TE UVS Tirol 2004/11/16 2004/29/079-1

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Veröffentlicht am 16.11.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Theresia Kantner über die Berufung des Herrn U. S., XY, I., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B. H., XY-Straße, I., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 07.10.2004, Zahl VK-24387-2003, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als im Sinne des § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der T. S. ? N., welche Zulassungsbesitzerin des Sattelzugfahrzeuges, Kennzeichen XY ist und mit welchem der Sattelanhänger, Kennzeichen XY gezogen wurde, unterlassen, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug und seine Beladung, unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder ?bewilligungen ? den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht, weil der am 08.10.2003 um 16.25 Uhr, vom Lenker K. F. in N. auf der B 180 bei Strkm 46.070, bei der ehemaligen G. N. durchgeführten Fahrt festgestellt worden sei, dass durch die Beladung das im § 4 Abs 7a KFG angeführte Gesamtgewicht von 40.000 kg bei Kraftwagen mit Anhängern um 750 kg überschritten gewesen sei.

 

Der Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 4 Abs 7a KFG begangen und wurde über ihn gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 218,00, Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden, unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Berufung erhoben, in der beantragt wurde, der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu gemäß § 21 Abs 1 VStG eine Ermahnung auszusprechen.

 

Die Berufung ist berechtigt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erst- und zweitinstanzlichen Akt.

Aus dem erstinstanzlichen Akt ist zu entnehmen, dass am 20.10.2003 zu Aktenzahl A1/0000000988/01/2003G vom Gendarmerieposten N. Anzeige erstattet wurde, wonach der Berufungswerber mit dem Sattelzugfahrzeug XY (I) im Gemeindegebiet von N. auf der Landesstraße Freiland am Grenzübergang R. auf der amtlich geeichten Brückenwaage, nach vorhergegangener Null-Messung, festgestellt wurde, dass das tatsächliche Gesamtgewicht des von K. F. gelenkten Fahrzeuges ein Gesamtgewicht von 40.750 kg aufgewiesen hat. Vom Gendarmerieposten N. wurde sodann gegen den Beschuldigten Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft Landeck erstattet, welche den Akt gemäß § 29a VStG an die Bezirkshauptmannschaft Imst abgetreten hat.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Imst erließ an den Berufungswerber am 24.11.2003 zu Zahl VK-24387-2003 eine Strafverfügung mit nachstehendem Inhalt:

 

?Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das im Sinne des § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der T. S. ? N., welche Zulassungsbesitzerin des Sattelkraftfahrzeuges, Kennzeichen XY ist, unterlassen, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug und seine Beladung ? unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder ?bewilligungen ? den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung entspricht, weil bei der am 08.10.2003, um 16.25 Uhr, vom Lenker K. F., in N., auf der B 180, bei km 46.070, bei der ehemaligen G. N. durchgeführten Fahrt festgestellt wurde, dass durch die Beladung das im § 4 Abs 7a KFG angeführte Gesamtgewicht von 40.000 kg bei Kraftwagen mit Anhängern um 750 kg überschritten war.?

 

Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 4 Abs 7a KFG begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 218,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) gemäß § 134 Abs 1 KFG verhängt.

 

Die Strafverfügung wurde dem Beschuldigten am 27.11.2003 durch Hinterlegung zugestellt.

Nach § 4 Abs 7a KFG darf bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 38.000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 39.000 kg und mit Containern und Wechselaufbauten 42.000 nicht überschreiten. Bei in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeug sind die im ersten Satz genannten Gewichte um 5 von Hundert, gerundet auf volle tausend Kilogramm, zu erhöhen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann auch mit anderen Staaten vereinbaren, dass die im zweiten Satz angeführte Regelung auch für in diesen Staaten zugelassene Kraftfahrzeuge gilt, sofern ein Verkehrsabkommen der EU mit diesen Staaten eine solche Maßnahme aus Gründen der Nichtdiskriminierung erforderlich macht und sofern Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Die größte Länge von Kraftwagen mit Anhängern darf 18,75 m, von Sattelkraftfahrzeugen 16,50 m nicht überschreiten.

 

Gemäß § 103 Abs 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung ? unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder ?bewilligungen ? den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Gemäß § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2 und 3) vorgenommen worden ist.

 

Nach Abs 2 leg cit beträgt die Verjährungsfrist bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen 6 Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt an zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

 

Eine Verfolgungshandlung muss, damit sie den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließt,

a)

von einer Behörde ausgehen,

b)

gegen eine individuell bestimmte Person als Beschuldigten gerichtet und

 c) innerhalb der Verjährungsfrist nach außen in Erscheinung getreten sein sowie

 d) wegen eines bestimmten Sachverhaltes erfolgen.

 

Dies erfordert, dass sie sich auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen hat. Es ist daher schon im Beschuldigten- und Ladungsbescheid bzw der Aufforderung nach § 40 Abs 2 VStG die Tat ausreichend zu konkretisieren.

 

Im vorliegenden Fall ist ein solcher Mangel gegeben, da in der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 24.11.2003, Zahl VK-23387-2003, nur das Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen XY genannt ist, nicht jedoch der Sattelanhänger, welcher einen wesentlichen Bestandteil der vorgeworfenen Übertretung darstellt.

 

Es fehlt somit an einem wesentlichen Tatbestandselement, welches erstmals im Straferkenntnis vom 07.10.2004, Zahl VK-24387-2003, aufgenommen wurde.

 

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung wurde am 08.10.2003 begangen und ist somit die 6-monatige Verfolgungsverjährungsfrist am 08.04.2004 abgelaufen. Vom Vertreter des Beschuldigten wurde zwar bereits am 13.01.2004 Akteneinsicht genommen, sohin innerhalb der 6-monatigen Verfolgungsverjährungsfrist, eine Rücksprache mit dem zuständigen Sachbearbeiter bei der Bezirkshauptmannschaft Imst, H. F., hat jedoch ergeben, dass für die Berufungsbehörde nicht mehr feststellbar war, ob die handschriftliche Ergänzung auf der Anzeige vom 20.10.2003 betreffend des Sattelanhängers zum Zeitpunkt der Akteneinsicht bereits vorhanden war. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte das entsprechende Vorbringen betreffend des mangelnden Tatbestandsmerkmals erst mit Schriftsatz vom 05.05.2004, welcher am 02.06.2004 bei der Bezirkshauptmannschaft Imst eingelangt ist, erstattet hat, erscheint es für die Berufungsbehörde eher wahrscheinlich, dass erst zu diesem Zeitpunkt das Kennzeichen des Sattelanhängers in der Anzeige ergänzt wurde, sohin außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist.

 

Da sohin keine ordnungsgemäße Verfolgungshandlung binnen der 6-monatigen Verjährungsfrist erfolgte, war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
in, Strafverfügung, nur Sattelzugfahrzeug, nicht Sattelanhänger, Tatbestandselement, Verfolgungsverjährungsfrist
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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