Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Monica Voppichler-Thöni über die Berufung des Herrn J. L., A., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 27.9.2004, Zahl VK-21528-2004. wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafen, das sind zu 1) Euro 32,00, 2) bis 5) jeweils Euro 10,00, 6) 12,00 und 7) bis 9) jeweils Euro 6,00, sohin insgesamt Euro 102,00 zu bezahlen.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachfolgender Sachverhalt vorgeworfen:
?Tatzeit: 14.05.2004 um 09.30 Uhr
Tatort: Innsbruck, auf der Haller Straße Höhe HNr 178
Fahrzeug: Lastkraftwagen, XY
1. Sie haben es als ein nach außen Berufener der Firma L. Transport GmbH in A., XY-Straße, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des LKW den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von R. T. verwendet, wobei festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass das Federblatt an der 2. Achse/rechts gebrochen und somit die Federungsanlage defekt war.
2. Sie haben es als ein nach außen Berufener der Firma L. Transport GmbH in A., XY-Straße, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des LKW den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von R. T. verwendet, wobei festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass die Keilsicherung unwirksam war.
3. Sie haben es als ein nach außen Berufener der Firma L. Transport GmbH in A., XY-Straße, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des LKW den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von R. T. verwendet, wobei festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass die vordere Stoßstange locker und somit unzureichend befestigt war.
4. Sie haben es als ein nach außen Berufener der Firma L. Transport GmbH in A., XY-Straße, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des LKW den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von R. T. verwendet, wobei festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass die vordere rechte Blinkercellone beschädigt war.
5. Sie haben es als ein nach außen Berufener der Firma L. Transport GmbH in A., XY-Straße, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des LKW den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von R. T. verwendet, wobei festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass der Reifen an der
3. Achse links abgefahren war.
6. Sie haben es als ein nach außen Berufener der Firma L. Transport GmbH in A., XY-Straße, diese ist Zulassungsbesitzern des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des LKW den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von R. T. verwendet, wobei festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass der Auspuff durchgerostet war.
7. Sie haben es als ein nach außen Berufener der Firma L. Transport GmbH in A., XY-Straße, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des LKW den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von R. T. verwendet, wobei festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass das linke und rechte Schlusslicht ohne Funktion war.
8. Sie haben es als ein nach außen Berufener der Firma L. Transport GmbH in A., XY-Straße, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des LKW den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von R. T. verwendet, wobei festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass die Umrissleuchten ohne Funktion und locker waren.
9. Sie haben es als ein nach außen Berufener der Firma L. Transport GmbH in A., XY-Straße, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des LKW den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von R. T. verwendet, wobei festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass der Wischergummi des Scheibenwischers beschädigt war.
Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1.
§ 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 4 Abs 2 KFG
2.
§ 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 4 Abs 2 KFG
3.
§ 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 4 Abs 2 KFG
4.
§ 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 4 Abs 2 KFG
5.
§ 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 4 Abs 2 KFG
6.
§ 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 4 Abs 2 KFG
7.
§ 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 4 Abs 2 KFG
8.
§ 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 4 Abs 2 KFG
9.
§ 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 4 Abs 2 KFG
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über ihn folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von Euro, Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß
1.
160,00, 48 Stunden, § 134 Abs 1 KFG
2.
50,00, 12 Stunden, § 134 Abs 1 KFG
3.
50,00, 12 Stunden, § 134 Abs 1 KFG
4.
50,00, 12 Stunden, § 134 Abs 1 KFG
5.
50,00, 12 Stunden, § 134 Abs 1 KFG
6.
60,00, 24 Stunden, § 134 Abs 1 KFG
7.
30,00, 12 Stunden, § 134 Abs 1 KFG
8.
30,00, 12 Stunden, § 134 Abs 1 KFG
9.
30,00, 12 Stunden, § 134 Abs 1 KFG?
Ebenso wurde ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verhängt.
Dagegen hat der Beschuldigte fristgerecht Berufung erhoben und vorgebracht, er habe das Straferkenntnis vom 27. dieses Monats über Euro 561,00 erhalten und erhebe Einspruch innerhalb offener Frist. Der LKW, XY, sei bereits seit einiger Zeit laufend repariert worden, um eine Verlängerung beim TÜV zu erhalten. Da sich die Reparaturarbeiten als sehr umfangreich und aufwändig erwiesen, seien noch nicht alle Mängel zum Zeitpunkt der Überprüfung am 14.5.2004 behoben worden. Der LKW sei in der Zwischenzeit verkauft worden. Er bitte daher nochmals um Herabsetzung der Strafvorschreibung.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt, insbesondere in die Anzeige der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 19.05.2004, Zahl VK-21528-2004 samt Prüfbericht des Sachverständigen Ing M. vom 14.05.2004, Aktenvermerk der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 19.05.2004, Auszug aus dem Firmenbuch, Stichtag 28.05.2004, sowie in den Auszug der Verwaltungsstrafen.
Mit Schreiben vom 30.11.2004 gab der Berufungswerber seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse bekannt und teilte mit, dass er nur gegen die Strafhöhe Berufung erhebe.
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat über die gegenständliche Strafberufung wie folgt erwogen:
Da die Berufung lediglich gegen die Strafhöhe gerichtet ist, ist der Schuldspruch bereits jeweils in Rechtskraft erwachsen. Insofern war nurmehr auf die Strafhöhe einzugehen.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 134 Abs 1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 2.180,00 im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl Nr L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1 sowie der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ABl Nr L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr 3572/90, ABl Nr L 353 vom 17. Dezember 1990, S 12, zuwiderhandelt.
Der Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung liegt in der Nichtbeachtung einer Norm im Interesse der Verkehrssicherheit. Diesen Interessen hat der Berufungswerber in einem nicht unerheblichen Ausmaß zuwider gehandelt. Als Verschuldensgrad wird zumindest grobe Fahrlässigkeit angenommen, zumal dem Berufungswerber die Mängel am LKW großteils bekannt waren (die Mängel wurden des Öfteren vom Lenker des Fahrzeuges bei der Frimenleitung gemeldet und beanstandet).
Mildernd war nichts zu werten, als erschwerend, dass der Berufungswerber bereits zwei Mal wegen Übertretung nach § 4 KFG bestraft wurde. Der von der Erstbehörde angenommene Milderungsgrund der Unbescholtenheit liegt somit nicht vor.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungskriterien erscheinen die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen keinesfalls als unangemessen hoch (die bewegen sich zwischen 1 Prozent bis 7 Prozent des möglichen Strafrahmens) und lassen sie sich auch mit den vom Berufungswerber angegebenen wirtschaftlichen Verhältnissen in Einklang bringen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.