TE UVS Tirol 2004/11/08 2004/14/176-2

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Veröffentlicht am 08.11.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Klaus Dollenz über die Berufung des Herrn T. T., vertreten durch Herrn Dr. K. R., Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 27.09.2004, Zl VK-4943-2004, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 24 und 51e VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als weitere Kosten als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 Prozent der verhängten Geldstrafen, das sind zu Punkt 1. Euro 20,00, zu Punkt 2. ebenfalls Euro 20,00, zu Punkt 3. Euro 16,00 und zu Punkt 4. Euro 10,00, zu bezahlen.

 

Der Spruch des Straferkenntnisses wird insofern präzisiert, als nach den Worten ?Fahrzeug: Personenkraftwagen? das Wort ?BMW 725tds E38? eingefügt wird.

Text

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz wurde dem Berufungswerber Nachstehendes vorgeworfen:

 

?Tatzeit: 15.05.2004, um 21.40 Uhr

Tatort: Gemeinde Weer, auf der A-12 Inntalautobahn, Höhe StrKm 54,600

Fahrzeug: Personenkraftwagen, mit dem Kennzeichen XY (A)

Lenker: T. N.

 

1.

Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass das genannte KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von T. N. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass Sie es unterlassen haben, nachstehende Änderungen an dem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen.

Folgende Änderungen wurden vorgenommen: Fahrzeugtieferlegung (blaue Federn).

 

2.

Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass das genannte KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von T. N. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass Sie es unterlassen haben, nachstehende Änderungen an dem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen.

Folgende Änderungen wurden vorgenommen: LM-Felgen (keine Originalber.), Reifen-Dim 245/40ZR18.

 

3.

Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass das genannte KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von T. N. gelenkt, wobei festgestellt wurde, das Sie es unterlassen haben, nachstehende Änderungen an dem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen.

Folgende Änderungen wurden vorgenommen: Spurverbreiterungen (Distanzr.) hinten.

 

4.

Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Es wurde eine unzulässige Änderung an Teilen und Ausrüstungsgegenständen eines genehmigten Fahrzeuges vorgenommen, wodurch deren Eigenschaften oder Wirkung im Sinne der Verkehrs- oder Betriebssicherheit herabgesetzt wurden. Es war(en) die vorderen und hinteren Scheiben auf beiden Fahrzeugseiten an der Innenseite mit verdunkelnder Folie beklebt. Das KFZ wurde zum Tatzeitpunkt von T. N. verwendet.?

 

Der Beschuldigte habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1)

§ 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm §§ 4 Abs 2 KFG und 33 Abs 1 KFG

2)

§ 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm §§ 7 Abs 1 KFG und 33 Abs 1 KFG

3)

§ 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm §§ 4 Abs 2 KFG und 33 Abs 1 KFG

4)

§ 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm §§ 10 Abs 1 KFG und 33 Abs 6 KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über ihn folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von Euro, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von, Freiheitsstrafe von, Gemäß

1)

100,00, 24 Stunden, § 134 Abs 1 KFG

2)

100,00, 24 Stunden, § 134 Abs 1 KFG

3)

80,00, 24 Stunden, § 134 Abs 1 KFG

4)

50,00, 24 Stunden, § 134 Abs 1 KFG

 

Ferner wurde er zum Kostenersatz des Strafverfahrens verpflichtet.

 

Das Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber, zu Handen seines Rechtsvertreters, am 30.09.2004 zugestellt.

 

Innerhalb offener Frist wurde eine Berufung erhoben.

 

In dieser ist ausgeführt, dass das Straferkenntnis zu Unrecht ergangen sei.

Dem Beschuldigten sei vorgeworfen worden, als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges XY (A) nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass das genannte Kraftfahrzeug den Vorschriften des KFG entspreche.

 

Zum Tatzeitpunkt habe das Fahrzeug N. T. gelenkt. Der Beschuldigte sei zum angegebenen Tatzeitpunkt nicht ortsanwesend gewesen. Er habe daher zu diesem Zeitpunkt an diesem Ort keine Verwaltungsübertretung begehen können.

 

Die Unterlassung habe der Beschuldigte zu einem anderen Zeitpunkt gesetzt; möglicherweise beim Kauf oder bei Übergabe des Fahrzeuges an die Lenkerin N. T., jedenfalls aber nicht am 15.05.2004 um 21.40 Uhr auf der Inntalautobahn. Dem Beschuldigten sei es nach Übergabe des Fahrzeuges an seine Schwester unmöglich zu bestimmen, wann und wo sie mit diesem Fahrzeug hinfahre.

 

Das Straferkenntnis sei aus formellen Gründen zu beheben.

 

In der Sache selber sei der Beschuldigte aber ebenfalls nicht zur strafrechtlichen Verantwortung zu ziehen. Herr T. T. habe dieses Fahrzeug in eben diesem Zustand gekauft. Hätte er gewusst, dass die am Fahrzeug vorgenommenen Änderungen nicht typisiert gewesen seien, hätte er dies umgehend veranlasst. Der Rechtsmittelwerber habe keinen Anlass gehabt, zu prüfen, ob das Fahrzeug ordnungsgemäß typisiert sei, da ihm die Änderungen am Fahrzeug, die einer Änderung der Typisierung bedurft hätten, nicht bewusst gewesen seien. Nach Ansicht des Rechtsmittelwerbers liege keine Schuld bei ihm.

 

Er stelle daher den Antrag auf Einstellung des Strafverfahrens.

 

Aus dem vorgelegten Akt lässt sich entnehmen, dass vom Landesgendarmeriekommando für Tirol, Verkehrsabteilung ? Außenstelle Wiesing, eine Anzeige erstattet wurde, wonach Frau N. T. auf der A12 bei Strkm. 54,600 in Weer in Richtung Innsbruck unterwegs war und zwar mit einem schwarzen BMW 725 mit dem Wechselkennzeichen XY (A). Im Zuge der Kontrolle konnte von den Beamten des Gendarmeriepostens Wiesing festgestellt werden, dass das Fahrzeug tiefergelegt wurde und an diesem keine Originalbereifung vorhanden war, sondern Leichtmetallfelgen mit einer Reifendimension 245/40ZR18 angebracht waren. Ferner konnten sie wahrnehmen, dass eine Spurverbreiterung an der hinteren Achse vorgenommen wurde und dass die Scheiben auf beiden Fahrzeugseiten an der Innenseite mit verdunkelnder Folie beklebt waren.

 

Auf dieses Kennzeichen XY ist der BMW sowie ein LKW der Marke Seat zugelassen. Die Zulassung des BMWs erfolgte am 04.07.2003 auf den Berufungswerber.

 

In objektiver Hinsicht werden diese Änderungen vom Berufungswerber nicht bestritten.

 

Gemäß § 103 Abs 1 Z 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht;

 

Nach § 33 Abs 1 KFG sind Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, vom Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat; durch Verordnung kann jedoch festgesetzt werden, dass Änderungen durch das Anbringen von bestimmten Arten von Teilen, Ausrüstungsgegenständen, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen an Fahrzeugen nicht angezeigt werden müssen, wenn

1. diese Änderungen

a) nicht wesentliche technische Merkmale der genehmigten Type betreffen,

b) den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht zuwiderlaufen und

c) die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges nicht herabsetzen, und

2. sofern für diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen eine Typengenehmigung vorgesehen ist, sie gemäß § 35 oder nach einer Einzelrichtlinie typengenehmigt sind, oder

3. sofern diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen von der Behörde als für diese Type und Ausführung auf Grund eines von einem nach § 124 bestellten Sachverständigen erstellten Gutachtens für geeignet erklärt oder nach § 33 an einem einzelnen Fahrzeug bereits genehmigt worden sind. In diesem Fall ist eine Abschrift des Genehmigungsbescheides im Fahrzeug mitzuführen.

Nach § 33 Abs 6 KFG sind Änderungen an Teilen und Ausrüstungsgegenständen von genehmigten Fahrzeugen, durch die deren Eigenschaften oder deren Wirkung im Sinne der Verkehrs- oder Betriebssicherheit herabgesetzt werden können, unzulässig.

 

Nach § 1 KFG sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sofern im Abs 2 nichts anderes festgesetzt ist, auf Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, und auf den Verkehr mit diesen Fahrzeugen auf solchen Straßen anzuwenden.

 

Der von der Erstbehörde erhobene Schuldvorwurf ist gerechtfertigt. Der BMW mit dem Kennzeichen XY hat sich am 15.05.2004 um 21.40 Uhr auf der A12 bei Strkm. 54,600 auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr befunden und war demnach in Folge des § 103 Abs 1 KFG der Zulassungsbesitzer verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug den Vorschriften des Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Nach den einschlägigen Bestimmungen des KFG wird, wenn eine Fahrzeugtype genehmigt wird, ein Typenschein ausgestellt. Der Typenschein ist die Bestätigung, dass ein durch die Fahrgestellnummer, bei Kraftfahrzeugen auch durch die Motornummer, bestimmtes Fahrzeug der genehmigten Type entspricht (§ 30). Aus diesem Typenschein lassen sich auch die Besonderheiten des Fahrzeuges entnehmen, wie beispielsweise die Abmessungen des Fahrzeuges, auch der Abstand zum Boden, welche Felgen verwendet werden dürfen und welche Spuren das Fahrzeug aufweist.

 

Bei den Scheiben des Fahrzeuges ist ein Hinweis aufgedruckt, aus dem sich entnehmen lässt, dass die verwendeten Scheiben typengenehmigt sind.

 

Hätte der Berufungswerber beim Kauf des Fahrzeuges den Typenschein mit seinem Fahrzeug verglichen, so hätte er bemerken können, dass an dem verfahrensgegenständlichen BMW Änderungen vorgenommen worden sind und wäre er als Zulassungsbesitzer verpflichtet gewesen, Änderungen, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit beeinflussen können, dem Landeshauptmann anzuzeigen und genehmigen zu lassen, wenn dies noch nicht der Fall gewesen ist.

 

Eine solche Vorgangsweise wurde vom Berufungswerber nicht gewählt, was ihm als Verschulden zumindest in Form der Fahrlässigkeit anzulasten ist. Was die Höhe der verhängten Geldstrafen anlangt, so ist auszuführen, dass von der Erstbehörde der mögliche Strafrahmen bei Weitem nicht ausgeschöpft wurde, da Geldstrafen bis zu Euro 2.180,00 verhängt werden können und von der Erstbehörde nur Geldstrafen bis 4 Prozent des Strafrahmens verhängt wurden.

 

Es liegt auf der Hand, dass die Tieferlegung eines Fahrzeuges sowie das Nichtverwenden der Originalbereifung, eine Spurverbreiterung hinten und das Verkleben der Scheiben mit dunkler Folie die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können.

 

Aus vorgenannten Gründen konnte der Berufung nicht stattgegeben werden und war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Typenschein, mit, seinem, Fahrzeug, verglichen, hätte, bemerken, können, an, dem, verfahrensgegenständlichen, BMW, Änderungen, vorgenommen, worden, sind, liegt, auf, der Hand, Tieferlegung, Fahrzeuges, Nichtverwenden, Originalbereifung, Spurverbreiterung, hinten, Verkleben, Scheiben, dunkler, Folie, Verkehrs- und Betriebssicherheit, beeinflussen, können
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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