Der Beschuldigte ist verpflichtet, sich regelmäßig davon zu überzeugen, dass eine Begutachtungsplakette gemäß § 36 lit e KFG an einem Kraftfahrzeug angebracht ist, welches auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wird und kann er sich von dieser Verpflichtung auch dadurch nicht befreien, wenn sich die ursprünglich gültige Begutachtungsplakette durch Witterungseinflüsse abgelöst hat.