TE UVS Tirol 2005/01/18 2004/14/195-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.01.2005
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Klaus Dollenz über die Berufung von Frau L. S., HNr XY, St.J.a.Br., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 15.11.2004, Zahl VK-21426-2003, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 24 und 51e VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin

Nachstehendes vorgeworfen:

 

Tatzeit: 19.8.2003 um 18.52 Uhr

Tatort: Gemeinde Mühlbachl, auf der Brennerstraße B 182 bei km

21.250 in Fahrtrichtung Norden (Matrei)

Fahrzeug: Kombinationskraftwagen, XY

 

Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten Kraftfahrzeuges nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten Kraftfahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug sei zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von H. M. gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass am Fahrzeug das behördlich zugewiesene Kennzeichen nicht angebracht gewesen sei, da die beiden Kennzeichen gefehlt haben.

 

Die Beschuldigte habe die Rechtsvorschrift des § 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 36 lit b KFG verletzt und wurde über sie gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe von Euro 72,00 (Ersatzarrest 24 Stunden) verhängt.

 

Das Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin am 17.11.2004 zugestellt.

 

Innerhalb offener Frist wurde eine Berufung erhoben. In dieser ist ausgeführt, dass die Berufungswerberin den ihr gemachten Vorwurf der Sorglosigkeit in Bezug auf den vorschriftsmäßigen Zustand ihres KFZ zurückweise. Durch die Abnahme der Kennzeichentafel nach dem Verkauf habe sie ganz offen dokumentieren wollen, dass das Auto nicht den geforderten gesetzlichen Vorschriften entspreche und daher nur im Schlepptau verwendet werden dürfe, was mit Frau H. auch vereinbart und von ihr, zum Zeitpunkt des Wegfahrens auch gemacht worden sei. Den weiteren Verlauf der Schleppaktion habe sie nicht mehr begleitet. Sie gehe davon aus, dass dies nicht mehr in ihren Verantwortungsbereich falle. Durch die Vorgehensweise der Nummernabmontage sollte sichergestellt werden, dass der neue Eigentümer nicht unter ihren Decknamen noch ganz andere Delikte setze. Ferner sei zu bedenken, dass die angehaltene Frau H. ca 10 Kilometer von ihrem Wohnort entfernt, im eigenen Fahrzeug nicht in ihrem angetroffen wurde. Das Fahrzeug habe ihr nachweislich nicht mehr gehört und sei von ihrem Wohnort abgeschleppt worden. Sie sei zwar zum Zeitpunkt der Anhaltung formal Zulassungsbesitzerin gewesen, habe jedoch das Kraftfahrzeug durch den Kassenabschluss bei der Versicherung erst am nächsten Morgen abmelden können, habe aber nichts Verbotenes getan, da das nummernlose Auto von ihrem Wohnort ordnungsgemäß weggeschleppt worden sei, was gemäß § 105 KFG ausdrücklich erlaubt sei und von ihrem Vater bezeugt werden könne. Eine Ablichtung des Kaufvertrages sei bereits vorgelegt worden. Ihr Vater, der bei der Aktion dabei war und das Abschleppen beobachtet habe, stehe als Zeuge zur Verfügung.

 

Sie stelle den Antrag, der Berufung Folge zu geben und das Verfahren einzustellen.

 

Aus dem vorgelegten Akt lässt sich entnehmen, dass von Seiten des Gendarmeriepostens Steinach a.Br. eine Anzeige erstattet wurde, wonach im Zuge einer Streife festgestellt wurde, dass Frau M. H. mit dem auf die Berufungswerberin (das Wechselkennzeichen XY) zugelassen Fiat Uno unterwegs war und konnten die Beamten feststellen, dass die Lenkerin H. am Fahrzeug des Uno hinten das Kennzeichen XY montiert gehabt hat, obwohl sie dieses Kennzeichen an ihrem Zweitfahrzeug gehabt hat.

 

Von der Berufungswerberin wurde eine Kopie des Kaufvertrages vom 19.8.2003 vorgelegt, aus dem sich entnehmen lässt, dass die Berufungswerberin mit heutigem Tage ihren Fiat Uno an Frau H. um den Preis von Euro 350,00 verkauft hat. Weiters ist festgehalten, dass das Kraftfahrzeug besichtigt und probegefahren wurde, ferner, dass der Verkauf unter jeglichem Garantieausschluss erfolgt.

 

Frau M. H. hat anlässlich ihrer Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Landeck am 30.7.2004 ausgeführt, dass sie das Fahrzeug gekauft und den Kaufvertrag vom 19.8.2003 bei Abholung des Fahrzeuges unterschrieben hat. Sie gab auch an, dass sie dadurch Eigentümerin des Fahrzeuges wurde.

 

Ferner führte sie aus, dass sie an ein Angebot, das Fahrzeug bis zur Abmeldung auf dem Privatgrund der Berufungswerberin stehen lassen zu können sich heute nicht mehr erinnern könne.

 

Die Verantwortung der Berufungswerberin, dass eine Abmeldung vor dem Verkauf deshalb nicht erfolgt sei, damit man mit dem Fahrzeug Probefahren kann, ist als lebensnah zu bezeichnen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Kennzeichen XY um ein Wechselkennzeichen handelt und somit eine Abmeldung nur des Fiat Uno vorgenommen werden musste. Die Berufungswerberin hat das Kennzeichen für den auf sie zugelassenen Ford Fiesta noch benötigt. Es liegt auch auf der Hand, dass die Abmeldung erst am nächsten Tag vorgenommen werden konnte. Der Berufungswerberin ist es nicht schuldhaft anzulasten, dass die neue Erwerberin des Fahrzeuges ohne Kennzeichen auf einer Straße unterwegs war, zumal sie richtigerweise darauf verweist, dass nach § 105 Abs 1 das Abschleppen von Kraftfahrzeugen, wenn diese nicht zugelassen sind, wenn diese Fahrzeuge nicht teilweise hochgehoben sind, zulässig ist, wenn

 

a)

ihre Lenkvorrichtung ausreichend wirksam ist,

b)

mindestens eine Bremsanlage ausreichend wirksam ist,

c)

sie gelenkt werden und

d)

ihre Verbindung mit dem Zugfahrzeug nicht länger als 8 Meter und anderen Straßenbenützern durch Lappen oder dergleichen gut erkennbar gemacht ist.

 

Wie sich aus der Manzschen großen Gesetzesausgabe zum KFG 6. Auflage Grunder-Pürstel ergibt wurde der § 105 Abs 1 KFG deshalb so gefasst, weil aus Gründen der Verkehrssicherheit ein Interesse daran besteht, dass Fahrzeuge, denen zB im Sinne des § 58 Abs 1 die Kennzeichentafel abgenommen wurden, möglichst rasch von der Straße entfernt werden; abgesehen davon sind ohne Kennzeichentafeln abgestellte Fahrzeuge häufig Plünderungen ausgesetzt.

 

Im Hinblick auf diese Bestimmung und auch in Anbetracht der Tatsache, dass von der Berufungswerberin die Abmeldung schnell erfolgt ist, ist der erhobene Schuldvorwurf nicht berechtigt, zumal auf Grund des abgeschlossenen Kaufvertrages die Lenkerin H. M. neue Eigentümerin und Halterin des Fiat Uno war.

 

Aus vorgenannten Gründen kann daher der Berufung stattgegeben werden und war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Die, Verantwortung, Berufungswerberin, dass, eine, Abmeldung, vor, dem, Verkauf, deshalb, nicht, erfolgt, damit, man, mit, Fahrzeug, Probefahren, kann
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten