RS UVS Kärnten 2005/01/14 KUVS-427/4/2004

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Veröffentlicht am 14.01.2005
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Rechtssatz

Der Beschuldigte ist verpflichtet, sich regelmäßig davon zu überzeugen, dass eine Begutachtungsplakette gemäß § 36 lit e KFG an einem Kraftfahrzeug angebracht ist, welches  auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wird und kann er sich von dieser Verpflichtung auch dadurch nicht befreien, wenn sich die ursprünglich gültige Begutachtungsplakette durch Witterungseinflüsse abgelöst hat.

Schlagworte
Begutachtungsplakette, ordnungsgemäß angebrachte Begutachtungsplakette, Ablösen der Begutachtungsplakette, Witterungseinflüsse
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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