Vor dem Hintergrund der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur muss vom Zulassungsbesitzer verlangt werden, dass er aktiv für den vorschriftsmäßigen Zustand der auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeuge Sorge trägt, sofern diese Fahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt werden. Der Sorgfaltsmaßstab, der vom Zulassungsbesitzer dabei verlangt werden muss, darf keinesfalls niedriger angesetzt werden als jener, der gemäß § 102 Abs 1 KFG dem Lenker abverlangt wird, ehe dieser ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des Zulassungsbesitzers für den vorschriftswidrigen Zustand des auf ihn zugelassenen Fahrzeuges gemäß § 103 Abs 1 Z 1 KFG findet jedoch dort ihre Grenze, wo technische Mängel nur mit Spezialwerkzeug und Spezialeinrichtungen, über die üblicherweise nur ein zur Erstellung von Gutachten nach § 57a KFG befugter Fachbetrieb oder eine amtliche Prüfstelle verfügt, nicht jedoch im Zuge der üblichen Wartung sowie im Zuge der Kontrolle der Fahrzeuge vor Fahrtantritt (Bremsprobe, Überprüfung des Lenkungsspiels sowie fachkundige Besichtigung aller für die Verkehrs- und Betriebssicherheit wichtigen Fahrzeugteile etc.) erkannt werden können.