Rechtssatz: Ein besonders hohes Maß an Sorgfalt und Voraussicht muß dann verlangt werden, wenn mit der Möglichkeit einer Schwarzfahrt durch Personen gerechnet werden muß, die mit dem Fahrzeughalter in einer besonderen - eine solche Fahrt erleichternden - Beziehung stehen, wie etwa gegenständlich der Lebensgefährte. Dementsprechend kann der Hinweis der Beschuldigten, daß der Lenker des Fahrzeuges, der mit ihr in einem Haushalt lebt, den Reserveschlüssel, welchen sie unter ihrer Wäsche verst... mehr lesen...
I.) Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber als zur Vertretung nach außen Berufenen und daher als gemäß § 9 VStG Verantwortlichen der Firma L Gisela KG, St M, diese ist Zulassungsbesitzerin des LKW, Kennzeichen St-102.549, zur Last gelegt, dem Herrn Erwin R den genannten LKW im Rahmen des Güterverkehrs zum Lenken überlassen zu haben, obwohl dieser weder das 21. Lebensjahr noch einen Befähigungsausweis als Berufskraftfahrer besitze. Das Fahrzeug sei am 8.7.1996, um 9.55... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Inhaber einer Transportkonzession und Geschäftsführer hat die Bestimmung des § 103 Abs 1 Z 3 KFG zu kennen. Daher darf er einen neunzehnjährigen Fahrer ohne Befähigungsnachweis als Berufskraftfahrer auch dann nicht einen LKW mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 17.900 kg im Rahmen des Güterverkehrs zum Lenken überlassen, wenn der Lenker über das Arbeitsmarktservice vermittelt wurde und dem Arbeitsmarktservice das zu lenkende Fahrzeug bekannt war. Selbst guter Glaube... mehr lesen...
Rechtssatz: Überläßt die Beschuldigte als Zulassungsbesitzerin ihren PKW einer Person ohne Lenkerberechtigung, so ist sie verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Zulassungsbesitzer darf sein Kraftfahrzeug nur Personen zum Lenken überlassen, die er näher kennt, zumal er gemäß § 103 Abs 1 KFG auch verpflichtet ist, sich davon zu überzeugen, ob die betreffende Person die erforderliche Lenkerberechtigung besitzt. mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 103 Abs 1 Z 2 KFG hat der Zulassungsbesitzer bei Kraftfahrzeugen dafür zu sorgen, daß für Fahrten das im § 102 Abs 10 angeführte Verbandszeug sowie bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine Warneinrichtung bereitgestellt ist. Stellt der Beschuldigte als Zulassungsbesitzer diese Gegenstände bereit, ist er in diesem Bereich verwaltungsstrafrechtlich nicht verantwortlich, wenn die Lenkerin des Fahrzeuges die Gegenstände nicht mitführt. (Einstellung des Verfahrens) mehr lesen...
Beachte VwGH vom 27.1.1993, Zl. 92/03/0003 Rechtssatz: Tatort der Übertretung nach §103 Abs1 Z3 KFG ist grundsätzlich der Ort, an dem das Lenken des Kraftfahrzeuges einer hiezu nicht berechtigten Person überlassen wurde. Tatort und Tatzeit dieser Übertretung werden meist mit Tatort und Tatzeit der Beanstandung des Lenkers des Fahrzeuges nicht ident sein. In der Regel wird die Behörde davon ausgehen können, daß das Überlassen am Sitze des Unternehmens des Halters stattgefunden hat. ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe am 17 10 1995, gegen 22 05 Uhr, an einer näher bezeichneten Stelle in , als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Zulassungsbesitzers eines dem Kennzeichen nach bestimmten Sattelzugfahrzeuges (Aufleger mit einem bestimmten ungarischen Kennzeichen) nicht dafür gesorgt, daß dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht von 38 000 kg durch die Beladung nicht überschritten wird, sodaß dieses von einem ... mehr lesen...
Rechtssatz: § 103 Abs 1 Z 3 KFG stellt eine Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB dar und bezweckt sie den Schutz der Allgemeinheit. Ebenso soll damit den Gefahren des Straßenverkehrs durch unfähige und ungeeignete Lenker vorgebeugt werden. Der objektive Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist schwerwiegend. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Schutznorm des § 103 Abs 1 Z 3 KFG dient dem Schutz der Allgemeinheit. Das Verbot der Überlassung eines Kraftfahrzeuges an fahruntaugliche Lenker dient allgemein dem Zweck, Unfälle jeglicher Art, die durch mangelnde Fahrtüchtigkeit verursacht werden könnten, zu vermeiden. Der Umstand, daß eine Person als Landmaschinenmechaniker arbeitet, rechtfertigt allein noch nicht den ausreichend sicheren Schluß auf den Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde die Berufungswerberin spruchgemäß wie folgt bestraft: "Sie haben als Zulassungsbesitzer folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: **.**.**** - 23,48 Uhr Ort: *****-*****, W***** ** Fahrzeug: PKW GF-**** Tatbild: Als Zulassungsbesitzer Ihr Kraftfahrzeug GF-**** einer Person und zwar P**** N****, geb 19**, zum Lenken überlassen, obwohl sie nicht die erforderliche Lenkerberechtigung besessen hat. P**** N**** lenkte das Kraftfahrzeug am ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenngleich § 103 Abs 1 Z 3 KFG als Schutznorm ausdehnend zu interpretieren wäre, kann daraus trotzdem nicht abgeleitet werden, dass bei im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bereits dann eine Überlassung des Fahrzeuges vorliegt, wenn ein Ehegatte, welcher über keine entsprechende Lenkberechtigung verfügt, ohne Wissen des anderen den Fahrzeugschlüssel vom bekannten Aufbewahrungsort entnimmt und anschließend das Fahrzeug unberechtigt in Betrieb setzt. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 26.7.1995 um 12.00 Uhr in Graz, auf dem Verteilerkreis Webling, Richtung Ausfahrt A9, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen GU 2FBU (LKW) dieses gelenkt, obwohl kein Kontrollgerät eingebaut war. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des Artikel 3 Abs 1 EG-Verordnung 3821/85 wurde über den Berufungswerber gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe von S 1.000,--, bei deren Uneinbringlichkeit eine... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Lenker begeht eine Übertretung nach § 102 Abs 1 erster Satz KFG in Verbindung mit Artikel 3 Abs 1 EG-Verordnung 3821/85, wenn er ein fahrtschreiberpflichtiges Fahrzeug in Betrieb nimmt, ohne daß ein (dem zitierten Artikel) entsprechendes Kontrollgerät eingebaut ist. Schlagworte Lenker Zulassungsbesitzer Kontrollgerät mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 09.10.1995, Zl 3-****-95, erkannte die Bezirkshauptmannschaft xx den Beschuldigten in **** H** am L*****gebirge, T******gasse , der Übertretung des §103 Abs1 Z1 KFG in Verbindung mit §101 Abs1 lita KFG für schuldig, und verhängte über ihn gemäß §134 Abs1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden), weil er als Zulassungsbesitzer des Lastkraftwagenzuges, bestehend aus dem LKW mit dem behördlichen Kennzeichen BL... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Umstand, dass nach Ansicht des Zulassungsbesitzers die Chauffeure für deren Handlungen alleine verantwortlich sind, stellt keinen ausreichenden Nachweis dafür dar, dass er der Sorgfaltspflicht gemäß §103 Abs1 KFG nachgekommen ist. Den Zulassungsbes itzer trifft eine Belehrungspflicht dahingehend, dass dem Fahrer mitgeteilt werden muss, welche Erfahrungswerte hinsichtlich des Gewichtes des von ihm aufzunehmenden Ladegutes es gibt und welche Gewichtsunterschiede bei ve... mehr lesen...
Rechtssatz: Entnimmt die Lenkerin eigenmächtig das Motorfahrrad der beschuldigten Zulassungsbesitzerin ohne deren Wissen aus der Garage und benützt dieses, so hat die Beschuldigte das Fahrzeug nicht im Sinne des Gesetzes "überlassen". "Überlassen" im Sinne der Bestimmung würde auch ein gewisses aktives Zutun wenigstens jedoch ein konkludentes Verhalten der Beschuldigten bedeuten, was nicht geschah (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx erkannte den nunmehrigen Berufungswerber mit den 14 angefochtenen, bereits im Spruch: näher bezeichneten Straferkenntnissen für schuldig, als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges PKW **-***T, an den in den erstinstanzlichen Sprüchen genannten Orten und Zeitpunkten nicht dafür gesorgt zu haben, daß das Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht (Begutachtungsplakette abgelaufen) und hiedurch jeweils eine, sohin insgesamt 14 Verwaltungsübertretungen ... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist das Tatfahrzeug zu mehreren Zeiten jeweils auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr mit einer abgelaufenen Begutachtungsplakette abgestellt, dann handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt mit der Wirkung eines Dauerdeliktes, sodaß nur eine Verwaltungsübertretung vorliegt. mehr lesen...
Rechtssatz: § 134 Abs.2a KFG 1967 idF BGBl. Nr. 654/1994 ist mit dem Staatsvertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft getreten, sohin am 1. Jänner 1995. Demnach ist bei in einem EU-Mitgliedsstaat zugelassenen Kraftfahrzeugen bei einer Überschreitung der im § 4 Abs.7a genannten Gewichte bis zu einer Höhe von 5 vH, gerundet auf volle 1.000 kg, gemäß § 21 VStG vorzugehen. Das heißt nicht, daß im gegenständlichen Fall die Bestimmungen über die höchstzulässigen Gesamt... mehr lesen...
Begründung: I. Der Berufung liegt folgendes Verfahren in der ersten Instanz zugrunde: 1. Der
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautet: "Sie haben am 24.6.1994 um 17.05 Uhr in Wien, auf der A 23, Höhe Abfahrt S-straße, Richtung Süden als Zulassungsbesitzer des LKWs W-74 samt Anhänger W 82 nicht dafür gesorgt, daß die Beladung des Anhängers den gesetzlichen Vorschriften entsprach, da er von Herrn Ali D, dem er zum Lenken überlassen worden war, in einem um 370 kg überladenem Zustand... mehr lesen...
Rechtssatz: Am 22.6.1994 wurde gegen die Berufungswerberin von der erstinstanzlichen Behörde die Strafverfügung erlassen, wobei ihr vorgehalten wurde, daß sie als Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Fahrzeuges es unterlassen habe, für dessen vorschriftsgemäßen Zustand zu sorgen und sie eine Übertretung gemäß §103 Abs1 KFG begangen habe. Erst im angefochtenen Straferkenntnis vom 2.2.1995 wurde festgestellt, worin der vorschriftswidrige Zustand des Fahrzeuges bestand. Es liegt somit Ve... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 25.02.1994, in der Zeit von 13.00 Uhr bis 13.07 Uhr, im Gemeindegebiet von Feldkirchen b.G., vor dem Abfertigungsgebäude des Flughafen Graz-Thalerhof, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen GU.. (LKW) 1.) auf einem Schutzweg gehalten; 2.) das Kraftfahrzeug verwendet, obwohl keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette am Fahrzeug angebracht war, da diese abgelaufe... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 25.02.1994, in der Zeit von 13.00 Uhr bis 13.07 Uhr, im Gemeindegebiet von Feldkirchen b.G., vor dem Abfertigungsgebäude des Flughafen Graz-Thalerhof, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen GU.. (LKW) 1.) auf einem Schutzweg gehalten; 2.) das Kraftfahrzeug verwendet, obwohl keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette am Fahrzeug angebracht war, da diese abgelaufe... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Rechtsansicht des Zulassungsbesitzers, ihm könne der Tatbestand nach § 103 Abs 1 KFG (i.V. mit § 27 Abs 2 leg cit) nicht vorgeworfen werden, weil das Fahrzeug zur Tatzeit (13.00 Uhr) bereits abgestellt war und er daher zu diesem Zeitpunkt mit dem Fahrzeug nicht gefahren sei und er es nicht (erst) zu diesem Zeitpunkt abgestellt habe, ist unrichtig. Die Unterlassung der durch die genannte Gesetzesstelle dem Zulassungsbesitzer aufgetragene Sorge für den Zustand seines Fahrzeug... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Tatort einer Übertretung nach § 24 Abs 1 lit c StVO ist mit der Angabe auf einem Schutzweg -vor dem Abfertigungsgebäude des Flughafens Graz-Thalerhof- gehalten zu haben, nicht im Sinne des § 44 a Z 1 VStG ausreichend präzisiert, wenn sich an diesem Ort zwei Schutzwege befinden. So ist hinsichtlich der im ruhenden Verkehr begangenen Delikte an die Exaktheit der Tatortumschreibung ein strenger Maßstab anzulegen (sinngemäß). Dies gilt nicht für das Abstellen des Fahrzeuges ent... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Rechtsansicht des Zulassungsbesitzers, ihm könne der Tatbestand nach § 103 Abs 1 KFG (i.V. mit § 27 Abs 2 leg cit) nicht vorgeworfen werden, weil das Fahrzeug zur Tatzeit (13.00 Uhr) bereits abgestellt war und er daher zu diesem Zeitpunkt mit dem Fahrzeug nicht gefahren sei und er es nicht (erst) zu diesem Zeitpunkt abgestellt habe, ist unrichtig. Die Unterlassung der durch die genannte Gesetzesstelle dem Zulassungsbesitzer aufgetragene Sorge für den Zustand seines Fahrzeug... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Tatort einer Übertretung nach § 24 Abs 1 lit c StVO ist mit der Angabe auf einem Schutzweg -vor dem Abfertigungsgebäude des Flughafens Graz-Thalerhof- gehalten zu haben, nicht im Sinne des § 44 a Z 1 VStG ausreichend präzisiert, wenn sich an diesem Ort zwei Schutzwege befinden. So ist hinsichtlich der im ruhenden Verkehr begangenen Delikte an die Exaktheit der Tatortumschreibung ein strenger Maßstab anzulegen (sinngemäß). Dies gilt nicht für das Abstellen des Fahrzeuges ent... mehr lesen...
Rechtssatz: Macht der beschuldigte Zulassungsbesitzer eine Person als Lenker namhaft und bestreitet der namhaft gemachte Lenker seine Lenkeigenschaft und wird der Beweis der Lenkereigenschaft des Beschuldigten im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht erbracht, ist mit Einstellung des Verfahrens vorzugehen, da bei der Bestreitung des objektiven Tatbestandes eines Ungehorsamsdeliktes durch den Beschuldigten die Beweispflicht die Behörde trifft (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Rechtssatz: Eine im Sinne des § 44 a Z 1 VStG ausreichend präzise Tatbeschreibung der Übertretung des § 103 Abs 1 Z 1 i.V. mit § 4 Abs 2 KFG liegt bei der bloßen Feststellung, daß scharfkantige Teile an der Bordwand des LKWs hervorstanden, nicht vor. So enthält § 4 Abs 2 KFG als Tatbestandselement einerseits den ausdrücklichen Hinweis auf vermeidbare, andererseits auf unvermeidbare Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen beim Fahrzeug, die im ersten Fall (vermeidbar) überhaupt nicht v... mehr lesen...