulung gegeben an der er teilgenommen habe. Er sei dann auf gewisse Möglichkeiten der Unterbrechung einer Verwiegung bzw Fehler aufmerksam gemacht worden. Es handle sich um eine nicht selbsttätige Waage. Sollte er von Richtlinien gesprochen haben, so meine er natürlich die Aufstellungs- und Verwendungsbestimmungen für nicht selbsttätige Waagen, kundgemacht im Amtsblatt für das Eichwesen Nr 3/94, Eichvorschriften für nicht selbsttätige Waagen ? Anlage 4. Weitere Schulungen habe er nicht vorgenommen, es sei allerdings so, dass er immer wenn die Waage neu geeicht werde, dabei sei.

 

Es gebe eine Nulltaste, die werde gedrückt bevor der entsprechende LKW oder das Sattelzugfahrzeug auffahre. Er könne dann feststellen, ob alles in Ordnung sei und eine ?0? angezeigt werde. Er gebe dann dem jeweiligen Fahrer ein Handzeichen, dieser fahre auf die Waage. Sollte der Fahrer zu früh drauffahren, müsse er ihn wieder zurückschicken und neu austarieren. Selbst wenn die Waage schon auf null stehe, müsse er trotzdem auf null drücken, um das Ganze nochmals auszutarieren. Die Verwendungsrichtlinien die er erwähnt habe, anlässlich seiner Einvernahme am 17.11.2004 würden jene sein, die der UVS bei sich habe und ihm gezeigt habe.

 

AI I. der anlässlich der Einvernahme einen äußerst glaubwürdigen Eindruck vermittelte, konnte alle in der Berufung geäußerten Bedenken im Bezug auf den Wiegevorgang entkräften. Er legte dar, dass er im Umgang mit der gegenständlichen Waage geschult worden sei und konnte auf seine jahrelange Erfahrung mit der Verwiegung von Sattelkraftfahrzeugen und LKWs verweisen. Er kannte die Verwendungsbestimmungen für selbsttätige Waagen (kundgemacht im Amtsblatt für das Eichwesen Nr 3/1994). Er erläuterte ausführlich, dass er vor jedem Wiegevorgang eine sogenannte Nullmessung durchführte. Wenn er im bisherigen Verfahren von Verwendungsrichtlinien gesprochen hat, so war dies für ihn lediglich eine andere Bezeichnung für diese Verwendungsbestimmungen. Der Berufungswerber konnte in seinen Berufungen nicht aufzeigen, worin nun konkret ein Verstoß gegen diese Verwendungsbestimmungen liegen sollten. Sein Vorbringen im Bezug auf eine mangelnde Schulung des Meldungslegers geht ebenfalls ins Leere und erübrigt sich ein näheres Eingehen darauf, ob jedenfalls eine Schulung durch das BEV erforderlich gewesen wäre, zumal der Berufungswerber nicht darzutun vermochte inwieweit dem im Bezug auf die Unbedenklichkeit des Ergebnisses der Abwaage Relevanz zukäme (vgl VwGH 20.12.93, Zl 93/02/0227). Dass die Waage selbst Defekt gewesen sei, konnte im Verfahren nicht festgestellt werden. Die Waage ist geeicht und gab es laut AI I. keine Probleme bei der Verwiegung und keine Hinweise für irgendwelche Defekte.

 

§ 9 Abs 1 VStG normiert, dass für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich ist, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Nach § 101 Abs 1 lit a KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs 2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten, durch die Beladung nicht überschritten werden.

 

§ 103 Abs 1 Z 1 KFG führt aus, dass der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen hat, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht. Dem Firmenbuchauszug, Stichtag 22.9.2004 ist zu entnehmen, dass als handelsrechtlicher Geschäftsführer der ?B. Transport GmbH? W. B. genannt ist.

 

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steh fest, dass die Verwiegung ordnungsgemäß erfolgt ist und geht die Berufungsbehörde davon aus, dass der Beschuldigte den Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen in objektiver und auch subjektiver Hinsicht erfüllt hat.

 

Der Berufungsweber hat sich zu dem darauf berufen, dass er der Kontrolltätigkeit dem Gesetze entsprechend nachkommt. Es gebe praktischen Anschauungsunterricht, eingehende Schulungen. Es gebe Belehrungen und wenn Verstöße festgestellt werden, Ermahnungen, in der Folge Entzug des Fahrzeuges beim zweiten Vergehen, reduzierten Einsatz im Wechselbetrieb bei weiteren Vergehen und Kündigung bzw Entlassung bei neuerlichen Vergehen.

 

Dazu ist darauf zu verweisen, dass Belehrungen und Dienstanweisungen an die Lenker des Zulassungsbesitzers nicht von seiner Verantwortung entlasten können, zumal eine Überwälzung der ihn treffenden Verpflichtungen auf die ohnedies diesbezüglich gesondert unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist. Was die vom Berufungswerber behauptete Kontrolltätigkeit betrifft so hätte es der konkreten Darlegung bedurft, wie oft und auf welche Weise von ihm Kontrollen vorgenommen werden bzw vorgenommen worden sind. Eine allgemeine Aufzählung eines Kontrollsystems erfüllt nicht die Anforderungen an das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems.

 

Der Berufungswerber beschränkte sich im Verwaltungsstrafverfahren auf die nicht näher ausgeführte Behauptung, dass die verwendete Waage nicht ordnungsgemäß angezeigt habe und der Wiegevorgang offensichtlich unrichtig und unfachgemäß durchgeführt worden sei, war jedoch nicht in der Lage, das Vorliegen konkreter gegen das Messergebnis sprechender Tatsachen - etwa das Ergebnis einer Kontrollabwaage - ins Treffen zu führen. Da sohin dem Vorbringen des Beschwerdeführers die zur Erweckung begründeter Bedenken gegen die Richtigkeit des Messergebnisses notwendige Substanz mangelte, bedurfte es auch keiner weiteren Ermittlungen bezüglich der Durchführung des Wiegevorganges (siehe VwGH 20.12.1993, 93/02/0227).

 

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber angelasteten Übertretung ist erheblich. Die kraftfahrrechtlichen Vorschriften über Gewichtsbeschränkungen sollen nicht nur der Schädigung von Straßen und Straßenbauanlagen entgegenwirken, sondern auch die möglichste Sicherheit im Straßenverkehr gewährleisten. Diese Schutzinteressen wurden aufgrund des festgestellten Ausmaßes der Überladung in einem nicht unerheblichen Maß beeinträchtigt. Hinsichtlich des Verschuldensgrades war von Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd war nichts zu werten, da der Berufungswerber bereits mehrfach einschlägig vorbestraft ist.

 

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse konnten vom Rechtsvertreter nicht bekannt gegeben werden. Deshalb wurden sie als durchschnittlich angenommen. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 VStG sind nicht vorgelegen. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass von einem geringfügigen Verschulden nur dann gesprochen werden kann, wenn tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt Im gegenständlichen Fall kann schon aufgrund des zweifachen Übertretens des Tatbestandes weder von einem geringfügigen Unrechtsgehalt gesprochen werden, noch haben sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Berufungswerber ein wesentlich geringerer Sorgfaltsverstoß zu Last liegt, als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnorm.

 

Die Strafen in der Höhe von Euro 150,00 bzw Euro 250,00 können keinesfalls als überhöht angesehen werden, zumal § 134 Abs 1 KFG einen Strafrahmen bis Euro 2.180,00 normiert. Eine Bestrafung in der jeweils vorgegebenen Höhe war daher schon aus spezial- und generalpräventiven Gründen angebracht und absolut nötig um den Berufungswerber künftig hin von gleichartigen Übertretungen abzuhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
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Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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