Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Theresia Kantner über die Berufung des Herrn J. G., geb am XY, XY, S. i. Z., vertreten durch Dr. B. H., Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, XY-Straße, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 24.06.2004, Zahl VK-1614-2004, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
?Tatzeit: 26.02.2004 um 09.40 Uhr
Tatort: Achenkirch, auf der B 181, auf Höhe Strkm 31,6
Fahrzeug: LKW mit Anhänger, XY und XY
Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 VStG als nach außen hin zur Vertretung berufenes Organ der Firma G. GesmbH, die Zulassungsbesitzerin des oben genannten Kfz ist, unterlassen dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug bzw dessen Beladung den Vorschriften des KFG entspricht. Das oben genannte Fahrzeug wurde von Herrn H. C. gelenkt, obwohl das tatsächliche Gesamtgewicht 40.600 kg betragen hat und somit die Summe der Gesamtgewichte (bei einem in einem EU-Mitgliedsstaat zugelassenen Kfz der betreffenden Art) von 40.000 kg um 600 kg überschritten wurde.?
Der Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 4 Abs 7a KFG begangen und wurde über ihn gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 130,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht Berufung erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass im Betrieb des Beschuldigten ein umfangreiches Schulungs- und Kontrollsystem mit entsprechenden Sanktionen bestehen würde und aufgrund dieses Kontrollsystems den Beschuldigten kein Verschulden an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung treffe, zumal ihm nicht einmal fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden könne.
Darüber hinaus wird bestritten, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle tatsächlich eine Überladung vorgelegen habe, da dies anhand des gegenständlichen Ladeauftrages nicht möglich gewesen sei. Das Ladungsgewicht habe die Nutzlast des Fahrzeuges nicht überschritten. Weiters sei das Fahrzeug durch einen Verlader beladen worden und sei es dem Fahrer nicht möglich gewesen, eine Gesamtverwiegung vorzunehmen. Da eine Überladung von 600 kg für den Fahrer auch nicht erkennbar gewesen sei, habe im gegenständlichen Fall eine Bestrafung zu unterbleiben.
Es wurde im weiteren die mangelhafte Bescheidbegründung gerügt und das Messergebnis in Zweifel gezogen, da die Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes bei der Verwiegung nicht beachtet worden seien. Es wurde sodann beantragt, das gegenständliche Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG einzustellen.
Der Berufung kommt Berechtigung zu.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erst- und zweitinstanzlichen Akt, die Verwendungsbestimmungen und die Information über das Maß- und Eichgesetz betreffend der gegenständlichen Waage, die Tabelle über die unterwiesenen Beamten, das Verzeichnis über die durchgeführten Gewichtskontrollen vom 26.02.2004, den Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 15.03.2002 und die Stellungnahme der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik vom 06.12.2004. Darüber hinaus fand am 24. November 2004 eine mündliche Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol statt, anlässlich welcher Gr Insp W. H. als Zeuge einvernommen wurde. Der Beschuldigte wurde aufgrund beruflicher Unabkömmlichkeit von seinem Vertreter entschuldigt. Der Zeuge C. H. ist trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen.
Ergänzend wurde von der Berufungsbehörde telefonisch beim Zeugen GI W. H. die Information eingeholt, dass auf dem Kennzeichnungsschild der gegenständlichen Waage keine Angaben über Temperaturgrenzen angeführt sind.
Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Am 26.02.2004 um 09.40 Uhr wurde anlässlich einer Kontrolle in Achenkirch auf der B 181 auf Höhe Strkm 31,6 der LKW mit Anhänger, amtliches Kennzeichen XY und XY mittels der nicht selbsttätigen Waage der Bauart MCI-W, der Identifikationsnummer 1241855/93, verwogen. Gegenständliche Waage wurde zuletzt am 13.03.2002 geeicht und läuft die Nacheichfrist am 31.12.2004 aus. Anlässlich der Verwiegung zeigte die Waage eine Überschreitung des höchst zulässigen Gesamtgewichtes von 40 Tonnen um 600 kg an.
Zum Tatzeitpunkt herrschten am Tatort Temperaturen von -11 Grad C. Gemäß den Verwendungsbestimmungen des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Punkt 2.3. dürfen Waagen, deren Kennzeichnungsschild Angaben über Temperaturgrenzen enthalten, nur in diesem Temperaturbereich verwendet werden. Andere Waagen dürfen nur im Temperaturbereich von -10 Grad bis +40 Grad verwendet werden.
An gegenständlicher Waage sind am Kennzeichnungsschild keine Angaben über Temperaturgrenzen enthalten.
Gegenständlicher LKW samt Anhänger ist auf die Firma J. G. GmbH in S. i. Z. zugelassen, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschuldigte ist.
Oben angeführter Sachverhalt betreffend Tatort, Tatzeit und dem von Christoph Hudler gelenkten Fahrzeug und deren Zulassungsbesitzerin ergibt sich aus der Anzeige des Gendarmerieposten Schwaz vom 01.03.2004, GZ A1/0000000799/01/2004. Die Feststellungen betreffend der verwendeten Brückenwaage, die Eichung und die Verwendungsbestimmungen ergeben sich aus dem Eichschein vom 13.03.2002, den Informationen betreffend des Maß- und Eichgesetzes sowie den Verwendungsbestimmungen für nicht selbsttätige Waagen. Die Feststellungen betreffend der zum Tatzeitpunkt herrschenden Temperaturen ergeben sich aus der Stellungnahme der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik, Regionalstelle für Tirol und Vorarlberg vom 06.12.2004.
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:
Aufgrund der vorliegenden Verwendungsbestimmungen hätte die gegenständliche Waage nur im Temperaturbereich von -10 Grad C bis +40° C verwendet werden dürfen. Aufgrund des oben angeführten Sachverhaltes steht fest, dass zum Zeitpunkt der Verwiegung eine Lufttemperatur von -11 Grad C gemessen wurde und liegt diese Lufttemperatur außerhalb jenes Temperaturbereiches, innerhalb welchem Verwiegungen mit der nicht selbsttätigen Waage gemäß den Verwendungsbestimmungen durchgeführt werden dürfen.
Das gegenständliche Messergebnis war sohin aufgrund der Nichteinhaltung der Verwendungsbestimmungen nicht als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen und war aufgrund des Umstandes, dass die dem Beschuldigten vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht erwiesen werden konnte, das gegenständliche Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.