TE UVS Tirol 2005/01/12 2004/29/078-2

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Veröffentlicht am 12.01.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Theresia Kantner über die Berufung des Herrn U. S., geb. am XY, XY, I., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B. H., XY-Straße, I., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 14.10.2004, Zl VK-24314-2003, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit §§ 24 und 51 VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 14,40, zu bezahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Am 17.09.2003, um 22.45 Uhr, lenkte K. S.-V. das Sattelzugfahrzeug, Kennzeichen XY, in Nauders, auf der B 180, bei km 46,070, wobei anlässlich einer Verkehrskontrolle festgestellt wurde, dass hinter der Windschutzscheibe über die gesamte Fahrzeugbreite eine Lichterkette angebracht war, die grünes Licht ausstrahlte, obwohl andere als die im § 14 Abs. 1 - 7, in den §§ 15 und 17 - 19 und in den Absätzen 1 - 3 angeführten Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler oder andere Lichtfarben nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes an Kraftfahrzeugen und Anhängern angebracht werden dürfen.

 

Sie haben es als das im Sinne des § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der U. Transport GmbH u Co KG, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der U. Transport-GmbH, die Komplementärin der U. Transport GmbH u Co KG ist und welche Zulassungsbesitzerin des Sattelzugfahrzeuges, Kennzeichen XY ist, unterlassen, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder ?bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.?

 

Der Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs 1 Z 1 KFG in Verbindung mit § 20 Abs 4 KFG begangen und wurde über ihn gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 72,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Berufung erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass im Unternehmen des Beschuldigten ein ausreichendes Kontrollsystem vorhanden sei. So befinde sich im Unternehmen des Beschuldigten eine eigene Werkstätte, die für die regelmäßige Wartung sowie Vorführung zur amtlichen Überprüfungen der Fahrzeugflotte zuständig sei. Es würden auch regelmäßig fach- und sachgerechte Wartungen in den firmeneigenen Werkstätten durchgeführt. Darüber hinaus fänden laufend Schulungen der Fahrer statt, um den Wissensstand zu überprüfen, falsche Ansichten in Bezug auf gesetzliche Bestimmungen zu korrigieren und die Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen einzuüben. Wenn im Rahmen des betriebsinternen Kontrollsystems ein Fehler bzw Verstöße gegen Rechtsvorschriften auffallen würden, würden diese je nach Qualität individuell bearbeitet und abgestellt oder bei allgemeinem Interesse auch zum Anlass genommen, sämtliche Mitarbeiter im Rahmen der Schulung oder von Informationssendungen aufzuklären. Weiters müssten Mitarbeiter, bei denen Verstöße festgestellt werden, mit Sanktionen wie Ermahnung bei erstem Vergehen, Kündigung bzw Entlassung bei weiterem Vergehen, Entzug des eigenen Fahrzeuges bei zweitem Vergehen bzw reduziertem Einsatz im Wechselbetrieb bei weiterem Vergehen rechnen. Das Kontrollsystem sei deshalb effizient, da die Schulungen der Mitarbeiter nicht nur aus der Vermittlung sondern auch der Kontrolle des vermittelten Wissens bestünden.

 

Den Beschuldigten treffe im gegenständlichen Fall kein Verschulden, da er dem Fahrer das Fahrzeug in ordnungsgemäßem Zustand übergehen habe und darüber hinaus aufgrund des bestehenden Schulungs- und Kontrollsystems alles ihm zumutbare unternommen habe, um Verstößen seiner Mitarbeiter gegen gesetzliche Bestimmungen entgegenzuwirken.

 

Es wurde weiters Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens gerügt, da die Erstbehörde unter Zugrundelegung von Lichtbildern die Bestrafung durchführte, auf diesen Lichtbildern sei jedoch keine Lichterkette am Fahrzeug erkennbar. Darüber hinaus sei es unterlassen worden, in beiden Richtungen zu ermitteln und sei das gegenständliche Ermittlungsverfahren mangelhaft, da die erkennende Behörde auf die schriftliche Stellungnahme des Beschuldigten keinen Bezug genommen habe. Gerügt wurden auch die Beweiswürdigung und die Bescheidbegründung. Auch sei die Strafe keinesfalls schuld- und tatangemessen und lediglich auf eine Scheinbegründung gestützt.

 

Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses entspreche auch nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG, da der Beschuldigte als im Sinn des § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der Firma U. Transport GmbH und Co KG strafrechtlich belangt worden sei, tatsächlich sei der Beschuldigte jedoch handelsrechtlicher Geschäftsführer der U. Transport GmbH, welche wiederum Komplementärin der GmbH und Co KG sei. Eine diesbezügliche Spruchberichtigung sei zwar im angefochtenen Straferkenntnis erfolgt, dies jedoch außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist weshalb die Änderung unzulässig sei. Tatzeit und Tatort entsprächen auch nicht den tatbestandsmäßigen Erfordernissen, da Tatort der Sitz des Unternehmens bzw des Zulassungsbesitzers sei, im gegenständlichen Fall R., XY-Straße, auch der Tatzeitpunkt sei unrichtig, da es der Beschuldigte nicht am 17.09.2003 um 22.45 Uhr unterlassen habe, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug und seine Beladung den Vorschriften entspreche, da anlässlich zu diesem Zeitpunkt der Beschuldigte gar nicht anwesend gewesen sei.

 

Im gegenständlichen Fall sei darüber hinaus die Anwendung des § 21 Abs 1 VStG geboten gewesen. Es wurde beantragt, dass angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG einzustellen.

 

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erst- und zweitinstanzlichen Akt. Darüber hinaus fand am 14. Dezember 2004 eine mündliche Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol statt, anlässlich welcher RI M. D. einvernommen wurde. Der Beschuldigte ist trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen.

 

Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Am 17.09.2003 um 22.45 Uhr lenkte K. S.-V. das Sattelzugfahrzeug, amtliches Kennzeichen XY in Nauders auf der B 180 bei km 46,070. Anlässlich einer von RI D. M., Verkehrsabteilung Tirol, durchgeführten Verkehrskontrolle wurde festgestellt, dass hinter der Windschutzscheibe auf Höhe des Armaturenbrettes über die gesamte Fahrzeugbreite eine grüne Lichterkette angebracht war, welche grünes Licht ausstrahlte. Diese Lichterkette leuchtete sehr grell und hell und war schon aus einer Entfernung von mindestens 200 m erkennbar.

 

Nicht festgestellt werden kann, dass eine Bewilligung des Landeshauptmannes für die Anbringung der gegenständlichen Lichterkette am Fahrzeug vorhanden war.

 

Der Beschuldigte ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der U. Transport GmbH, welche Komplementärin der U. Transport GmbH und Co KG ist. Diese wiederum ist Zulassungsbesetzerin des von K. S.-V. gelenkten Sattelzugfahrzeuges.

 

Nicht festgestellt werden kann, dass im Unternehmen des Beschuldigten ein ausreichendes Kontrollsystem vorhanden war.

 

Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich, was den Tatort, die Tatzeit, das Fahrzeug und die Person des Lenkers anlangt, aus der Anzeige der Verkehrsabteilung Tirol vom 26.09.2003, Zl A1/0000007470/01/2003. Ebenso aus dieser Anzeige sowie aufgrund des Lichtbildes der Frontseite des LKWs und der glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussage des Zeugen RI D. M. steht fest, dass am gegenständlichen Sattelzugfahrzeug hinter der Windschutzscheibe auf Höhe des Armaturenbrettes über die gesamte Fahrzeugbreite eine grüne Lichterkette angebracht war. Für die Behörde hat sich keine Veranlassung ergeben, die Richtigkeit dieser Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Zunächst ist es dem Meldungsleger als Organ der Straßenaufsicht zuzubilligen, dass er verwaltungsstrafrechtlich relevante Sachverhalte richtig und vollständig wahrzunehmen und wiederzugeben vermag. Es wäre auch unerfindlich, welche Umstände den Meldungsleger veranlasst haben sollten, den Berufungswerber in derart konkreter Weise falsch zu beschuldigen, zumal er im Falle bewusst unrichtiger Anzeigenerstattung mit massiven disziplinären und auch strafrechtlichen Folgen rechnen müsste.

 

Dass die am Fahrzeug angebrachte grüne Lichterkette grell und auch hell geleuchtet hat, ergibt sich aus der unbedenklichen Aussage des Zeugen RI M. D., welcher anlässlich seiner Einvernahme vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol angab, dass die Lichterkette sehr grell und hell geleuchtet hat und von ihm deshalb als störend empfunden wurde. Die Lichterkette war für ihn auch bereits aus einer Entfernung von zumindest 200 m ersichtlich.

 

Dass der Beschuldigte handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma U. Transport GmbH ist, welche wiederum Komplementärin der U. Transport GmbH und Co KG ist, wird vom Beschuldigten selbst angegeben. Dass die U. Transport GmbH und Co KG Zulassungsbesitzerin des von K. S.-V. gelenkten Sattelzugfahrzeuges war, ergibt sich aus der Anzeige der Verkehrsabteilung Tirol vom 26.09.2003.

 

Dass eine Bewilligung des Landeshauptmannes für das Anbringen der Lichterkette im Fahrzeug vorgelegen hat, wird vom Beschuldigten nicht einmal behauptet und auch in keiner Weiser belegt.

 

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 103 Abs 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung ? unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder ?bewilligungen ? den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht;

 

Gemäß § 20 Abs 4 KFG dürfen andere als die im § 14 Abs 1 bis 7, in den §§ 15 und 17 bis 19 und in den Abs 1 bis 3 angeführten Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler oder andere Lichtfarben nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes an Kraftfahrzeugen und Anhängern angebracht werden und nur, wenn der Antragsteller hiefür einen dringlichen beruflichen oder wirtschaftlichen Bedarf glaubhaft macht. Diese Bewilligung ist nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 5 bis 7 zu erteilen, wenn die Verkehrs- und Betriebssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird und wenn nicht zu erwaten ist, dass andere Verkehrsteilnehmer durch diese Leuchten und Lichtfarben abgelenkt oder getäuscht werden können, wie insbesondere bei beleuchteten Werbeflächen oder Leuchten, die so geschalten sind, dass der Eindruck bewegter Lichter entsteht.

 

Die §§ 14 Abs 1 bis 7, 15, 17, 18, 19 und 20 Abs 1 bis 3 KFG lauten wie folgt:

 

§ 14

(1) Kraftwagen müssen vorne mit Scheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen paarweise weißes Fernlicht und weißes Abblendlicht ausgestrahlt werden kann. Abblendlicht darf nur mit einem Scheinwerferpaar ausgestrahlt werden können. Für Fern- und Abblendlicht sind getrennte Scheinwerfer zulässig. Bei Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h ist jedoch kein Fernlicht erforderlich. Die Scheinwerfer eines jeden Paares müssen in gleicher Höhe und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Das Fernlicht muss eine gerade, in der Richtung parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges verlaufende Straße bei Dunkelheit auf eine große Entfernung ausleuchten, das Abblendlicht muss, ohne andere Straßenbenützer zu blenden, oder mehr als unvermeidbar zu stören, die Fahrbahn vor dem Fahrzeug ausreichend beleuchten können. Der Lenker muss von seinem Platz aus erkennen können, dass die Scheinwerfer für Fernlicht eingeschaltet sind. Die Scheinwerfer dürfen nur gleichzeitig und mit der gleichen Wirkung abblendbar sein. Bei Kraftwagen der Klassen M und N müssen die Scheinwerfer für das Abblendlicht den Anbauvorschriften der Richtlinie 76/756/EWG entsprechen. Sollte dazu eine Leuchtweitenregulierung erforderlich sein, kann diese automatisch oder Hand betätigt vom Lenkersitz aus sein.

 

(2) Kraftwagen dürfen vorne zusätzlich mit zwei Tagfahrleuchten ausgerüstet sein, mit denen weißes Licht ausgestrahlt werden kann. Kraftwagen der Klassen M und N müssen hinten mit einem oder zwei Rückfahrscheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen weißes Licht ausgestrahlt werden können muss; sie müssen so beschaffen sein, dass mit ihnen andere Straßenbenützer nicht geblendet werden können und nur Licht ausgestrahlt werden kann, wenn die Vorrichtung zum Rückwärtsfahren eingeschaltet ist. Das Anbringen solcher Rückfahrscheinwerfer an anderen Kraftwagen ist zulässig.

 

(3) Kraftwagen müssen vorne mit zwei Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein, mit denen weißes Licht ausgestrahlt und dadurch anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht und das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht werden kann (Begrenzungslicht); mit ihnen darf jedoch gelbes Licht ausgestrahlt werden können, wenn sie mit Scheinwerfern eine gemeinsame Lichtaustrittsfläche haben, mit denen gelbes Licht ausgestrahlt werden kann. Die Begrenzungsleuchten müssen symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Begrenzungsleuchten müssen Licht ausstrahlen, wenn die im Abs.1 angeführten Scheinwerfer oder Nebelscheinwerfer Licht ausstrahlen.

 

(4) Kraftwagen müssen hinten mit einer geraden Anzahl von Schlussleuchten ausgerüstet sein, mit denen nach hinten rotes Licht ausgestrahlt und anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht und das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht werden kann (Schlusslicht). Die Schlussleuchten müssen symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Sie müssen Licht ausstrahlen, wenn die im Abs.1 angeführten Scheinwerfer oder Nebelscheinwerfer oder Begrenzungsleuchten Licht ausstrahlen; dies gilt jedoch nicht, wenn mit den Scheinwerfern optische Warnzeichen abgegeben werden.

 

(4a) Kraftwagen der Klassen M und N müssen hinten mit einer oder zwei Nebelschlussleuchten ausgerüstet sein. Mit diesen Nebelschlussleuchten darf nur rotes Licht ausgestrahlt werden können. Werden zwei Nebelschlussleuchten angebracht, so müssen sie symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges liegen; wird eine Nebelschlussleuchte angebracht, so muss sie links von dieser Ebene oder auf dieser Ebene liegen. Das Anbringen von mehr als zwei Nebelschlussleuchten ist unzulässig. Der Lenker muss von seinem Platz aus erkennen können, dass die Nebelschlussleuchte eingeschaltet ist.

 

(5) Kraftwagen müssen hinten mit einer geraden Anzahl von Rückstrahlern ausgerüstet sein, mit denen im Licht eines Scheinwerfers rotes Licht rückgestrahlt und anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht und das richtige Abschätzen seiner Breiten ermöglicht werden kann (rote Rückstrahler). Diese Rückstrahler dürfen nicht die Form eines Dreieckes haben. Die Rückstrahler müssen symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Kraftwagen, deren Länge 6 m übersteigt, müssen an beiden Längsseiten mit Rückstrahlern ausgerüstet sein, mit denen im Licht eines Schweinwerfers gelbrotes Licht quer zur Längsmittelebene des Fahrzeuges rückgestrahlt werden kann (gelbrote Rückstrahler). Wenn jedoch der hinterste seitliche Rückstrahler mit der Schlussleuchte, Umrissleuchte, Nebelschlussleuchte, Bremsleuchte oder der roten hinteren Seitenmarkierungsleuchte zusammengebaut ist oder eine gemeinsame leuchtende Fläche hat, darf er auch so beschaffen sein, dass im Lichte eines Scheinwerfers rotes Licht rückgestrahlt werden kann.

 

(6) Kraftwagen müssen mit Kennzeichenleuchten ausgerüstet sein, mit denen die hintere oder die gemäß § 49 Abs 6 seitlich angebrachten Kennzeichentafeln mit weißem, nicht nach hinten ausgestrahltem Licht beleuchtet werden können. Die Kennzeichenleuchten müssen bei Dunkelheit und klarem Wetter das Ablesen des Kennzeichens auf mindestens 20 m gewährleisten und müssen Licht ausstrahlen, wenn mit den Schlussleuchten Licht ausgestrahlt wird.

 

(6a) Kraftwagen der Klassen M und N mit einer Breite von mehr als

2.100 mm müssen mit je zwei, von vorne und von hinten sichtbaren, Umrissleuchten ausgestattet sein, die nach vorne weißes und nach hinten rotes Licht ausstrahlen. Die Anbringung von Umrissleuchten an Kraftwagen mit einer Breite zwischen 1.800 mm und

2.100 mm ist zulässig.

 

(6b) Kraftwagen der Klassen M und N mit einer Länge von mehr als 6 m, ausgenommen Fahrgestelle mit Führerhaus, müssen mit Seitenmarkierungsleuchten, mit denen gelbrotes Licht ausgestrahlt wird, ausgerüstet sein. Wenn jedoch die hinterste Seitenmarkierungsleuchte mit der Schlussleuchte, Umrissleuchte, Nebelschlussleuchte oder Bremsleuchte zusammengebaut, kombiniert oder ineinander gebaut ist oder Teil einer gemeinsam leuchtenden Fläche mit dem Rückstrahler bildet, darf sie auch rotes Licht ausstrahlen.

 

(7) Kraftwagen, deren größte Breite die im § 4 Abs 6 Z 2 festgesetzte Höchstgrenze überschreitet, müssen außer mit den im Abs 3 angeführten Begrenzungsleuchten auf beiden Seiten vorne mit je einer weiteren Begrenzungsleuchte und hinten auf beiden Seiten mit mindestens je zwei Schlussleuchten (Abs 4) ausgerüstet sein; die weiteren Begrenzungsleuchten und je eine Schlussleuchte auf jeder Seite müssen so am äußersten Rand des Fahrzeuges angebracht sein, dass anderen Straßenbenützern dessen größte Breite erkennbar gemacht werden kann. Diese Leuchten müssen Licht ausstrahlen, wenn die vorne am Fahrzeug angebrachten Scheinwerfer oder Leuchten mit Ausnahme der Suchscheinwerfer Licht ausstrahlen.

 

§ 15

(1) Zweirädrige Kleinkrafträder (einspurige Motorfahrräder) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:

1.

einem oder zwei Scheinwerfern für Abblendlicht,

2.

einer oder zwei Schlussleuchten,

3.

einem oder zwei seitlichen nicht dreieckigen gelbroten Rückstrahlern auf jeder Seite,

4.

einem hinteren nicht dreieckigen Rückstrahler,

5.

einer oder zwei Bremsleuchten,

6.

zwei gelbroten Pedalrückstrahlern je Pedal, sofern das Fahrzeug mit nicht einklappbaren Pedalen ausgestattet ist,

 7. einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen.

 

Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen angebracht sein:

8.

ein oder zwei Scheinwerfer für Fernlicht,

9.

je zwei Fahrtrichtungsanzeiger auf jeder Seite,

10.

ein oder zwei Begrenzungsleuchten,

11.

ein vorderer nicht dreieckiger Rückstrahler.

 

(2) Dreirädrige Kleinkrafträder (mehrspurige Motorfahrräder) und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Klasse L2) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:

 

1. einem oder zwei Scheinwerfern für Abblendlicht, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Scheinwerfer für Abblendlicht erforderlich sind,

2. einer oder zwei Begrenzungsleuchten, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Begrenzungsleuchten erforderlich sind,

3. einer oder zwei Schlussleuchten, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Schlussleuchten erforderlich sind,

4. einem oder zwei hinteren nicht dreieckigen Rückstrahlern, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 100 cm zwei hintere nicht dreieckige Rückstrahler erforderlich sind,

5. je zwei gelbroten Pedalrückstrahlern pro Pedal bei Fahrzeugen, die mit Pedalen ausgerüstet sind,

6. einer oder zwei Bremsleuchten, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Bremsleuchten erforderlich sind,

7. zwei Fahrtrichtungsanzeigern auf jeder Seite bei Fahrzeugen mit geschlossenem Aufbau,

8. einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen.

 

Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs- und Lichtsignalanlagen angebracht sein:

 

9. ein oder zwei Scheinwerfer für Fernlicht, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Scheinwerfer für Fernlicht erforderlich sind,

10. je zwei Fahrtrichtungsanzeiger auf jeder Seite bei Fahrzeugen ohne geschlossenem Aufbau,

11. ein oder zwei seitliche nicht dreieckige gelbrote Rückstrahler je Seite.

 

(3) Krafträder im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG (Motorräder) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:

 

1.

einem oder zwei Scheinwerfern für Fernlicht,

2.

einem oder zwei Scheinwerfern für Abblendlicht,

3.

zwei Fahrtrichtungsanzeigern auf jeder Seite,

4.

einer oder zwei Bremsleuchten,

5.

einer oder zwei Begrenzungsleuchten,

6.

einer oder zwei Schlussleuchten,

7.

einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen,

8.

einem hinteren nicht dreieckigen Rückstrahler.

 

Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs- und Lichtsignalanlagen angebracht sein:

 

9.

ein oder zwei Nebelscheinwerfer,

10.

ein oder zwei Nebelschlussleuchten,

11.

Warnblinklicht durch besondere Schaltung der Fahrtrichtungsanzeiger (Alarmblinkanlage),

 12. ein oder zwei seitliche nicht dreieckige gelbrote Rückstrahler je Seite.

 

(4) Krafträder mit Beiwagen im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG (Motorräder mit Beiwagen) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:

 

1.

einem oder zwei Scheinwerfern für Fernlicht,

2.

einem oder zwei Scheinwerfern für Abblendlicht,

3.

je zwei Fahrtrichtungsanzeigern auf jeder Seite,

4.

zwei oder drei Bremsleuchten, wobei am Beiwagen nur eine einzige angebracht sein darf,

 5. zwei oder drei Begrenzungsleuchten, wobei am Beiwagen nur eine einzige angebracht sein darf,

 6. zwei oder drei Schlussleuchten, wobei am Beiwagen nur eine einzige angebracht sein darf,

7.

einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen,

8.

einem hinteren nicht dreieckigen Rückstrahler Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen angebracht sein:

9.

ein oder zwei Nebelscheinwerfer,

10.

ein oder zwei Nebelschlussleuchten,

11.

Warnblinklicht durch besondere Schaltung der Fahrtrichtungsanzeiger (Alarmblinkanlage),

 12. ein oder zwei seitliche nicht dreieckige gelbrote Rückstrahler je Seite.

 

(5) Dreirädrige Kraftfahrzeuge (Motordreiräder) und vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG (Klasse L5) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:

 

1. einem oder zwei Scheinwerfern für Fernlicht, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Schweinwerfer für Fernlicht erforderlich sind,

2. einem oder zwei Schweinwerfern für Abblendlicht, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Scheinwerfer für Abblendlicht erforderlich sind,

3.

zwei Fahrtrichtungsanzeigern auf jeder Seite,

4.

einer oder zwei Bremsleuchten, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Bremsleuchten erforderlich sind,

 5. einer oder zwei Begrenzungsleuchten, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Begrenzungsleuchten erforderlich sind,

 6. eine oder zwei Schlussleuchten, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Schlussleuchten erforderlich sind,

7.

einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen,

8.

einem oder zwei hinteren nicht dreieckigen Rückstrahlern, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 100 cm zwei hintere nicht dreieckige Rückstrahler erforderlich sind,

 9. Warnblinklicht durch besondere Schaltung der Fahrtrichtungsanzeiger (Alarmblinkanlage).

 

Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen angebracht sein:

 

10.

ein oder zwei Nebelscheinwerfer,

11.

eine oder zwei Nebelschlussleuchten,

12.

ein oder zwei Rückfahrscheinwerfer,

13.

ein oder zwei seitliche nicht dreieckige gelbrote Rückstrahler je Seite,

 14. ein zusätzlicher seitlicher Fahrtrichtungsanzeiger auf jeder Seite.

 

(6) Hinsichtlich der Funktionsweisen und Lichtfarben gelten die jeweiligen Bestimmungen der §§ 14, 18, 19 und 20.

 

§ 17

(1) Fahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung im Bereich des Straßendienstes im Sinne des § 27 Abs 1 der StVO 1960 bestimmt und zur Verrichtung von Streu- oder Schneeräumarbeiten besonders gebaut oder ausgerüstet sind, müssen, sofern sie nicht ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung auf beleuchteten Straßen bestimmt sind, aufweisen:

 

a) Warnleuchten mit gelbrotem Licht in einer für die Sichtbarkeit des mit ihnen ausgestrahlten Lichtes von allen Seiten erforderliche Anzahl;

b) bei Schneeräumfahrzeugen außer den im § 14 Abs 1 angeführten Scheinwerfern weitere Scheinwerfer in einer auch bei vorgebautem Schneeräumgerät zur hinreichenden Beleuchtung der zu räumenden Fahrbahn erforderlichen Anzahl;

c) sofern das Streu- oder Schneeräumgerät die Breite des übrigen Fahrzeuges überragt, am äußersten Rand vorne zwei Begrenzungsleuchten und hinten zwei Schlussleuchten, die so angebracht sind, dass durch diese anderen Straßenbenützern die größte Breite des Gerätes erkennbar gemacht werden kann; diese Leuchten dürfen auch auf einer nicht am Gerät befestigten Vorrichtung angebracht sein. An Stelle dieser Begrenzungs- und Schlussleuchten darf auch auf jeder Seite nur eine Leuchte angebracht sein, mit der nach vorne weißes und nach hinten rotes Licht ausgestrahlt werden kann.

 

(2) Für die im Abs 1 angeführten Scheinwerfer und Leuchten gelten die Bestimmungen des § 14 Abs 8 sinngemäß. Bei Verwendung von Anhängern für Streu- oder Schneeräumarbeiten können die im Abs 1 lit a und c angeführten Leuchten statt auf dem Anhänger auch auf dem Zugfahrzeug angebracht werden.

 

§ 18

(1) Mehrspurige Fahrzeuge, abgesehen von den in § 15 geregelten Fahrzeugen und ausgenommen die Fälle des Abs 2 müssen hinten mit zwei, Fahrzeuge der Klasse M1 mit drei Bremsleuchten ausgestattet sein. Die Anbringung einer zusätzlichen mittleren hochgesetzten Bremsleuchte oder eines Paares zusätzlicher hochgesetzter Bremsleuchten ist zulässig, sofern nicht schon eine dritte, mittlere Bremsleuchte vorhanden ist. Bremsleuchten sind Leuchten, mit denen beim Betätigen der Betriebsbremsanlage (§ 6 Abs 3), bei Anhängern der Betriebsbremsanlage des Zugfahrzeuges, rotes Licht ausgestrahlt wird (Bremslicht). Dieses Licht muss sich vom Schlusslicht (§ 14 Abs 4) durch größere Lichtstärke deutlich unterscheiden.

 

(2) Bremsleuchten sind nicht erforderlich bei

1.

Invalidenkraftfahrzeugen,

2.

Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,

 3. Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3 500 kg nicht überschreitet,

 4. Einachszugmaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, dass sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden,

 5. selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,

 6. landwirtschaftlichen Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf,

 7. Anhängern, deren Abmessungen so gering sind, dass eine Bremsleuchte des Zugfahrzeuges für Lenker nachfolgender Fahrzeuge sichtbar bleibt,

 8. Anhängern, die ausschließlich dazu bestimmt sind, mit den in Z 2, 3 oder 5 angeführten Kraftfahrzeugen gezogen zu werden.

 

(3) Die Bremsleuchten müssen bei mehrspurigen Fahrzeugen symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein.

 

(4) (Anm: Aufgehoben durch Art I Z 64 BG, BGBl Nr 615/1977.)

 

(5) Die Bestimmungen der Abs 1 und 3 sind auch dann auf Bremsleuchten an Kraftfahrzeugen und Anhängern anzuwenden, wenn sie für diese Fahrzeuge nicht vorgeschrieben sind.

 

§ 19

(1) Abgesehen von den in § 15 geregelten Fahrzeugen müssen Kraftfahrzeuge außer Invalidenkraftfahrzeugen, sofern bei diesen das Anzeigen der bevorstehenden Änderung der Fahrtrichtung oder des bevorstehenden Wechsels des Fahrstreifens durch deutlich erkennbare Armzeichen möglich ist, mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein, deren Blinkleuchten (Abs 2) symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und so angebracht sind, dass von vorne und von hinten jeweils mindestens zwei symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges liegende sichtbar sind; wenn jedoch zwingende Gründe vorliegen, können Blinkleuchten auch nicht symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein; bei Kraftfahrzeugen der Klassen M und N müssen zusätzlich seitliche Fahrtrichtungsanzeiger vorhanden sein. Die auf einer Seite des Fahrzeuges angebrachten Blinkleuchten müssen durch dieselbe Betätigungsvorrichtung ein- und ausschaltbar sein. Sie dürfen nur ein- und ausschaltbar sein, wenn die Blinkleuchten der anderen Seite ausgeschaltet sind. Der Lenker muss von seinem Platz aus erkennen können, dass die Blinkleuchten des von ihm gelenkten Fahrzeuges und eines mit diesem gezogenen Anhängers (Abs 3) wirksam sind.

 

(1a) Mehrspurige Kraftfahrzeuge, die gemäß Abs 1 mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein müssen, müssen eine zusätzliche Schaltung aufweisen, durch die alle Blinkleuchten, einschließlich der von mit dem Kraftfahrzeug gezogenen Anhängern zugleich ein- und ausschaltbar sind (Alarmblinkanlage). Der Lenker muss von seinem Platz aus erkennen können, dass die Alarmblinkanlage eingeschaltet ist.

 

(2) Fahrtrichtungsanzeiger dürfen nur unbewegliche Leuchten mit Blinklicht, Blinkleuchten, aufweisen, mit denen gelbrotes Licht ausgestrahlt werden kann. Die Blinkleuchten müssen in gleicher Höhe an den Längsseiten des Fahrzeuges oder vorne und hinten oder an den Längsseiten und vorne und hinten oder an den Längsseiten und vorne oder hinten angebracht sein. Sie müssen gleich weit von der Längsmittelebene des Fahrzeuges entfernt sein.

 

(3) Anhänger müssen hinten mit Blinkleuchten ausgerüstet sein, die den Bestimmungen des Abs 2 über die hinteren Blinkleuchten entsprechen; Anhänger, deren Abmessungen so gering sind, dass die Blinkleuchten des Zugfahrzeuges für Lenker nachfolgender Fahrzeuge sichtbar bleiben, müssen jedoch nicht mit Blinkleuchten ausgerüstet sein.

 

(4) Die Bestimmungen des Abs 2 sind auch dann auf Fahrtrichtungsanzeiger an Kraftfahrzeugen und Anhängern anzuwenden, wenn sie für diese Fahrzeuge nicht vorgeschrieben sind.

 

§ 20

(1) Außer den im § 14 Abs 1 bis 7 und in den §§ 15 und 17 bis 19 angeführten Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern dürfen ohne Bewilligung gemäß Abs 4 an Kraftfahrzeugen und Anhängern nur angebracht werden:

 

a) Leuchten für die Beleuchtung des Wageninneren, der dem Betrieb dienenden Kontrollgeräte, der Zeichen für Platzkraftwagen (Taxi-Fahrzeuge), der Fahrpreisanzeiger und von Zeichen für die im Abs 5 lit d und e angeführten Fahrzeuge von ärztlichen Bereitschaftsdiensten oder Ärzten;

b) Freizeichen, Linienzeichen, Zielschilder und dergleichen, Parkleuchten sowie Leuchten oder Rückstrahler, mit denen rotes oder gelbrotes Licht aus- oder rückgestrahlt werden kann und mit denen die Lage einer geöffneten Fahrzeugtüre angezeigt werden kann, und Leuchten und Rückstrahler, deren Anbringen gemäß § 33 Abs 1 nicht angezeigt werden muss;

c) Nebelscheinwerfer, Suchscheinwerfer, Rückfahrscheinwerfer, Arbeitsscheinwerfer, Nebelschlussleuchten und Seitenleuchten;

d) bei Fahrzeugen, die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt sind, bei Fahrzeugen, die im Bereich des militärischen Eigenschutzes sowie der Militärstreife zur Verwendung kommen oder zur Verwendung von Organen der Finanzverwaltung (Zollverwaltung) bestimmt sind, bei Feuerwehrfahrzeugen und Fahrzeugen des Rettungsdienstes im Besitz von Gebietskörperschaften oder des österreichischen Roten Kreuzes, bei Fahrzeugen, die für die Entstörung von Richtfunk- und Koaxialkabelanlagen der BOS-Netze (Behörden und Organisationen mit Sicherheitsfunktionen) bestimmt sind, sowie bei Fahrzeugen, die von gemäß § 97 Abs 2 StVO beeideten Straßenaufsichtsorganen zur Begleitung von Sondertransporten verwendet werden, sofern die Verwendung von Blaulicht im Bescheid gemäß § 39, § 82 Abs 5, § 101 Abs 5 oder § 104 Abs 9 als Auflage zur Transportabsicherung vorgeschrieben wurde, für die Dauer dieser Transportbegleitung, Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht;

e) bei Fahrzeugen, die ausschließlich im Bereich des Straßendienstes im Sinne des § 27 Abs 1 der StVO. 1960 bestimmt und zur Verrichtung von Streu- oder Schneeräumarbeiten besonders gebaut oder ausgerüstet sind und deren äußerste Punkte durch Flaggen erkennbar gemacht werden, je ein quer zur Fahrtrichtung wirkender Scheinwerfer, mit dem zur Beleuchtung dieser Flaggen weißes Licht ausgestrahlt werden kann;

f)

Warnleuchten mit gelbrotem Licht;

g)

Ladewarnleuchten zur Kenntlichmachung von Anbaugeräten oder Hubladebühnen, mit denen paarweise gelbrotes Blinklicht ausgestrahlt werden kann. Diese sind möglichst am äußeren Rand der Einrichtung anzubringen;

 h) retroreflektierende Markierungen und Konturmarkierungen sowie charakteristische Markierungen zur Verbesserung der Sichtbarkeit und Erkennbarkeit schwerer und langer Fahrzeuge im Sinne der ECE-Regelung Nr 104.

 

(2) Nebelscheinwerfer müssen so angebracht sein, dass ihre Lichtaustrittsfläche nicht höher liegt als der höchste Punkt der Lichtaustrittsfläche der Scheinwerfer, mit denen Abblendlicht ausgestrahlt werden kann. Sie müssen, außer bei Motorrädern mit Beiwagen, symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Abgesehen von den im § 15 geregelten Fahrzeugen dürfen an mehrspurigen Kraftfahrzeugen nur zwei Nebelscheinwerfer angebracht sein.

 

(3) Mit Parkleuchten dürfen nur Personenkraftwagen sowie Fahrzeuge, die nicht länger als 6 m und nicht breiter als 2 m sind, ausgerüstet sein. Parkleuchten müssen so beschaffen und angebracht sein, dass mit ihnen während des Parkens bei Dunkelheit und klarem Wetter nach vorne und nach hinten anderen Straßenbenützern das Fahrzeug auf mindestens 50 m erkennbar gemacht werden kann. Mit Parkleuchten darf nach vorne nur gelbrotes, gelbes oder weißes und nach hinten nur gelbrotes oder rotes Licht ausgestrahlt werden können.

 

Aufgrund des oben angeführten Sachverhaltes steht fest, dass an dem von K. S.-V. gelenkten Sattelzugfahrzeug hinter der Windschutzscheibe auf Höhe des Armaturenbrettes eine Lichterkette angebracht war, welche grünes Licht hell nach vorne abgestrahlt hat. Gemäß den oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen ist das Anbringen einer derartigen Lichterkette jedoch nicht erlaubt, Sondergenehmigung lag ebenfalls keine vor, weshalb der Tatbestand des § 20 Abs 4 KFG in Verbindung mit § 103 Abs 1 Z 1 in objektiver Hinsicht verwirklicht ist.

 

Gemäß § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragenen Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte handelsrechtlicher Geschäftsführer der U. Transport GmbH zum Tatzeitpunkt war, welche wiederum Komplementärin der U. Transport GmbH und Co KG ist, auf welche das von K. S.-V. gelenkte Sattelzugfahrzeug zugelassen war, hat der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Bei der dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 2. Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres von Fahrlässigkeit auszugehen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. ?Glaubhaftmachung? bedeutet, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Bloßes Leugnen reicht für eine ?Glaubhaftmachung? nicht aus (VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua).

 

Der Berufungswerber brachte diesbezüglich vor, dass in seinem Unternehmen sämtliche Mitarbeiter eingeschult und auch weitere Schulungen stattfinden würden. Mit diesem Vorbringen ist dem Beschuldigten die Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens jedoch nicht gelungen, da er sich im Wesentlichen darauf beruft, dass er die Fahrer ausreichend schule, was aber nur ein Element eines wirksamen Kontrollsystems sein kann. Nach der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wäre der Berufungswerber dann nicht zur Verantwortung zu ziehen, wenn er im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hätte, welchem zufolge er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte. Nur ein solches durch den Beschuldigten eingerichtetes Kontrollsystem hätte daher exkulpierende Wirkung (VwGH vom 18.11.2003, 2001/03/0322). Der Berufungswerber bringt zwar vor, dass es ?ein betriebsinternes Kontrollsystem? gäbe, wie dieses aussieht bzw funktioniert hat der Berufungswerber jedoch weder vorgebracht noch in irgendeiner Weise belegt.

 

Dem Zulassungsbesitzer kommt gemäß § 103 Abs 1 KFG eine gemäß § 134 KFG verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Überwachungsfunktion zu. Er hat daher für eine gehörige Überwachung der Beschaffenheit der Fahrzeuge zu sorgen und ? da es sich bei einer Übertretung des § 103 Abs 1 KFG um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt ? im Falle eines festgestellten gesetzwidrigen Zustandes eines für ihn zugelassenen Fahrzeuges darzutun, weshalb ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies bedeutet im Fall des § 103 Abs 1 KFG, dass der Zulassungsbesitzer darzulegen hat, welche Maßnahmen (zB Kontrollen oder Beauftragung anderer Personen zur Vornahme dieser Kontrollen) er gesetzt hat, um derartige Verstöße zu vermeiden. Nur ein wirksames Kontrollsystem befreit den Zulassungsbesitzer von seiner Verantwortung für die vorschriftswidrige Beschaffenheit seiner Kraftfahrzeuge. Ein solches wirksames Kontrollsystem liegt aber nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung des Zustandes aller Fahrzeug jederzeit sichergestellt werden kann (VwGH vom 17.01.1990, Zl 89/03/0165).

 

Auch das Vorbringen des Beschuldigten, dass ihn auch deshalb kein Verschulden treffe, da der Fahrer die Lichterkette eigenmächtig am Fahrzeug angebracht hat, wovon der Beschuldigte jedoch keine Kenntnis erlangen konnte, ist zu entgegnen, dass der Beschuldigte selbst ausführt, dass an den im Unternehmen befindlichen Fahrzeugen regelmäßig Wartungsarbeiten in der firmeneigenen Werkstätte durchgeführt würden. Sofern auch das Werkstättenpersonal wirklich entsprechend geschult worden wäre, hätte diesem bei den angeblich regelmäßig durchgeführten Wartungen auffallen müssen, dass eine Lichterkette am Fahrzeug angebracht war, welche nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Trotz der angeblich regelmäßigen Wartungen ist dies jedoch offensichtlich nicht aufgefallen. Der Zulassungsbesitzer hat jedoch auch von ihm erteilte Weisungen bzw seine Dienstnehmer gehörig zu überwachen. Sollte er etwa wegen der Größe des Betriebes nicht in der Lage sein, die erforderlichen Kontrollen selbst vorzunehmen, so hat er anderer Personen damit zu beauftragen, um vorschriftswidrige Ausstattungen der Fahrzeuge zu vermeiden. Dabei trifft den Zulassungsbesitzer jedoch nicht nur die Verpflichtung, sich tauglicher Personen zu bedienen, sondern auch die weitere Verpflichtung, die ausgewählten Personen in ihrer Kontrolltätigkeit zu überprüfen. Dies ist jedoch offensichtlich unterblieben.

 

Der Beschuldigte hätte sohin auch konkret darlegen müssen, wann, wie oft und auf welche Weise von ihm die Fahrzeuge kontrolliert werden. Die Überprüfung der Tauglichkeit der vom Beschuldigten angeführten Maßnahmen hat jedoch ergeben, dass das von ihm vorgebrachte Kontrollsystem nicht geeignet war, um Verstöße gegen kraftfahrrechtliche Bestimmungen im Zusammenhang mit der vorschriftsmäßigen Ausstattung seiner Fahrzeug hintanzuhalten. Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung sohin auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten.

 

Ebenfalls verfehlt ist der Einwand des Beschuldigten, im gegenständlichen Fall liege ein Verstoß gegen das Konkretisierungsgebot vor, da die Täterbeschreibung in der Strafverfügung vom 21.11.2003 nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden sei und die nunmehr im Straferkenntnis erfolgte Spruchberechtigung aufgrund der eingetretenen Verjährung nicht mehr folgen hätte dürfen.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist die Behörde nicht nur berechtigt sondern im Hinblick auf § 44a Z 1 VStG sogar verpflichtet, das die Verantwortlichkeit des Beschuldigten konstituierende Merkmale im Rahmen der von ihr zu treffenden Entscheidung richtig und vollständig anzugeben, was eine Richtigstellung des erkannten Verantwortlichkeitsmerkmals einschließt (VwGH 30.07.1992, Zl 92/18/0211, 0218 ua).

 

In welcher Eigenschaft eine Person die Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, ist sohin nicht Sachverhaltselement die ihr zur Last gelegten Übertretung, sondern ein die Frage der Verantwortlichkeit betreffend des Merkmals, dass auf die Vollständigkeit der Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 VStG ohne Einfluss ist. Es ist daher nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht rechtswidrig und liegt auch keine Verjährung vor, wenn dem Beschuldigten erstmals im Straferkenntnis und zwar nach Ablauf der Frist des § 39 Abs 2 VStG vorgeworfen wird, die Übertretung in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der U. Transport GmbH begangen zu haben, welche wiederum Komplementärin der U. Transport GmbH und Co KG ist. Im Spruch wurde bereits innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist angegeben, dass die U. Transport GmbH und Co KG Zulassungsbesitzerin des vom Lenker K. S.-V. war und war der Spruch sohin ausreichend konkretisiert.

 

Auch das Vorbringen des Beschuldigten, dass bei einer Verwaltungsübertretung wie der vorliegenden als Tatort der Sitz des Unternehmens anzusehen ist, ist verfehlt, da der Verwaltungsgerichtshof bereits ausdrücklich festgelegt hat, dass Tatort für Übertretungen nach § 103 Abs 1 Z 1 KFG der Anhalteort und Tatzeitpunkt jene der Anhaltung ist (VwGH 08.08.1995, 95/02/0238).

 

Betreffend des vom Beschuldigten geltend gemachten Begründungsmangels ist zu entgegnen, dass die Berufungsbehörde nach dem gemäß § 24 VStG auch in Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden § 66 Abs 4 AVG berechtigt ist, hinsichtlich der Begründung ihre eigene Begründung anstelle jener der Unterbehörde zu setzen. Selbst wenn daher auch der erstinstanzliche Bescheid an einem Begründungsmangel leiden würde, ist dieser durch Eingehen auf die Argumente des Berufungswerbers im vorliegenden Berufungserkenntnis jedenfalls saniert.

 

Die Bestrafung ist daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt.

 

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber angelasteten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich. Wie der Zeuge RI D. M. ausführte, war die Lichterkette als grell und störend zu beurteilen. Da sohin durch die Lichterkette andere Autofahrer geblendet bzw irritiert werden konnten, was wiederum eine erhöhte Unfallgefahr bzw Gefährdung im Straßenverkehr zufolge hatte, sind auch die Folgen der Verwaltungsübertretung nicht unerheblich. Hinsichtlich des Verschuldensgrades war von Fahrlässigkeit auszugehen.

 

Betreffend der Einkommens- und Vermögensverhältnisse machte der Beschuldigte keinerlei Angaben weshalb von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen war. Als mildernd war nichts zu werten, als erschwerend ebenfalls nichts.

 

Gemäß § 134 Abs 1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 2.180,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis 6 Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Art 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl Nr L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1 sowie der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ABl Nr L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr 3572/90, ABl Nr L 353 vom 17. Dezember 1990, S 12, zuwiderhandelt.

 

Im Hinblick auf die Strafzumessungsgründe war die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 72,00 keinesfalls als überhöht anzusehen, zumal sie im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelt war. Eine derartige Bestrafung war auch als spezial- und generalpräventiven Gründen in dieser Höhe j

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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