Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Franz Triendl über die Berufung des Herrn K. A., S., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 10.11.2004, Zl VK-26581-2004, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren in Bezug auf den Vorwurf, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des gegenständlichen Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
?Tatzeit: 22.06.2004 um 09.55 Uhr
Tatort: Mühlbachl, auf der A 13, bei km 17.800 in Fahrtrichtung
Innsbruck
Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XY/Anhänger, XY
Sie haben als nach außen berufenes Organ der Firma A. K. Transporte GmbH in S., XY, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von J. F. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, da folgende Mängel festgestellt wurden: das Kennzeichen XY (E) war nicht durch das österreichische Kennzeichen waren nebeneinander angebracht und entsprachen somit nicht den gesetzlichen Vorschriften.?
Dem Beschuldigten wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 1 Z 1 KFG in Verbindung mit § 4 Abs 2 KFG zur Last gelegt.
Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht berufen. In dieser Berufung wurde die Begehung der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung bestritten.
Dieser Berufung kommt aus folgenden Gründen Berechtigung zu:
In der Anzeige der Verkehrsabteilung ? Außenstelle Schönberg i.St. vom 09.07.2004, GZ-A1/0000004930/01/2004 wurde die zur Last gelegt
Tat wie folgt beschrieben:
?Das Kennzeichen XY (E) war nicht durch das österreichische Kennzeichen XY abgedeckt. Beide Kennzeichen waren nebeneinander angebracht und entsprachen somit nicht den gesetzlichen Vorschriften.?
In der Strafverfügung vom 17.09.2004 und im gegenständlichen Straferkenntnis ging die Behörde I. Instanz jedoch offensichtlich von einer Übertretung des § 4 Abs 2 KFG aus. Dafür spricht nicht nur die oben wiedergegebene Beschreibung der Tat, sondern auch das Zitat des § 4 Abs 2 KFG bei der verletzten Rechtsvorschrift. Diese Verwaltungsübertretung hat der Berufungswerber jedoch nicht begangen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.