Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Franz Schett über die Berufung des Herrn F. H., B., vertreten durch die Dr. P. K. und Mag. M. S. Rechtsanwälte und Strafverteidiger OEG, XY, B., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 05.10.2004, Zl VK-18626-2004, betreffend Übertretungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit den §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren wegen der dem Berufungswerber darin angelasteten Übertretungen jeweils gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 05.10.2004, Zl VK-18626-2004, wurde Herrn H. F., B., als Verantwortlichem der H. F. GmbH nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:
?Tatzeit: 22.06.2004 um 13.47 Uhr
Tatort: Gemeinde Steinach am Brenner, auf der A13 bei km 22.400 (Höhe Wipptalerhof), Fahrtrichtung Innsbruck
Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XY und Sattelanhänger XY
1. Sie haben als Zulassungsbesitzer(in) des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des § 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm der angeführten Gesetzesstelle des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von A. S. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass durch die Beladung die größte Breite gemäß § 4 Abs 6 Z 2 lit b KFG des Sattelkraftfahrzeuges von 2.55 m um 17 cm auf der linken Fahrzeugseite und auf der rechten um 39 cm überschritten wurde.
2. Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von A. S. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass am betroffenen Fahrzeug außen folgende vorspringende Teile oder Kanten vorhanden waren, die weder durch geeignete Schutzvorrichtungen abgedockt oder entsprechend gekennzeichnet waren und die bei einem Verkehrsunfall schwere körperliche Verletzungen erwarten ließen: Siehe Tatbeschreibung?
Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 101 Abs 1 lit a KFG (Spruchpunkt 1.) und § 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 4 Abs 2 leg cit (Spruchpunkt 2.) begangen. Über diesen wurde daher gemäß § 134 Abs.1 KFG zu Punkt 1. und 2. jeweils eine Geldstrafe von Euro 218,00, Ersatzfreiheitsstrafe je 60 Stunden, verhängt.
Dagegen hat Herr F. H., rechtsfreundlich vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. P. K. und Mag. M. S. ? nunmehr Dr. P. K. und Mag. M. S. Rechtsanwälte und Strafverteidiger OEG, XY, B., fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol erhoben und darin Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Begründend hat der Berufungswerber zur behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei den Bestimmungen des § 101 bzw 103 KFG um Unterlassungsdelikte handle, zumal dem Unternehmer vorgeworfen werde, bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen nicht getroffen zu haben. Es sei demnach bei diesen Delikten der Tatort dort anzunehmen, wo der Täter hätte handeln sollen. Dabei werde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach dann, wenn solche Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Unternehmens erfolgen, der Tatort im Zweifel mit dem Unternehmenssitz zusammenfalle. Der Unternehmenssitz der Fa F. H. GmbH sei in B. Dort hätte der Berufungswerber als strafrechtlich Verantwortlicher der genannten Gesellschaft handeln und seiner genannten Pflicht nachkommen müssen. Die belangte Behörde sei für diesen Tatort nicht zuständig. Das Straferkenntnis werde demnach zu beheben sein. Verwiesen werde in diesem Zusammenhang auch auf die umfangreiche Rechtsprechung des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol.
Der Inhalt des Spruches eines Straferkenntnisses sei in § 44a VStG geregelt und habe dieser unter anderem die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, zu enthalten. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses werde nicht dargetan, welche Organfunktion der Beschuldigte ausübe. Die Anführung der Organfunktion sei aber unabdingbar erforderlich. Auch aus diesem Grund sei das Straferkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Im Spruch werde lediglich davon gesprochen, dass er, der Berufungswerber, als Zulassungsbesitzer gewisse Vorschriften verletzt haben soll. Zulassungsbesitzer sei jedoch nicht er persönlich, sondern die F. H. GmbH.
Zur weiters geltend gemachten Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften hat der Berufungswerber im Wesentlichen ausgeführt, durch die vorgelegte Fahreranweisung sei belegt, dass er alles getan habe, damit es zu keinen Übertretungen kommt. In concreto treffe ihn daher kein Verschulden an der allenfalls vorliegenden Verwaltungsübertretung, zumal er geeignete Maßnahmen getroffen habe, um derartige Übertretungen hintanzuhalten. Die belangte Behörde habe sich mit diesem Beweisanbot überhaupt nicht auseinander gesetzt und sei daher das Verfahren insofern mangelhaft. Auch auf den Beweisantrag bezüglich Einvernahme des Fahrzeuglenkers A. S. sei die belangte Behörde nicht eingegangen. Aus der Fahreranweisung ergebe sich klar und deutlich, dass jeder Lenker selbst für den vorschriftsgemäßen Zustand des Kraftfahrzeuges verantwortlich ist.
Der Berufungswerber hat daher die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung mit Einvernahme des Zeugen A. S. und sodann die Aufhebung des Straferkenntnisses sowie Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens begehrt.
In einem weiteren Schriftsatz wurde, nachdem die Ladung des Zeugen A. S. unter der vom Berufungswerber bekannt gegebenen Adresse nicht möglich war, mitgeteilt, dass eine ladungsfähige Adresse des Zeugen nicht bekannt ist. Dieser sei seit Monaten nicht mehr im Unternehmen beschäftigt und scheine auch im Zentralen Melderegister nicht auf. Der Zeuge sei angeblich in die Schweiz verzogen.
Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:
A) Sachverhalt:
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde in den erstinstanzlichen Akt Einsicht genommen und wurde der Meldungsleger in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 09.12.2004 als Zeuge einvernommen. Ebenfalls wurde seitens der Berufungsbehörde die in der Anzeige erwähnte, durch den Landeshauptmann von Salzburg mit Bescheid vom 05.04.2004, Zl 573-4/200.8.3/87-2004, gemäß § 39 Abs 1 und 101 Abs 5 KFG erteilte Ausnahmegenehmigung eingeholt.
Dabei hat sich Folgendes ergeben:
Herr A. S. hat das Sattelkraftfahrzeug mit den Kennzeichen XY (Sattelzugfahrzeug) und XY (Sattelanhänger (Tieflader)) am 22.06.2004 um 13.47 Uhr auf der A13 Brennerautobahn bei Strkm 22,400 in Fahrtrichtung Innsbruck gelenkt. Das Sattelkraftfahrzeug war mit einer Schubraupe beladen. Das Schild dieser Schubraupe hat die linke Seite des Sattelanhängers um 17 cm, die rechte Seite um 39 cm überragt. Die Gesamtbreite der Ladung (Schubraupe) hat 3,11 m betragen.
Das links und rechts beim Sattelanhänger vorragende Schild der Schubraupe war durch keine Schutzvorrichtungen abgedeckt und waren die vorspringenden Teile und Kanten auch nicht entsprechend gekennzeichnet.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 05.04.2004, Zl 573-4/200.8.3/87-2004, wurde der Fa H. F., B., eine jederzeit widerrufliche, auf 1 Jahr befristete und auf bestimmte Fahrtstrecken eingeschränkte Ausnahmegenehmigung nach § 101 Abs 5 KFG 1967 für den Transport von Baumaschinen, Stahlkonstruktionen, Kesseln sowie von unteilbaren Baustelleneinrichtungen unter diversen Nebenbestimmungen erteilt. Die Ausnahmegenehmigung bezieht sich ua auf das Sattelzugzeug, 2-achsig, mit dem Kennzeichen XY und den Satteltiefladeanhänger, 3-achsig, mit dem Kennzeichen XY. Bei Verwendung eines 2-Achs Sattelzugfahrzeuges wird im Bescheid für Lastfahrten eine maximale Breite von 3,50 zugelassen. Unter den genehmigten Fahrtstrecken im Bundesland Tirol ist auch die A13 Brennerautobahn (A12 bis GÜG Brenner) in beiden Richtungen angeführt. In den ?Besonderen Auflagen? ist ua gefordert, dass der Transport ab einer Breite von 3,01 m von einem firmeneigenen Fahrzeug der Stufe 1 mit zwei gelbroten Warnleuchten gesichert werden muss. Unter den ?Standardauflagen? des zitierten Bescheides ist unter Punkt 8. gefordert, dass einzelne über das Fahrzeug hinausragende Teile des Ladegutes deutlich sichtbar zu kennzeichnen und vorstehende Teile und Kanten durch geeignete Schutzvorrichtungen abzudecken sind.
Die F. H. GmbH, B., ist Zulassungsbesitzerin der vorangeführten Fahrzeuge. Herr H. F. ist handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft und hatte diese Funktion auch zum Tatzeitpunkt inne.
Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen zum konkreten Tatvorfall ergeben sich aus der Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Tirol/Verkehrsabteilung-Außenstelle Schönberg i St vom 23.06.2004, Zl A1/0000004886/01/2004, sowie aufgrund der Angaben des Zeugen RI A. T. in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 09.12.2004.
Für die Behörde besteht keine Veranlassung, die Richtigkeit der Anzeige bzw der Zeugenaussage in Zweifel zu ziehen. Dem Meldungsleger als Organ der Straßenaufsicht ist schon aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit zuzubilligen, dass er verwaltungsstrafrechtlich relevante Sachverhalte richtig und vollständig wahrzunehmen und wiederzugeben vermag. Es wäre auch unerfindlich, welche Umstände den Meldungsleger zu einer unrichtigen Anzeigenerstattung bzw einer unrichtigen Zeugenaussage zum Nachteil des ihm persönlich nicht bekannten Berufungswerbers veranlasst haben sollten, zumal er diesfalls mit massiven disziplinären und auch strafrechtlichen Konsequenzen rechnen müsste. Auch die vom Meldungsleger bei der Anzeigenerstattung praktizierte Vorgangsweise, nämlich das sofortige Festhalten der wesentlichen Daten und die Erstattung der schriftlichen Anzeige auf Grundlage dieser Aufzeichnungen in zeitlicher Nähe zur durchgeführten Kontrolle, garantiert nach Ansicht der Berufungsbehörde, dass die Angaben in der Anzeige dem seinerzeitigen Geschehen entsprechen. Die Feststellungen zum Inhalt der Ausnahmegenehmigung ergeben sich aus der vom Amt der Salzburger Landesregierung übermittelten Bescheidausfertigung.
Dass der Berufungswerber handelsrechtlicher Geschäftsführer der F. H. GmbH ist bzw auch zum Tatzeitpunkt war, ergibt sich aus dem eingeholten Firmenbuchauszug.
B) Rechtsgrundlagen:
Im gegenständlichen Fall sind nachfolgende Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl Nr 267/1967, in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 29/2004, von Relevanz:
?§ 4
....
(2) Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzlichen Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein.
....
(6) Die Abmessungen von Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen nicht überschreiten
....
2. eine größte Breite von
a)
bei klimatisierten Fahrzeugen (§ 2 Abs 1 Z 44) 2,6 m,
b)
bei allen anderen Kraftfahrzeugen und Anhängern 2,55 m,
....
§ 101
(1) Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn
a) das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Starrdeichselanhängern abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Stützlasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Stützlasten, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten durch die Beladung nicht überschritten werden,
b) die im § 4 Abs 6 Z 1 festgesetzte Höchstgrenze für die größte Höhe von Fahrzeugen durch die Beladung nicht überschritten wird,
c) die größte Länge des Fahrzeuges durch die Beladung um nicht mehr als ein Viertel der Länge des Fahrzeuges überschritten wird und
d) bei Bewilligungen gemäß Abs 5 zweiter Satz erteilte Auflagen eingehalten werden,
e) die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist.
....
(5) Transporte, bei denen die im Abs 1 lit a bis c angeführten oder die gemäß Abs 6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt, sind nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig. Diese Bewilligung darf höchstens für die Dauer eines Jahres und nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erteilt werden:
1. Beförderung einer unteilbaren Ladung oder andere besondere Gegebenheiten, unter denen diese Fahrzeuge verwendet werden, und
2. wenn die Beförderung - ausgenommen Beförderungen bei denen die Be- und Entladestelle nicht mehr als 65 km Luftlinie voneinander entfernt sind - wenigstens zum größten Teil der Strecke mit einem anderen, umweltverträglicheren Verkehrsträger (insbesondere Bahn, Schiff) nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand durchgeführt werden kann. In allen Fällen ist in der Bewilligung die höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit vorzuschreiben. Soweit dies nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit nötig ist, ist die Bewilligung nur unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. § 36 lit c, § 39 Abs 3 und § 40 Abs 4 sind sinngemäß anzuwenden. Die Behörden sind verpflichtet über solche Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
....
§ 103
(1) Der Zulassungsbesitzer
1. hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht;
....
§ 134
(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl Nr L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1, sowie der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl Nr L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr 3572/90, ABl Nr L 353 vom 17. Dezember 1990, S 12, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180,00 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. ....?
Ebenfalls beachtlich sind nachfolgende Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl Nr 52/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 117/2002:
?§ 9
(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
(3) ....
(4) Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.
(5)....?.
§ 44a
Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
1.
die als erwiesen angenommene Tat;
2.
die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
3.
die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
4.
den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
5.
im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.
§ 45
1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.
....?
C) Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Unter Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Berufungswerber im Ergebnis zur Last gelegt, er habe als vertretungsbefugtes Organ der Zulassungsbesitzerin und damit verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der betreffenden Gesellschaft nicht für einen gesetzmäßigen Zustand der Beladung des in Rede stehenden Sattelkraftfahrzeuges gesorgt, da Herr A. S. dieses zur angeführten Zeit an einem näher bezeichneten Ort gelenkt habe, obwohl aufgrund der Beladung die gemäß § 4 Abs 6 Z 2 lit b KFG 1967 zulässige Höchstbreite von 2,55 m überschritten worden sei.
Wenn der Berufungswerber nun zunächst vorbringt, der Tatort liege gegenständlich am Unternehmenssitz und sei daher die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck zur Durchführung des betreffenden Strafverfahrens nicht zuständig, kann dem nicht beigepflichtet werden. Berücksichtigt man die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist nämlich im Falle einer Übertretung des § 103 Abs 1 Z 1 KFG 1967 wegen gesetzwidriger Beladung nicht der Unternehmenssitz als Tatort anzusehen. Die unterlassenen Vorsorgehandlungen sind im Falle einer nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Beladung keineswegs regelmäßig von diesem Ort aus zu treffen. In einem solchen Fall ist daher im Lichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Ort des ?Lenkens? des gesetzwidrig beladenen Fahrzeuges als Tatort anzusehen (vgl VwGH 08.09.1995, Zlen 95/02/0238, 0240 ua).
Ebenfalls nicht zielführend ist der Hinweis des Berufungswerbers, er sei im Spruch fälschlich als Zulassungsbesitzer angeführt worden. Ob der Beschuldigte die Tat in eigener Verantwortung oder als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer Gesellschaft oder aber als verantwortlicher Beauftragter zu verantworten hat, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht Sachverhaltselement der ihm zur Last gelegten Übertretung, sondern ein die Frage der Verantwortlichkeit der von Anfang an als beschuldigt angesprochenen Person betreffendes Merkmal, das sohin auch auf die Vollständigkeit der Verfolgungshandlung iSd § 32 VStG ohne Einfluss ist. Es ist daher zulässig, wenn dem Beschuldigten erstmals im Berufungsbescheid, und zwar selbst nach Ablauf der Frist des § 31 Abs 2 VStG, vorgeworfen wird, die Übertretung in seiner Eigenschaft als Verantwortlicher nach § 9 VStG begangen zu haben (VwGH 02.07.1990, Zl 90/19/0205 uva). Eine Richtigstellung des Tatvorwurfes dahingehend, dass dem Berufungswerber die Übertretung in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin vorgeworfen wird, wäre daher ohne weiters möglich.
Verfehlt ist auch der Hinweis, dem Berufungswerber liege kein Verschulden zur Last. Gemäß § 103 Abs 1 Z 1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer bzw der für diesen Verantwortliche dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug und seine Beladung ? unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen ? den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht. Dem Zulassungsbesitzer bzw dem für diesen Verantwortlichen kommt daher für den Zustand des Fahrzeuges bzw der Beladung eine nach § 134 KFG 1967 verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Überwachungsfunktion zu. § 103 Abs 1 leg cit stellt ein sog Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG dar, dh dass der Zulassungsbesitzer bzw der für diesen verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche für einen nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Zustand des Fahrzeuges einzustehen hat, wenn er nicht glaubhaft macht, dass ihn daran kein Verschulden trifft. Er muss somit darlegen, dass wirksame Maßnahmen (zB Kontrollen oder Beauftragung anderer Personen zur Vornahme dieser Kontrollen) gesetzt wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden. Unterlässt der Zulassungsbesitzer bzw der für diesen Verantwortliche dies oder misslingt die Glaubhaftmachung, hat er einen eventuellen Verstoß gegen die kraftfahrrechtlichen Bestimmungen zu verantworten (vgl VwGH vom 25.10.1989, Zl 88/03/0180). Die in § 103 Abs 1 Z 1 KFG 1967 normierte Verhaltenspflicht verlangt nun zwar nicht, dass der Zulassungsbesitzer bzw der für diesen verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche selbst die Beladung dahingehend überprüft, ob sie den gesetzlichen Vorgaben entspricht, sondern ist es im Hinblick auf die im heutigen Wirtschaftleben vielfach notwendige Arbeitsteilung zulässig, dass er sich zur Erfüllung der ihm obliegenden gesetzlichen Verpflichtungen anderer Personen bedient, in diesem Fall hat er aber jene Vorkehrungen zu treffen, die mit Grund erwarten lassen, dass Verstöße gegen die Beladungsvorschriften vermieden werden. Das heißt, dass der Zulassungsbesitzer bzw. der für diesen Verantwortliche die Einhaltung der Verpflichtungen durch beauftragte dritte Personen, wie beispielsweise den Fahrzeuglenker, durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen hat. Nur ein solches wirksames begleitendes Kontrollsystem befreit ihn von der Verantwortlichkeit für die vorschriftswidrige Beladung der Kraftfahrzeuge (vgl VwGH v 29.01.1992, Zl 91/03/0035, 0036 ua). Im gegenständlichen Fall hat der Berufungswerber nun aber kein Vorbringen erstattet, durch das ein wirksames Kontrollsystem aufgezeigt werden könnte. Wenn er in der Berufung ausführt, die Fahrer seien angewiesen, für den gesetzmäßigen Zustand des Fahrzeuges bzw der Beladung zu sorgen, übersieht er, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die bloße Erteilung von Weisungen kein taugliches Kontrollsystem darstellt. Entscheidend ist, dass auch eine wirksame Kontrolle der erteilten Weisungen erfolgt (vgl VwGH v 06.10.1993, Zl 93/17/0133 ua). Diesbezüglich fehlen aber ? wie erwähnt - jegliche Ausführungen. Ebenfalls nicht zu gewinnen ist für den Berufungswerber mit dem Hinweis, die Verantwortung für den Zustand der Fahrzeuge sei den Lenkern übertragen worden. Wie nämlich der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, liegt in der bloßen Übertragung bestimmter Aufgaben innerhalb eines Unternehmens an einzelne Bedienstete noch nicht die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Veranwortlichkeit im Sinne des § 9 VStG (vgl VwGH 28.10.2004, Zl 2003/03/0305 ua). Die in diesem Zusammenhang vom Berufungswerber weiters vorgelegte schriftliche Dienstanweisung hat ebenfalls zu keiner Bestellung des Herrn A. S. zum verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs 2 VStG geführt. Zunächst ergibt sich aus der Festlegung, wonach die Strafen selbst zu bezahlen sind, noch nicht in der von den Höchstgerichten geforderten konkreten Art und Weise eine Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit, sondern kann daraus nur entnommen werden, dass der Lenker für die ? gegen wen auch immer verhängte - Geldstrafe aufzukommen hat. Der Gesetzgeber verlangt außerdem in § 9 Abs 2 VStG die Zuweisung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung für einen räumlich oder sachlich abgegrenzten Bereich des Unternehmens. Ein räumlich abgegrenzter Bereich liegt insbesondere dann vor, wenn die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten für einen Filialbetrieb erfolgt. Diese Voraussetzung liegt gegenständlich unzweifelhaft nicht vor. Wenn der Gesetzgeber weiters von der Bestellung für einen sachlich abgegrenzten Bereich des Unternehmens spricht, so ist damit unzweifelhaft die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit für bestimmte ?Sachgebiete? gemeint. Die Verpflichtung der Lenker zur Einhaltung bestimmten Verhaltensweisen im Rahmen ihrer Lenktätigkeit stellt aber nach Ansicht der Berufungsbehörde keine Übertragung der Verantwortlichkeit für einen ?sachlich abgegrenzten Bereich des Unternehmens? iSd § 9 Abs 2 VStG dar.
Der Berufung gegen Spruchpunkt 1. kommt aber dennoch Berechtigung zu, und zwar aus nachstehenden Erwägungen:
Dem Berufungswerber wurde ? wie erwähnt ? vorgeworfen, dass er nicht für einen gesetzmäßigen Zustand der Beladung gesorgt habe, da im gegenständlichen Fall durch das Ladegut die gesetzlich zulässige Fahrzeughöchstbreite von 2,55 m überschritten worden sei. Dieser Tatvorwurf erweist sich als verfehlt. Wie sich nämlich aus dem vorzitierten Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg ergibt, hat zum Tatzeitpunkt die Berechtigung vorgelegen, die A13 mit dem betreffenden Sattelkraftfahrzeug mit einer Breite bis zu 3,50 m zu befahren. Beim Ladegut hat es sich nämlich offenkundig um eine im Bescheid als mögliches Transportgut angeführte Baumaschine gehandelt. Die im Bescheid festgelegte maximale Breite wurde ebenfalls nicht überschritten. Dass bei der betreffenden Transportfahrt die im Bescheid vorgesehenen Auflagen nicht eingehalten wurden, kann dabei zu keiner anderen Beurteilung führen. Bei einer Auflage handelt es sich um eine pflichtenbegründende Nebenbestimmung. Durch die Auflage wird also dem vom Bescheid Begünstigten die Verpflichtung vorgeschrieben, für den Fall der Inanspruchnahme der zuerkannten Berechtigung bestimmte Handlungen oder Unterlassungen vorzunehmen. Die Missachtung der Auflagen berührt aber ? anders als bei einer Bedingung ? nicht den Bestand der erteilten Berechtigung (VwGH 14.10.2003, Zl 2001/05/1171 ua).
Folgerichtig ist daher davon auszugehen, dass dem Berufungswerber keine Übertretung nach § 103 Abs 1 Z 1 iVm § 101 Abs 1 lit a iVm § 4 Abs 6 Z 2 lit b KFG 1967 zur Last liegt, weil aufgrund der erteilten Ausnahmegenehmigung die in § 4 Abs 6 Z 2 lit b leg cit normierte Höchstbreite nicht maßgeblich war. Dies ergibt sich bereits aus dem Einleitungssatz des § 101 Abs 1 KFG 1967, wo es heißt, dass die nachfolgenden Beschränkungen, mithin auch die sich aus lit a ergebene Verpflichtung zur Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Höchstbreite, ?unbeschadet der Bestimmungen der Abs 2 und 5? gelten. Wenn daher wie im vorliegenden Fall eine Ausnahmegenehmigung nach § 101 Abs 5 KFG 1967 hinsichtlich der maximalen Breite der Beladung vorgelegen hat und diese konsentierte Breite nicht überschritten worden ist, liegt ein Verstoß gegen die von der Erstinstanz angezogene Verwaltungsvorschrift nicht vor. Die Beladung war also nicht ? wie von der Erstinstanz angenommen ? deshalb unzulässig, weil dadurch die in § 4 Abs 6 Z 2 lit b KFG 1967 festgelegte größte Breite des Fahrzeuges überschritten worden ist.
Dass nun bei der betreffenden Transportfahrt diverse Nebenbestimmungen des zitierten Bescheides nicht eingehalten wurden und daher im Hinblick auf § 101 Abs 1 lit d KFG 1967 insofern von einer unzulässigen Beladung auszugehen ist, wurde dem Berufungswerber im vorliegenden Bescheid nicht vorgeworfen. Seitens der Berufungsbehörde konnte eine entsprechende Abänderung des Schuldvorwurfes nicht erfolgen. Die Berufungsbehörde ist nämlich trotz ihrer Berechtigung, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung zu prüfen und abzuändern, dennoch auf die Ahndung der dem Beschuldigten im Strafverfahren erster Instanz zur Last gelegten Tat beschränkt (VwGH 07.12.1978, Zl 859/77 ua). Sache des Berufungsverfahrens ist daher ausschließlich jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde bildet. Zu einer Auswechslung der als erwiesen angenommen Tat ist die Berufungsbehörde also nicht berechtigt (vgl VwGH 15.02.1979, Zl 2293/77 ua). Eine Abänderung des Schuldspruches dahingehend, dass dem Berufungswerber nunmehr (sinngemäß) vorgeworfen wird, nicht für die Einhaltung der im Zusammenhang mit der betreffenden Transportfahrt zu beachtenden Auflagen gesorgt zu haben, würde aber eine unzulässige Auswechslung der Tat darstellen.
Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Unter Punkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe nicht für einen gesetzmäßigen Zustand des betreffenden Sattelkraftfahrzeuges gesorgt, da das Fahrzeug vorspringende Teile und Kanten aufgewiesen habe, die weder durch geeignete Schutzvorrichtungen abgedeckt noch entsprechend gekennzeichnet gewesen seien und bei einem Verkehrsunfall zu schweren körperlichen Verletzungen hätten führen können. Die Erstinstanz ist daher von einer Übertretung nach § 103 Abs 1 Z 1 iVm § 4 Abs 2 KFG 1967 ausgegangen.
Dass die Berufungsausführungen unzutreffend bzw nicht zielführend sind, wurde bereits unter Punkt 1. dargetan und wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen.
Allerdings kommt der Berufung aus nachstehenden Gründen auch hinsichtlich dieses Spruchpunktes Berechtigung zu:
Bei dem von der Erstinstanz angezogenen § 4 Abs 2 KFG 1967 handelt es sich um eine Bau- bzw Ausrüstungsvorschrift für Kraftfahrzeuge und Anhänger. Nach dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens haben aber nicht, wie dem Berufungswerber unter Spruchpunkt 2. vorgeworfen, das Sattelzugfahrzeug bzw der Sattelanhänger vorspringende, nicht gekennzeichnete bzw abgesicherte Teile und Kanten aufgewiesen, sondern hat das Schild der transportierten Schubraupe, also das Ladegut, den Sattelanhänger links und rechts überragt, wobei die vorragenden, kantigen Teile des Schildes weder gekennzeichnet noch abgesichert waren.
Der Berufungswerber hat sohin auch die ihm unter Spruchpunkt 2. angelastete Übertretung nach § 103 Abs 1 Z 1 iVm § 4 Abs 2 leg cit nicht zu verantworten.
Dass er nicht für eine ordnungsgemäße Verwahrung bzw Sicherung der Ladung gesorgt hat, wurde dem Berufungswerber mit dem angefochtenen Bescheid aber nicht angelastet. Eine Verpflichtung zur Kennzeichnung bzw Absicherung vorspringender Teile der Ladung hat sich dabei insbesondere aus den Nebenbestimmungen des vorzitierten Bescheides des Landeshauptmannes von Salzburg ergeben. In Punkt 8. der Standardauflagen ist nämlich eine entsprechende Verpflichtung ausdrücklich vorgesehen.
Zu einer entsprechenden Abänderung des Schuldspruches war die Berufungsbehörde aber nicht berechtigt, weil dies wiederum eine unzulässige Auswechslung der Tat darstellen würde.
Im Ergebnis war daher der Berufung gegen den angefochtenen Bescheid Folge zu geben, dieser zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich der dem Berufungswerber in Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses vorgeworfenen Übertretung nach § 103 Abs 1 Z 1 iVm § 101 Abs 1 lit a iVm § 4 Abs 6 Z 2 lit b KFG 1967 bzw hinsichtlich des ihm unter Spruchpunkt 2. angelasteten Verstoßes gegen § 103 Abs 1 Z 1 iVm § 4 Abs 2 KFG 1967 gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen, weil der Berufungswerber diese Übertretungen entsprechend den vorstehenden Ausführungen nicht begangen hat. Zu einer Abänderung des Straferkenntnisses dahingehend, dass dem Berufungswerber die von ihm tatsächlich gesetzten Übertretungen vorgeworfen werden, war die Berufungsbehörde aber ? wie erwähnt - nicht berechtigt, sondern kommt diese Befugnis bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nur der Erstinstanz zu.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.