Der Anzeige des Gendarmerieposten L********* vom 23. Oktober 1991, GZ P ****/91/Lö, ist zu entnehmen, daß Herr J**** S****** am 21. Oktober 1991 um 13,55 Uhr den LKW Kz N ****** auf der B** bei Strkm 25,0 im Gemeindegebiet von L********* in Richtung F******* gelenkt hat, wobei das höchstzulässige Gesamtgewicht von 16.000 kg um insgesamt 7.260 kg überladen wurde. Das tatsächliche Gesamtgewicht hat 23.260 kg (Bitumen) betragen. Als Zulassungsbesitzer ist Herr J***** S******, **** K**********... mehr lesen...
Rechtssatz: Die im §103 Abs1 Z1 KFG normierte Sorgfaltspflicht verlangt nicht, daß der Zulassungsbesitzer selbst jede Beladung überprüft, ob sie dem Gesetz und den darauf gegründeten Verordnungen entspricht. Der Zulassungsbesitzer hat aber nach dieser Gesetzesstelle jene Vorkehrungen zu treffen, die mit Grund erwarten lassen, daß Überladungen hintangehalten werden. Hiefür reicht aber die bloße Dienstanweisung an die bei ihm beschäftigten Lenker, die Beladungsvorschriften einzuhalten, nicht... mehr lesen...
Rechtssatz: Maßgebend für die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung der Überladung ist der Inhalt des für einen Sattelanhänger vorliegenden Einzelgenehmigungsbescheides und nicht die Eintragung im Zulassungsschein (Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens). mehr lesen...
Rechtssatz: Die Beladevorschriften verfolgen den Zweck, Unfälle zu verhüten und die aus Unfällen entspringenden Schäden gering zu halten. Die Vorschriften über die Beladung von Fahrzeugen soll nicht nur der Beschädigung von Straßen- und Straßenbauanlagen entgegenwirken, sondern auch die möglichste Sicherheit im Straßenverkehr gewährleisten, sodaß die Verletzung dieser Bestimmungen ein hoher Schuldvorwurf begleitet. Dabei ist bei einem Sattelkraftfahrzeug mit Tankaufbau, also ein Fahrzeug e... mehr lesen...
Rechtssatz: Werden die LKW-Fahrer beauftragt, dafür Sorge zu tragen, daß die Beladevorschriften eingehalten werden bzw eine schriftliche Dienstanweisung, welche allen nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde, herausgegeben und gleichzeitig für den Fall der Nichtbeachtung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen als Sanktion die Kündigung angedroht wird, so reicht dies als Entschuldigung dann nicht, wenn zu diesem Kontrollsystem nicht zusätzlich eine wirksame Kontrolle der Weisungen auf ihre B... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Beladevorschriften verfolgen den Zweck, Unfälle zu verhüten und die aus Unfällen entspringenden Schäden gering zu halten. Die Vorschriften über die Beladung von Fahrzeugen soll nicht nur der Beschädigung von Straßen und Straßenbauanlagen entgegenwirken, sondern auch die möglichste Sicherheit im Straßenverkehr gewährleisten, sodaß die Verletzung dieser Bestimmungen einen hohen Schuldvorwurf begleitet. mehr lesen...
Rechtssatz: Grundsätzlich hat der Zulassungsbesitzer die erforderlichen Kontrollen, das heißt, wirksame Kontrollen persönlich vorzunehmen. Ist er dazu nicht in der Lage, hat er andere Personen zu beauftragen, die für die Einhaltung dieser Vorschriften Sorge zu tragen haben. Hat er das getan, so ist er damit allein nicht der strafrechtlichen Verantwortung enthoben, vielmehr trifft ihn nur dann kein Verschulden, wenn er schon bei der Auswahl der von ihm Beauftragten oder später bei deren Üb... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Hinweis des Beschuldigten, der Lenker des LKW's habe eigenmächtig gehandelt, kann nicht entschuldigen, weil bereits darin ein Indiz liegt, daß der Beschuldigte nicht sämtliche Vorkehrungen getroffen hat, um mit gutem Grund die Hintanhaltung von Überladungen zu erwarten oder der Beschuldigte sich einer untauglichen Person bedient hat. Eine ausschließliche Schädigungsabsicht des Lenkers gegenüber dem Zulassungsbesitzer ist unter Beweis zu stellen. mehr lesen...
Rechtssatz: Selbst wenn die Beschuldigte den Fahrer des LKW's hinsichtlich des Verbotes der Überladung belehrt, so exkulpiert dies allein dann nicht, wenn nicht die Einhaltung dieser Belehrungen stichprobenartig kontrolliert wird. Der Hinweis des Beschuldigten, der LKW-Lenker hat eigenmächtig gehandelt, begründet das Indiz, daß durch die Beschuldigte nicht sämtliche Vorkehrungen getroffen wurden, die mit gutem Grund die Hintanhaltung von Überladungen zu erwarten lassen bzw sie sich allenfa... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist der Beschuldigte nicht Zulassungsbesitzer des Fahrtenanhängers (sondern eine Gesellschaft m.b.H.) so ist er verwaltungsstrafrechtlich deshalb nicht verantwortlich, weil Normadressat des § 103 Abs 1 KFG der Zulassungsbesitzer ist (teilweise Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Rechtssatz: Wird in einem Straferkenntnis dem Beschuldigten sowohl die Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes des Sattelzugfahrzeuges und auch die Überschreitung der höchstzulässigen Achslasten des Sattelzugfahrzeuges zur Last gelegt, so liegt für den letzteren Vorwurf Konsumation vor, da es denkunmöglich ist, daß bei einer Überladung um 4.600 kg nicht auch gleichzeitig und notwendigerweise höchstzulässige Achslasten überschritten werden. Von Konsumption ist immer dann auszug... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einer Überladung eines Sattelanhängers von 2.100 kg auf der ersten und von 2.600 kg auf der zweiten Achse, einem Einkommen des Zulassungsbesitzers und Beschuldigten von zirka S 15.500,-- monatlich netto, sonstiger Vermögenslosigkeit sowie keinerlei Sorgepflichten, jedoch acht einschlägigen Vormerkungen, ist eine Geldstrafe von S 5.000,-- schuldangemessen. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des §103 Abs1 Z1 iVm §101 Abs1 lita und §134 Abs1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von S 4.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 240 Stunden) verhängt. In diesem Straferkenntnis wurde als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte am 13. September 1991 in **** St, H******gasse *, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma P & P GesmbH, welche Zulassungsbesitzer des Sattelkraftfahrzeuges **-*** R und... mehr lesen...
Rechtssatz: Mit der Einstellung verlässlicher Kraftfahrer und der Erteilung von Dienstanweisungen wird der Sorgfaltspflicht des Zulassungsbesitzers gemäß §103 Abs1 KFG nicht Genüge getan, es bedarf hiezu vielmehr der begleitenden Maßnahme eines wirksamen Kontrollsystems. Ein solches wirksames Kontrollsystem liegt aber nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung des Zustandes aller Fahrzeuge jederzeit sichergestellt werden kann. mehr lesen...
Rechtssatz: Der Zulassungsbesitzer hat jene Vorkehrungen zu treffen, die mit Grund erwarten lassen, daß Überladungen hintangehalten werden. Sollte er etwa wegen der Größe des Betriebes nicht in der Lage sein, die erforderlichen Kontrollen selbst vorzunehmen, so hat er eine andere Person damit zu beauftragen, um Überladungen zu vermeiden. mehr lesen...
Rechtssatz: Beladung ist die Tätigkeit der Unterbringung der zu befördernden Güter im Fahrzeug und das Ergebnis dieser Tätigkeit, Ladung sind die Güter selbst. mehr lesen...
Rechtssatz: Bei den bezeichneten Verwaltungsübertretungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs 1 VStG, bei welchen der Täter die von ihm behauptete Schuldlosigkeit zu beweisen hat und es ihm obliegt, alles darzulegen, was für eine Entlastung spricht; der Gesetzgeber belastet sohin den Täter in einem solchen Fall schon durch den objektiven Tatbestand und präsumiert die Schuld bis zum Beweis des Gegenteils durch den Beschuldigten. Ein Kontrollsystem, welches sich ledigl... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirekion xx vom 7.2.1992, Zl St ****/91, wurde der Beschuldigte laut Spruch: der Übertretung des §103 Abs1 Z1 KFG 1967 in Verbindung mit §101 Abs1 lita KFG 1967 für schuldig befunden und über ihn gemäß §134 Abs1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Sattelkraftfahrzeuges, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen * ***.**2 und dem Sattel... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Tatort nach §103 Abs1 KFG ist nicht davon abhängig, an welchem Ort ein mit dem Fahrzeug fahrender Lenker angehalten und das strafbare Verhalten festgestellt wird. mehr lesen...
Begründung: Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, daß er es am 8.7.1992 um 14.20 Uhr in Wien, K-gasse als Zulassungsbesitzer des Kfz mit dem Kennzeichen W-53 unterlassen habe dafür zu sorgen, daß am Fahrzeug eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war. In der
Begründung: wurde ausgeführt, daß - ungeachtet des Vorbringens des Berufungswerbers, sein Fahrzeug sei abgeschleppt worden und habe an der Tatörtlichkeit nur eine kur... mehr lesen...
Rechtssatz: Grundsätzlich trifft den Zulassungsbesitzer die Verpflichtung, sein Kraftfahrzeug stets in vorschriftsmäßigem Zustand zu halten. Ist aber der Zulassungsbesitzer selbst nicht in der Lage, dafür zu sorgen, daß sein Kraftfahrzeug den Vorschriften entspricht, so hat er andere Personen zu beauftragen, die für die Einhaltung dieser Vorschriften Sorge zu tragen haben. Hat er dies getan, so trifft ihn nur dann kein Verschulden, wenn er schon bei der Auswahl der Beauftragten oder später... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Sinne der Bestimmungen des §105 KFG darf auch ein nicht zum Verkehr zugelassenes KFZ abgeschleppt werden, sohin auch eines, bei welchem die Begutachtungsplakette keine Gültigkeit mehr hat; wird jedoch eine derartige Abschleppfahrt auf öffentlichen Verkehrsflächen unterbrochen und das KFZ auf einer öffentlichen Verkehrsfläche abgestellt, ohne daß zu ersehen ist, daß es gerade abgeschleppt wird, so ist auf den ordnungsgemäßen Zustand des KFZ zu achten. Schlagworte Begutac... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion xx vom 19. Oktober 1992, Zl St ****/92, wurde der Beschuldigte der Übertretung des §103 Abs1 Ziff1 KFG 1967 in Verbindung mit §101 Abs1 lita KFG 1967 schuldig befunden und über ihn gemäß §134 Abs1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von S 12.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Tage) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Sattelkraftfahrzeuges, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *******8 und den Sattelanhänger... mehr lesen...
Mit dem Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion xx vom 11. Dezember 1992, Zl St ****/92, wurde der Beschuldigte laut Spruch: der Übertretung des §103 Abs1 Ziff1 KFG 1967 in Verbindung mit §101 Abs1 lita KFG 1967 für schuldig befunden und über ihn gemäß §134 Abs1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von S 10.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Tage und 12 Stunden) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Sattelkraftfahrzeuges, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem behördlichen Kennze... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion xx vom 10. März 1992, Zl St ***/92, wurde der Beschuldigte laut Spruch: der Übertretung des §103 Abs1 Z1 KFG in Verbindung mit §101 Abs1 lita KFG 1967 für schuldig befunden und über ihn gemäß §134 Abs1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 15 Tage) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Sattelkraftfahrzeuges, bestehend aus dem Sattelfahrzeug ******* und dem Sattelanhänger *****H nicht dafür gesorgt hat, ... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion xx vom 15. Mai 1992, Zl ****/92, wurde der Beschuldigte laut Spruch: der Übertretung des §103 Abs1 Z1 KFG 1967, in Verbindung mit §101 Abs1 lita KFG 1967 für schuldig befunden und über ihn gemäß §134 Abs1 KFG 1967, eine Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Kraftwagenzuges, bestehend aus dem Lastkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen ********5 und dem Anhängewage... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion xx vom 4. November 1992, Zl St ****/92, wurde der Beschuldigte laut Spruch: der Übertretung des §103 Abs1 Z1 KFG in Verbindung mit §101 Abs1 lita KFG 1967 für schuldig befunden und über ihn gemäß §134 Abs1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von S 25.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 25 Tage) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Sattelkraftfahrzeuges, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ******* und den Sattela... mehr lesen...
Beachte Ebenso Senat-WN-92-028, Senat-WN-92-414, Senat WN-92-418 und Senat-WN-93-400 Rechtssatz: Der Ort, an dem ein Zulassungsbesitzer seiner Verpflichtung nach §103 KFG nachzukommen hat, ist in der Regel der Standort des Fahrzeuges. Bei Unternehmungen ist dies jener Ort, von dem aus der Zulassungsbesitzer über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt. Der Tatort nach §103 Abs1 KFG ist aber nicht davon abhängig, an welchem Ort das Fahrzeug angehalten und das strafbare Verhalten festgestel... mehr lesen...
Begründung: Mit Straferkenntnis vom 9.2.1993, Zl Cst 7034/92, erkannte die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat den Berufungswerber schuldig, er habe am 5.6.1992 um 8.15 Uhr in W, Sgasse als Zulassungsbesitzer des Kfz W-81 nicht dafür gesorgt, daß am Fahrzeug eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht gewesen sei. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach §103 Abs1 iVm §36e KFG begangen. Gemäß §134 KFG wurde über den Berufungswerber eine ... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei der mehrfachen Verwendung eines KFZ an verschiedenen Tagen ohne eine dem Gesetz entsprechende Begutachtungsplakette handelt es sich weder um ein Dauerdelikt, noch um ein fortgesetztes Delikt, wenn gesondert gefaßte und voneinander getrennt zu beurteilende Entschlüsse vorliegen, das KFZ in seinem gesetzwidrigen Zustand zu verwenden. Schlagworte Begutachtungsplakette, Bestrafung mehrfache, Kraftfahrzeug Verwendung, Vorsatz mehr lesen...