Rechtssatz: Hat die beschuldigte Zulassungsbesitzerin dafür gesorgt, daß ihr Fahrzeug mit Verbandszeug und Pannendreieck, also im Sinne des Gesetzes, ausgerüstet ist, konnte aber der beanstandete Lenker anläßlich der Amtshandlung diese Gegenstände im Fahrzeug nicht finden, trifft die beschuldigte Zulassungsbesitzerin keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe als Zulassungsbesitzer des PKW's I-9360E am 22.11.1994 die Lenkung des Fahrzeuges der A N gegen 15.45 Uhr in Innsbruck, Andreas-Di-Pauli-Straße, überlassen, obwohl 1. N nicht im Besitz einer Lenkerberechtigung gewesen sei und sie sich 2. in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, wodurch er ihr die Begehung einer Verwaltungsübertretung vorsätzlich ermöglicht habe, 3. habe er um 17.... mehr lesen...
Rechtssatz: Die im § 103 Abs.1 Z1 KFG normierte Sorgfaltspflicht verlangt nicht, daß etwa der Zulassungsbesitzer selbst jede Ladung überprüft, ob sie dem Gesetz und den darauf gegründeten Verordnungen entspricht. Er hat aber gemäß dieser Gesetzesstelle jene Vorkehrungen zu treffen, die mit Grund erwarten lassen, daß Überladungen hintangehalten werden (VwGH 29.1.1992, 91/03/0035). Dabei genügen auch nicht bloße Dienstanweisungen. Vielmehr gilt es diese auch gehörig zu überwachen. Die diesbe... mehr lesen...
Rechtssatz: Überschreitungen einzelner höchstzulässiger Achslasten eines LKWs sind zusätzlich zur Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes des Kraftwagenzuges nach § 101 Abs 1 lit a (hier i.V. mit § 103 Abs 1) KFG zu bestrafen. So wird bei einer Überladung der Achslasten nicht zwingend das (höchstzulässige) Gesamtgewicht des Kraftwagenzuges überschritten und treten auch durch eine unrichtige Beladung der Achslasten zusätzliche Gefährdungen bzw. Belastungen der Straße auf. Sc... mehr lesen...
Rechtssatz: Wesentliches Tatbestandselement einer Übertretung des §103 Abs1 KFG in Verbindung mit einer anderen Bestimmung des KFG ist, daß die betreffende Person als Zulassungsbesitzer - bei juristischen Personen als das zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser juristischen Person als Zulassungsbesitzerin - die betreffende Übertretung zu verantworten hat. Schlagworte "Zulassungsbesitzer" als wesentliches Tatbestandsmerkmal mehr lesen...
Rechtssatz: Die Pflicht zur Prüfung einer ordnungsgemäßen Fahrzeugbereifung trifft sowohl den Zulassungsbesitzer als auch den Lenker eines Kraftfahrzeuges. Der Zulassungsbesitzer hat für den vorschriftsmäßigen Zustand seines Kraftfahrzeuges aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen zu sorgen. Wenn sich der Zulassungsbesitzer zur Erfüllung der Pflicht, das Fahrzeug im vorschriftsmäßigen Zustand zu halten, anderer Personen bedient, kann er die Unmöglichkeit der Einhaltung dieser Vorschrift (§ 5... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 44a Z. 1 VStG muß der
Spruch: eines Straferkenntnisses u.a. die als erwiesen angenommene Tat enthalten. Dieser Vorschrift ist dann entsprochen, wenn die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, und wenn der
Spruch: geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Aus die... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Beschuldigte hat auch dann die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten, wenn sie zum Tatzeitpunkt nicht wußte, daß Herr B keine Lenkerberechtigung besaß. Aus §103 Abs1 Z3 KFG folgt nämlich, daß im allgemeinen der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges dieses nur dann jemand anderem zum Lenken überlassen darf, wenn er sich davon überzeugt hat, daß die betreffende Person die vorgeschriebene Lenkerberechtigung besitzt. Der gute Glaube vom Vorhandensein einer L... mehr lesen...
Begründung: Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Brigittenau, vom 13.6.1994, wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe am 3.12.1993, um 08.30 Uhr, in Wien, H-markt, als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-34 nicht dafür gesorgt gehabt, daß am Fahrzeug eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war (Lochung: 2/93). Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 1 KFG iVm §... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Schutznorm des § 103 Abs 1 Z 3 KFG dient dem Schutze der Allgemeinheit. Das Verbot der Überlassung eines Kraftfahrzeuges an einen fahruntauglichen Lenker dient allein dem Zweck, Unfälle jeglicher Art, die durch mangelnde Fahrtüchtigkeit verursacht werden könnten, zu vermeiden. Dies verpflichtet den Überlasser eines Kraftfahrzeuges an eine andere Person sich ausreichend darüber zu überzeugen, ob diese Person eine Lenkerberechtigung besitzt oder nicht. Die Kenntnis, daß diese... mehr lesen...
Begründung: Mit Straferkenntnis vom 15.4.1994, Zl Pst 6565/L/93, erkannte die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat, den Berufungswerber (BW) schuldig, er habe am 14.7.1993 um 08.35 Uhr in Wien, H-straße gegenüber 20 als Verantwortlicher für den PKW W-K1 der Fa K HandelsgesmbH diesen PKW dem Akdogan K zum Lenken überlassen, obwohl die Bereifung nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprochen habe. Er habe dadurch gegen §§103/1/1 KFG iVm §4/4 KDV verstoßen. Wegen dieser Ve... mehr lesen...
Rechtssatz: Auch wenn es sich um ein Leasingfahrzeug handelt, wird der Zulassungsbesitzer von seinen in §103 Abs1 Z1 KFG festgelegten Verpflichtungen (wie ordnungsgemäße Bereifung) nicht befreit. mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einer Verwaltungsübertretung nach §103 Abs1 Z1 KFG iVm §4 Abs4 KDV handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd §5 Abs1 VStG. mehr lesen...
Rechtssatz: Zwei gesonderte Übertretungen des § 7 Abs 3 i.V. mit § 103 Abs 1 KFG 1967 liegen vor, wenn die erforderlichen Unterlegkeile am Zugfahrzeug und am Anhänger fehlen (ähnlich VwGH 04.07.1975, 959/74). Schlagworte Kraftfahrgesetz Kumulation mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des §103 Abs1 Z1 iVm §§103 Abs1 Z3, 27 Abs2 und 103 Abs5 KFG 1967 und §3k Abs3 KDV sowie §134 Abs1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt. In diesem Straferkenntnis wurde als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte in der Zeit vor 11,30 Uhr des 3. Oktober 1992 in **** xx, W***** S***** **, als Zulassungsbesitzer des Kraftwagenzuges ** *** V u N *... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn der Zulassungsbesitzer eines Anhängers diesen einer anderen Person zur Verwendung auf öffentlichen Straßen überläßt, ist er für das Nichtvorhandensein der gesetzlich vorgeschriebenen Aufschriften verantwortlich. mehr lesen...
Rechtssatz: Wesentliches Tatbestandsmerkmal der Übertretung des § 7 Abs 1 zweiter Satz i.V.m. § 103 Abs 1 KFG (fehlendes Kotblech) im Sinne des § 44 a Z 1 VStG sind die Umstände, daß es sich um Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und das Fehlen einer ausreichenden Radabdeckung handelt. Schlagworte Kraftfahrgesetz Tatbestandsmerkmal mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und daher gemäß § 9 VStG Verantwortlicher der Firma J O Transport Ges.m.b.H., diese sei Zulassungsbesitzer des Sattelkraftfahrzeuges St 102.426 (Motorwagen) und St 788 (Anhänger), nicht dafür Sorge getragen, daß der Zustand bzw. die Ladung des obigen Kraftfahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspräche. Das oben angeführte Fahrze... mehr lesen...
Rechtssatz: Das bloße Vertrauen in den Belader, er werde ordnungsgemäß laden, genügt nicht. Es muß der Zulassungsbesitzer Vorkehrungen dahingehend treffen, daß eine Überladung in jedem Fall hintangehalten wird. So geht eine Belehrungspflicht soweit, daß dem Fahrer mitgeteilt werden muß, welche Erfahrungswerte hinsichtlich des Gewichtes des von ihm aufzunehmenden Ladegutes und hinsichtlich der Gewichtsunterschiede bei verschiedenen Zustandsformen des betreffenden Ladegutes in Rechnung zu st... mehr lesen...
Rechtssatz: Die optische Überprüfung des Gewichtes von unverpacktem nicht gewogenem Holz ist mit einem Unsicherheitsfaktor behaftet und ist im Zweifel eben nur eine solche Menge zu laden, daß auch unter Annahme des höchsten Gewichtes das höchste zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird. Das bloße Vertrauen auf die Aussage, das Ladegut sei kammergetrocknet und das optische Abschätzen des Gewichtes reicht jedenfalls als zuverlässige Feststellung des Ladegewichtes nicht aus, zumal spe... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Gesetzgeber wollte in § 101 Abs 1 lit a idF der 13. KFG Novelle BGBl 458/1990 der Praxis, daß Kraftwagenzüge in der Regel als Einheit verwogen werden, Rechnung tragen und hat deswegen ausdrücklich festgehalten, daß die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftwagens mit Anhänger durch die Beladung nicht überschritten werden dürfe. Dies bedeutet aber, daß bei einer festgestellten Überladung eines Kraftwagenzuges (Kraftwagen mit Anhänger) nur eine Übertretung n... mehr lesen...
Rechtssatz: Lediglich die Belehrung der Lenker, keineswegs zu überladen, genügt für sich allein nicht, um der Sorgfaltspflicht nach § 103 Abs 1 KFG nachzukommen. Es muß noch die Kontrolle, die in geeigneter Weise die Einhaltung dieser Anweisung sicherstellt, dazukommen und auch sonstige weitergehende Vorkehrungen getroffen werden, welche mit gutem Grund unter vorhersehbaren Verhältnissen die Hinanhaltung von Überladungen erwarten lassen. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Darstellung des Beschuldigten, er hat seinem Sohn mündlich den strengen Auftrag erteilt nicht zu schwer zu laden, und wurde der Sohn auch durch den Beschuldigten bezüglich der Einhaltung der Vorschriften des KFG kontrolliert, was zirka ein- bis zweimal monatlich geschah, und rügte der Beschuldigte seinen Sohn dann intensiv, wenn er überladen hat, exkulpierte nicht von der gesetzlich auferlegten Verpflichtung zur Einhaltung der Vorschriften des KFG. Betraut der Beschuldigte ... mehr lesen...
Rechtssatz: Gegen § 103 Abs 1 KFG kann nur der Zulassungsbesitzer, das ist jene Person, der nach § 41 Abs 1 KFG der Zulassungsschein auszustellen ist, verstoßen. Zur Erfüllung der im § 45 Abs 1 KFG umschriebenen Pflichten kann sich der Zulassungsbesitzer nicht anderer Personen bedienen. Wird auftrags des Beschuldigten, in seiner Funktion als Leiter der Werkstätte X und Verantwortlicher für die Ausgabe der Kennzeichentafeln, von einem Angestellten mittels Probekennzeichen eine Fahrt unterno... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird von der Firmenleitung vorgeschrieben, daß in der Raffinerie 30.000 Liter pro LKW mit Anhänger, also pro Einheit zu laden sind, erhält der Fahrer nach Beendigung des Beladungsvorganges einen Computerausdruck auf welchem die Liter plus dem Gewicht in Bezug auf die Temperatur ausgedruckt sind und kommt es nach Überschreiten einer gewissen Temperatur zu einer Überladung - ein Abladen an Ort und Stelle ist nicht möglich - so kann dieser Sachverhalt nicht exkulpieren, weil der B... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn der Zulassungsbesitzer selbst nicht in der Lage ist dafür zu sorgen, daß seine Fahrzeuge den Vorschriften entsprechen, so hat er dafür andere Personen zu beauftragen, die für die Einhaltung der Vorschriften Sorge zu tragen haben; hat er dies getan, so trifft ihn allerdings nur dann kein Verschulden, wenn er schon bei der Auswahl der von ihm Beauftragten oder später bei der Überwachung alles vorgekehrt hat, wodurch er bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit den gesetzwidrigen Erf... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 2.2.1993, GZ.: 15.1 1992/568 wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe als Zulassungsbesitzer des LKW mit dem amtlichen Kennzeichen St-808.639 diesen A M zum Lenken überlassen, obwohl dieser keine von der Behörde erteilte Lenkerberechtigung besessen habe. Das Fahrzeug sei am 12.2.1992 um 07.45 Uhr in Sch auf der Gemeindestraße auf Höhe des H-platzes von A M gelenkt worden. Dadurch habe der Berufungswerber eine Verwalt... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Zulassungsbesitzer hat seiner Überzeugungspflicht vom Vorhandensein einer Lenkerberechtigung nach § 103 Abs 1 Z 3 KFG erneut nachzukommen, wenn der Lenker nach vorübergehendem Ausscheiden wieder in den Betrieb eintritt. Jedoch ist nur eine Ermahnung im Sinne des § 21 Abs 1 VStG zu erteilen, wenn keine Verdachtsmomente gegen den Fortbestand der Lenkerberechtigung bestanden (Privatfahrten, Unkenntnis der Entziehung auch bei seinen Arbeitskollegen). mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden
Spruch: "Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 10.3.1992, 15.30 Uhr Ort: Wien 23, A 23 Tatbeschreibung Sie haben als Anordnungsbefugter nicht dafür gesorgt, daß die Beladung des am 10.3.1992, um 15.30 Uhr, von Erwin P in Wien 23, auf der A 23, gelenkten LKW's, Probefahrtkennzeichen LF der Vorschrift des §101 Abs1 lita KFG 1967 entspricht, da das höchste zulässige Gesamtgewicht um 1450 kg überschritten wurde... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Heranziehung einer Person als "Anordnungsbefugten", der nach der Rechtsprechung eine unmittelbar mit dem Beladungsvorgang befaßte Person ist, kommt nur dann in Betracht, wenn diese vom Zulassungsbesitzer verschieden ist. Schlagworte Gesamtgewicht, höchtszulässiges; Ladung; Belader; Zulassungsbesitzer; Anordnungsbefugter; Verantwortlicher; Geschäftsführer, handelsrechtlicher mehr lesen...