Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alois Huber über die Berufung des Herrn Ing. K. A., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 07.06.2004, Zl. VK-21890-2003,
vom 08.06.2004, Zl. VK-19988-2003,
wie folgt:
I (Straferkenntnis vom 07.06.2004, Zl. VK-21890-2003):
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
II (Straferkenntnis vom 08.06.2004, Zl. VK-19988-2003):
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Beschuldigte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, somit Euro 14,40, zu bezahlen.
Mit dem Straferkenntnis vom 07.06.2004, Zl VK-21890-2003, wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
?Sie haben es als Zulassungsbesitzer des LKWs, Kennzeichen XY und des Anhängerwagens, Kennzeichen XY unterlassen, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug und seine Beladung ? unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen ? den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht, weil bei der am 25.07.2003, um 13.30 Uhr, vom Lenker R. H., in Längenfeld, auf der Ötztal Straße B 186, bei km 20,400 durchgeführten Fahrt festgestellt wurde, dass die Ladung (Bagger) auf dem Anhängerwagen nicht so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert war, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile der Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern.
Der auf dem Anhängerwagen transportierte Bagger war vollkommen ungesichert.?
Dem Beschuldigten wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 101 Abs 1 lit e KFG zur Last gelegt. Über den Beschuldigten wurde eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 109,00, im Uneinbringlichkeitsfall 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis vom 08.06.2004, Zl VK-19988-2003, wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
?Sie haben es als Zulassungsbesitzer des Sattelkraftfahrzeuges, Kennzeichen XY und Kennzeichen XY unterlassen, dafür zu sorgen, dass das Sattelkraftfahrzeug und seine Beladung ? unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen ? den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht, weil bei der am 27.03.2003, um 13.25 Uhr, vom Lenker S. G., in Achenkirch, auf der B 181, bei km 31,600 durchgeführten Fahrt festgestellt wurde, dass durch die Beladung die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte des Sattelkraftfahrzeuges abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellast von insgesamt 34.700 kg um 2.425 kg überschritten war.?
Dem Beschuldigten wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 101 Abs 1 lit a KFG zur Last gelegt. Über den Beschuldigten wurde eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 72,00, im Uneinbringlichkeitsfall 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Gegen beide Straferkenntnisse wurde mit einem gemeinsamen Schreiben fristgerecht Berufung erhoben. In dieser Berufung wurde ausgeführt, dass beide Straferkenntnisse erst am 09.06.2004 eingelangt und somit die Angelegenheiten bereits verjährt seien.
Der Berufung kommt zum Straferkenntnis zu Zl VK-21890-2003 Berechtigung zu.
In der dieses Verfahren betreffenden Anzeige vom 05.08.2003, Zl A1/6324/01/2003, ist angeführt, dass R. H. am 25.07.2003 um 13.30 Uhr auf der B 186 bei Strkm 20.400 den auf den Beschuldigten zugelassenen Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen XY samt dem Anhängerwagen mit dem Kennzeichen XY (ebenfalls auf den Beschuldigten zugelassen) gelenkt habe, wobei sich auf dem Anhänger ein völlig ungesicherter Bagger befunden habe.
Dem Beschuldigten wurde als Zulassungsbesitzer (insbesondere des Anhängers) eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 1 Z 1 iVm § 101 Abs 1 lit e KFG zur Last gelegt.
Gemäß § 101 Abs 1 lit e KFG 1967 idF Art 1, Z 16, der 22. KFG-Novelle, BGBl I Nr 60/2003, ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs 2 und 5 nur zulässig, wenn die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist.
Diese Bestimmung, die auch vom Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs 1 Z 1 KFG einzuhalten ist, trat jedoch erst mit 13.08.2003 in Kraft, zumal das entsprechende Bundesgesetzblatt am 12.08.2003 versendet worden ist. Gegenständliche Verwaltungsübertretung datiert jedoch mit 25.07.2003. Zu diesem Zeitpunkt war diese Novelle noch nicht anwendbar. Gemäß § 1 Abs 1 VStG kann eine Tat als Verwaltungsübertretung nur bestraft werden, wenn sie schon vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.
Somit hat der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen.
Anders verhält es sich zum Straferkenntnis vom 08.06.2004 zu Zl VK-19988-2003. Diesbezüglich ist der im erstinstanzlichen Akt erliegenden Anzeige vom 27.03.2003, Zl A1/1511/01/2003, zu entnehmen, dass S. G. H. am 27.03.2003 um 13.25 Uhr auf der B 181 bei Strkm. 31.600 im Gemeindegebiet von Achenkirch das auf den Beschuldigten zugelassene Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen XY und dem Sattelanhänger mit dem Kennzeichen XY, gelenkt hat, wobei das sich aus § 101 Abs 1 lit a KFG ergebende höchstzulässige Gewicht von 34.700 kg um
2.425 kg überschritten worden sei. Der Anzeige ist zu entnehmen, dass es sich beim Kennzeichen XY um ein Wechselkennzeichen handelt und der Sattelanhänger der Marke Empl MKS C1 verwendet worden ist.
Gemäß § 103 Abs 1 Z 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen) mit Anhänger) und seine Beladung ? unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen ? den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.
Nach § 101 Abs 1 lit a KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs 2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten, durch die Beladung nicht überschritten werden.
Aus dem erstinstanzlichen Akt ergibt sich, dass das höchstzulässige Gesamtgewicht des Sattelzugfahrzeuges 26.000 kg und die höchstzulässige Sattellast 16.300 kg beträgt. Beim Sattelanhänger besteht ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 25.000 kg und eine höchstzulässige Sattellast von 16.000 kg. Somit errechnet sich die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte mit 51.000 kg, sodass nach Abzug der größeren höchstzulässigen Sattellast von 16.300 kg ein zulässiges Höchstgewicht von 34.700 kg besteht. Bei einem (an der Waage) festgestellten Gewicht von 37.125 kg wurde somit dieser nach § 101 Abs 1 lit a KFG höchstzulässige Wert von 34.700 kg um 2.425 kg überschritten.
Somit steht der objektive Tatbestand der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung fest.
Hinsichtlich dem Verschulden ist auszuführen, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt, bei dem der Beschuldigte mangelndes Verschulden nicht nur zu behaupten sondern auch zu belegen gehabt hätte. Dabei hat der Beschuldigte nach der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein betriebsinternes Kontrollsystem aufzuzeigen und glaubhaft zu machen, das mit gutem Grund die Einhaltung der hier in Frage stehenden Bestimmung erwarten lässt. Dies ist dem Beschuldigten nicht gelungen, wobei darauf zu verweisen ist, dass der Beschuldigte betreffend dem Verschulden im Einspruch gegen die erstinstanzliche Strafverfügung angegeben hat, dass in seiner Firma ständig ca. 10 bis 12 Lkws im Einsatz seien und es ihm als Firmenchef nicht zumutbar sei, die Ladegewichte bzw höchstzulässigen Gesamtgewichte der einzelnen Lkws vor Antritt der jeweiligen Fahrten zu überprüfen. Gegenständlicher Lenker habe damals von ihm die strikte Anweisung erhalten, das Ladegewicht so zu wählen, dass eine Überladung des Lkws ausgeschlossen sei. Die Steine seien im Gewerbegebiet Ötz/Habichen geladen worden und sei auf diesem Areal eine Brückenwaage für die Ermittlung des Ladegewichtes und des Gesamtgewichtes zur Verfügung gestanden. Die Überschreitung des höchstzulässigen Ladegewichtes um 2.425 kg sei vom Lenker auftragswidrig erfolgt. Dem Lenker sei nämlich nach dem Wiegevorgang bzw vor der Abfahrt nach Bayern das tatsächliche Gesamtgewicht des Lkw-Zuges bekannt gewesen. Durch die Bereitstellung einer Brückenwaage, mit der das höchstzulässige Gesamtgewicht exakt ermittelt werden könne, sei der Beschuldigte seiner Verpflichtung als Fahrzeughalter voll nachgekommen.
Mit dieser Argumentation ist der Beschuldigte nicht im Recht, zumal der Beschuldigte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes angehalten gewesen wäre, konkrete Kontrollmechanismen aufzuzeigen und zu belegen, die mit gutem Grund erwarten lassen, dass, wie im hier gegenständlichen Fall, eine Überladung ausgeschlossen werden kann. Diesem Erfordernis ist der Beschuldigte schon mit seinen Behauptungen nicht nachgekommen, geschweige denn, dass er ein derartiges Kontrollsystem belegt hätte.
Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass die einschlägige Strafbestimmung eine Geldstrafe bis zur Höhe von Euro 2.180,00 vorsieht. Aus dieser Sicht ist die über den Beschuldigten verhängte Strafe nicht als überhöht anzusehen.
Der Vollständigkeit halber sei zum Einwand der Verjährung ausgeführt, dass mit der Strafverfügung vom 18.07.2003 innerhalb von sechs Monaten (gerechnet ab Tatbegehung) eine Verfolgungshandlung gesetzt worden ist, die den Eintritt der Verfolgungsverjährung verhindert hat. Somit ist der Einwand des Eintrittes der Verjährung nicht berechtigt.