Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Martina Strele über die Berufung der R. G., wohnhaft in XY, nach der am 29.10.2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wie folgt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 66 Abs 1 und 2 VStG hat die Berufungswerberin einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 50,00, zu bezahlen.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:
?Sie haben am 15.11.2003 um 16.40 Uhr festgestellt, als Zulassungsbesitzerin des PKWs XY das Fahrzeug dem A. A. in Innsbruck, Fischnalerstraße 4, Fahrtrichtung Südwesten, zum Lenken überlassen, obwohl dieser nicht im Besitze einer hiefür erforderlichen Lenkberechtigung war.?
Dadurch habe sie ein Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 1 Z 3 lit a KFG begangen, weshalb über sie gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 250,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) sowie ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde.
In ihrer fristgerecht bei der Erstbehörde mündlich zu Protokoll gegebenen Berufung brachte die Berufungswerberin vor, dass sie auf ihre Einspruchsangaben vom 05.12.2003 verweise. Zur Wahrheitsfindung wäre die Einvernahme des A. A. hilfreich, er könne ihre Aussage vollinhaltlich bestätigen.
Schließlich wurde die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.
In ihrem Einspruch gegen die in diesem Verwaltungsstrafverfahren ergangene Strafverfügung brachte die Berufungswerberin vor, dass es nicht den Tatsachen entspreche, dass sie das auf sie zugelassene Fahrzeug dem A. A. verliehen habe, obwohl er nicht im Besitze eines Führerscheines sei. Richtig sei, dass sie mit ihrem Kollegen A. am Vortag des 15.11.2003 im Stadtgebiet Innsbruck unterwegs gewesen sei. Da sie keine Handtasche bei sich gehabt habe, habe sie A. gebeten, den Schlüssel einzustecken. In den frühen Morgenstunden des 15.11.2003 hätten sie sich im Lokal ?Burn out? bei den Viaduktbögen befunden. Als sie nach Hause fahren habe wollen, habe sie bemerkt, dass ihr Fahrzeug nicht mehr an der Stelle gestanden habe, wo sie es kurz zuvor abgestellt gehabt habe. Auch sei A. nicht mehr auffindbar gewesen. Sie habe noch eine zeitlang vor dem Lokal gewartet, weil sie der Meinung gewesen sei, dass A. ihr Auto nur für kurze Zeit ?geliehen hatte?. Als er jedoch nicht zurückgekommen sei, habe sie sich ein Taxi genommen und sei nach Hause gefahren. Am 15.11.2003 gegen 16.30 Uhr habe sie den Anruf vom Wachzimmer Mariahilf erhalten. Dort sei ihr mitgeteilt worden, sie könne ihren Fahrzeugschlüssel abholen. Sie habe das Fahrzeug nicht dem A. zum Lenken überlassen. Richtig sei, dass er es ohne ihr Wissen benützt habe.
Auf Grund dieser Berufung wurde zunächst für den 14.10.2004 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung anberaumt. Diese Verhandlung wurde jedoch wieder abberaumt, weil die Berufungswerberin am 14.10.2004 telefonisch mitteilte, dass sie erkrankt sei und zu diesem Termin nicht erscheinen könne. Für den 29.10.2004 wurde ein neuerlicher Verhandlungstermin anberaumt. Zu dieser Verhandlung ist die Berufungswerberin trotz ausgewiesener Ladung durch Hinterlegung am 19.10.2004 nicht erschienen.
Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest:
Am 15.11.2003 um 16.40 Uhr wurde A. A. mit dem Fahrzeug der Marke Citroen CX, weiß mit dem Kennzeichen XY (A) in Innsbruck, vor dem Hause Fischnalerstraße 4 von Rev.Insp. B. B. zum Zwecke einer Lenker- bzw Fahrzeugkontrolle angehalten.
Während der Amtshandlung stellte Rev.Insp. B. bei A. A. deutliche Symptome einer Alkoholisierung fest. Die Messung mit dem Alcomat brachte ein Messergebnis von 0,86 mg/l.
Anlässlich seiner Amtshandlung gab A. A. an, dass er keine Lenkberechtigung besitze und das Fahrzeug von seiner bekannten R. G., der Berufungswerberin, ausgeliehen habe. Die Berufungswerberin wisse nicht, dass er keinen Führerschein habe.
Die Berufungswerberin R. G. ist Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen PKWs mit dem Kennzeichen XY (A).
Die Berufungswerberin als Fahrzeughalterin wurde am 15.11.2003 gegen 17.00 Uhr von Rev.Insp. B. B. kontaktiert. Sie gab an, dass sie nicht gewusst habe, dass A. A. keine Lenkberechtigung habe, sie habe aber ihr Fahrzeug an A. A. verliehen (Beweis: Anzeige der Bundespolizeidirektion Innsbruck, Wachzimmer Hötting vom 15.11.2003, Zahl S-22.131/03).
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 103 Abs 1 Z 3 lit a KFG darf der Zulassungsbesitzer das Lenken seines Fahrzeuges oder die Verwendung seines Anhängers nur Personen überlassen, die die erforderliche Lenkberechtigung und das erforderliche Mindestalter oder das erforderliche Prüfungszeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Lehrabschlussprüfung des Lehrberufes Berufskraftfahrer besitzen.
Gegen diese Bestimmung hat die Berufungswerberin zweifelsfrei verstoßen. A. A. fuhr mit dem Fahrzeug zugelassen auf die Berufungswerberin, ohne im Besitz einer Lenkberechtigung zu sein.
Zu dem der Berufungswerberin zur Last gelegten Verwaltungsübertretung gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr. Es handelt sich somit um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG. Bei diesen Delikten besteht nach § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG die Rechtsvermutung für das Verschulden in Form fahrlässigen Verhaltens des Täters.
Mit dem Vorbringen, dass sie nicht gewusst habe, dass ihr Bekannter A. A. über keine Lenkberechtigung verfüge, sie A. A. gebeten habe ihren Autoschlüssel einzustecken, weil sie keine Handtasche bei sich gehabt habe, vermag die Berufungswerberin in subjektiver Hinsicht nicht zu entlasten.
Als Zulassungsbesitzerin darf sie ein Fahrzeug nur dann jemanden zum Lenken überlassen, wenn sie sich durch Einsichtnahme in den Führerschein davon überzeugt hat, dass die betreffende Person die vorgeschriebene Lenkberechtigung besitzt. Dass die Berufungswerberin dies unterlassen hat, muss ihr zum Vorwurf gemacht werden. Es erscheint auch unglaubwürdig bzw fahrlässig, dass jemand seinen Fahrzeugschlüssel jemanden anderen übergibt, ohne ausschließen zu können, dass diese Person das Fahrzeug dann auch benützt.
Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung nicht unerheblich ist, weil die zur Anwendung gelangte Verwaltungsvorschrift der Sicherheit im Straßenverkehr dient. Beim Verschuldensgrad ist zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.
Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit zu werten, erschwerende Umstände lagen keine vor.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungskriterien sowie unter Berücksichtigung des im gegenständlichen Fall zur Verfügung stehenden Strafrahmens (gemäß § 134 Abs 1 KFG bis zu Euro 2.180,00) ergibt sich, dass die über die Berufungswerberin verhängte Geldstrafe von Euro 250,00 ohnehin im unteren Bereich des Strafrahmens angesetzt ist. Die Strafe ist schuld- und tatangemessen und auch bei ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen keinesfalls überhöht. Außerdem wird deren Verhängung aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um die Berufungswerberin künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle.