TE UVS Tirol 2004/12/13 2004/23/189-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.12.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch den stellvertretenden Vorsitzenden Mag. Albin Larcher über die Berufung des Herrn J. B., G., vertreten durch die Rechtsanwälte H., P., W. und W., H., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 10.8.2004, Zl VK-14726-2004, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, dies sind Euro 50,00, zu bezahlen.

Text

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber folgendes zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 28.01.2004 um 12.04 Uhr

Tatort: Gries am Brenner auf der A 13 bei km 34,200, bei der geeichten LKW-Brückenwaage in Fahrtrichtung Innsbruck

Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XY/Anhänger, XY

 

1. Sie haben als eine nach- außen berufene Peson der Firma B. Transporte GmH, diese ist Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand, bzw die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von R.

F. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug die zulässige Gesamtmasse gemäß § 4 Abs 7a KFG von 40.000 kg um

1.700 kg überschritten wurde, obwohl bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 38 000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 39 000 kg und mit Containern und Wechselaufbauten 42 000 kg nicht überschreiten darf. Bei in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeug sind die genannten Gewichte um 5 vH, gerundet auf volle tausend Kilogramm, zu erhöhen.

 

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. § 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 4 Abs 7a KFG?

 

Über den Berufungswerber wurde gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 250,00, Ersatzarreststrafe 60 Stunden, sowie ein Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Berufung erhoben und vorgebracht, dass den Beschuldigten keinerlei Verschulden trifft. Der Beschuldigte habe Kontroll- und Schulungssystem in seinem Betrieb installiert. Es sei trotz der restriktiven Haltung des Verwaltungsgerichtshofes dem Dienstgeber nicht zuzumuten, seine Fahrer permanent und lückenlos zu überwachen. Dies würde beinhalten, dass er permanent anwesend sein müsse. Dies könne einem Transportunternehmer, der erfahrungsgemäß mehrere LKWs besitzt und im Einsatz hat, nicht zugemutet werden. Aus diesem Grunde habe der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgeführt, dass in diesem Fall der Halter des Fahrzeuges Kontrollen durchzuführen habe. Dieser Verpflichtung sei der Beschuldigte nachgekommen. Er habe fortlaufend seine Fahrer kontrolliert und auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, sowohl was die Beladung als auch Einhaltung der Lenkzeiten betrifft, überwacht. Im gegenständlichen Fall habe der Fahrer darauf vertrauen dürfen, dass die von ihm übernommene Ladung den Frachtpapieren entspräche. Aufgrund der in den Frachtpapieren, die mit der Eingabe vom 22.7. übersandt worden seien, angegebenen Gewichte wäre keinesfalls ein Überladen des Kraftfahrzeuges vorgelegen.

 

Aufgrund dieses Berufungsvorbringens fand am 13.12.2004 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Im Zuge derer wurde der die Anzeige erstattende Gendarmeriebeamte als Zeuge vernommen und machte dieser folgende Angaben:

 

?Auf Vorhalt des Verhandlungsgegenstandes gebe ich an, dass ich mich an diesen nicht mehr erinnern kann. Es handelt sich hierbei um ein derartiges Mengendelikt, dass ich mich an den einzelnen Vorfall nicht mehr erinnern kann. Ich habe jedoch bei der damaligen Amtshandlung handschriftliche Aufzeichnungen gemacht. Aufgrund dieser handschriftlichen Aufzeichnungen kann ich angeben, dass der Fahrer damals nicht bereit war, ein Organmandat zu bezahlen. Er teilte uns mit, dass er aufgrund seines Frachtbriefes lediglich 24.000 kg geladen habe und er nicht überladen sei. Da er dies nicht einsehe, würde er auch nicht zahlen.

 

Üblicherweise müssen Lastkraftwagen bereits bei der Verwiegung angeben, dass sie auf die rollende Landstraße fahren bzw haben die Fahrer ein Fax oder eine Buchung für die rollende Landstraße mit. Im vorliegenden Fall hatte er weder eine Vorausbuchung, noch gab er an, dass er die rollende Landstraße benützen wolle.

 

Nachfolgend möchte ich sowohl eine Ablichtung des Wiegescheines von der gegenständlichen Verwiegung als auch eine Kopie meines handschriftlichen Aktenvermerkes vorlegen.?

 

Weiters wurde der damalige Fahrer des verfahrensgegenständlichen LKWs als Zeuge vernommen und machte dieser folgende Angaben:

 

?Ich kann mich an jene Fahrt noch erinnern. Ich habe damals in P., das ist in der Gegend von Arezzo, Leimbinder und sonstige Holzpaneele geladen. Es handelte sich um 2 Ladungen. Das heißt, ich war bei 2 Ladeorten von verschiedenen Kunden. Ich hatte damals von meinem Disponenten lediglich erfahren, wo ich laden solle und wo ich abladen solle. Die genauen Daten der Ladung, Masse, Gewicht und sonstiges habe ich damals noch nicht gewusst. Dies habe ich erst bei der Beladung erfahren, als ich den Frachtbrief ausgefolgt bekam.

 

Die Firma B. hat ca 25 LKWs in Betrieb. Davon sind jedoch nur 9 oder 10 Planen-LKW, die im internationalen Transit fahren.

 

Ich habe von März 2003 bis November 2004 bei der Firma B. gearbeitet. Ich bin seit 1999 LKW-Fahrer und war dies meine erste Stelle im internationalen Fernverkehr. Als ich bei der Firma B. anfing, fuhr ich die ersten 2 Wochen bei einem anderen LKW mit. Ich habe auch zum Teil Unterlagen erhalten über das Ausstellen von CMR-Frachtbriefen und die Einhaltung der Ruhezeiten. Aber eine Fahrermappe als solche hat es nicht gegeben. Ich musste jedoch unterschreiben, dass wir die Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten haben und auch die Gewichtsbeschränkungen. Meine Tachographenscheiben wurden kontrolliert. Wenn es Probleme gab, wurde ich sofort angerufen. Auch hinsichtlich des Überladens, insbesondere in Süditalien, hatten wir den Auftrag, dies nicht zuzulassen. Wir hielten dann immer Rücksprache mit unserem Disponenten und sind dann auch nicht gefahren. Wenn ich mich recht erinnere, hatte jenes Unternehmen, bei dem ich damals in Italien ladete, eine Staplerwaage. Außerdem war ich unter Zugrundelegung der Frachtbriefe noch einiges unter den zugelassenen 40 t. Ich war eigentlich immer der Meinung, dass in Österreich 40 t zulässig sind. Aufgrund einer Schulung durch meinen Dienstgeber Bernhofer weiß ich jetzt jedoch, dass dies nur geduldet wird und an sich nur 38 t zulässig sind. Ich habe diese Gewichtsgrenzen durch meinen Dienstgeber erfahren. Das hat er mir bereits bei meiner Einstellung mitgeteilt. Die Informationen erfolgten sowohl mündlich als auch schriftlich. Wir konnten jederzeit mit Fragen zu ihm kommen. Wenn es irgendwelche Neuerungen oder interessante Dinge gab, so hat er diese immer allen Fahrern mitgeteilt. Ich weiß, dass es bei uns im Unternehmen auch Fahrer gab, die gekündigt wurden, weil sie die Lenkzeiten nie eingehalten haben. Hier war unser Chef sehr streng. Wenn ich Steine lade, dann wird üblicherweise noch im Steinbruch der gesamte LKW verwogen. Bei jener Ladung hingegen weiß ich nicht, wie damals das Gewicht festgestellt wurde. Ich weiß nicht, ob sie in der Fertigungshalle eine Waage haben oder ob ein Staple r mit einer Waage versehen ist.

 

Das Gewicht der Ladung kommt insofern in den Frachtbrief, als es die versendende Firma einträgt. Normalerweise vertraue ich auf die Gewichtsangaben im Frachtbrief. Ich habe damals die im Frachtbrief angegebenen Gewichte addiert. Ein Überladen merkt man meistens am Fahrverhalten des Fahrzeuges und insbesondere in Kurven. Anhand des reinen Anschauens der Ladung kann man nichts sagen. Es finden innerhalb des Unternehmens auch Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Höchstgewichte statt. Hierbei werden die in den Frachtbriefen angegebenen Gewichte bzw die in den Stücklisten aufscheinenden Gewichte addiert und dann kontrolliert. Es wird auch in diesem Bereich bei Übertretungen ermahnt.

 

Bei der Firma, bei der ich damals geladen habe, der Firma P. S., ist es jedoch so, dass da der Disponent nichts weiß. Er weiß nur den Endladeort.

 

Ob das, was ich mitnehme, auch passt, kann ich nicht angeben. Das muss die Firma P. wissen. Nach meiner Einschätzung funktioniert die Auftragsvergabe zwischen einem Disponenten der Firma P. und dem Disponenten unserer Firma. Ich erhalte dann von dem Disponenten nur mehr den Auftrag bzw die Mitteilung, wo ich laden soll und wie viel Kunden ich zu beliefern habe. Mein damaliger Disponent konnte es sicher auch nicht sagen, wie schwer die Ladung ist, da immer sehr unterschiedliche Ladungen transportiert werden. Es wird ja auch verschiedene Ware (Leimbinder, Paneelen und Ähnliches) abgeholt. Ich kann hier definitiv ausschließen, dass der Disponent weiß, was genau geladen wird.?

 

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich daher für den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol ein Sachverhalt, wie er auch im erstinstanzlichen Straferkenntnis vorgeworfen wurde.

 

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines ?Ungehorsamsdeliktes? - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Da die Erstbehörde zu Recht von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung ausgegangen ist, wäre es Sache des Berufungswerbers gewesen, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Dabei hätte er initiativ alles darzutun gehabt, was für seine Entlastung spricht, insbesondere dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl ua das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02. April 1990, Zl 90/19/0078). Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn der Verstoß ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurde (vgl ua das Erkenntnis des VwGH vom 19.09.1989, Zl 89/08/0221).

 

Bei der Annahme einer grundsätzlichen Verantwortung des Arbeitgebers für die im Zusammenhang mit dem Betrieb stehenden Verwaltungsübertretungen darf nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht übersehen werden, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulässt, dass sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten persönlich annimmt; es muss ihm viel mehr zugebilligt werden, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Ob der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 18.02.1991, Zl 90/19/0177).

 

Das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems hat der Berufungswerber nicht unter Beweis gestellt und es ferner unterlassen, im Einzelnen anzugeben, auf welche Art, in welchem Umfang und in welchen zeitlichen Abständen er Kontrollen durchführte (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 13.10.1988, Zl 88/08/0201, 0202). Die bloße Erteilung von Weisungen und die Wahrnehmung einer ?Oberaufsicht? reichen nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der vom Verantwortlichen erteilten Weisung erfolgte (vgl die Erkenntnisse des VwGH vom 21.02.1991, Zl 90/09/0173 und vom 08.07.1991, Zl 91/19/0086).

 

Der Berufungswerber hat weder behauptet noch unter Beweis gestellt, dass er Maßnahmen getroffen habe, um die Einhaltung der von ihm erteilten Anweisungen zwecks Beachtung der hier maßgeblichen Vorschriften zu gewährleisten, insbesondere welche Kontrollen er eingerichtet, wie er sich laufend über die Einhaltung dieser Vorschriften informiert und welche wirksamen Schritte er für den Fall von ihm festgestellter Verstöße auf diesem Gebiet in Aussicht gestellt und unternommen habe, um derartigen Verstößen vorzubeugen (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 26.09.1991, Zl 91/09/0040, und die dort zitierte Vorjudikatur).

 

Der Berufungswerber hat nicht hinreichend konkret dargelegt, wie dieses Kontrollsystem im Einzelnen funktionieren hätte sollen. Hiezu wäre es - wie der Verwaltungsgerichtshof in ähnlichen Fällen hierarchisch aufgebauter Kontrollsysteme ausgeführt hat - erforderlich gewesen aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in das Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die hier maßgeblichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, dh sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung der Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchieebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 20. Dezember 1996, Zl 93/02/0160).

 

Auffallend war im durchgeführten Verfahren, dass der Beschuldigte als Dienstgeber offensichtlich seinen Fahrer ausdrücklich darauf hinwies, dass sie auf die Angaben im Frachtbrief vertrauen könnten. Wie vom einvernommenen Zeugen R. angegeben, resultieren die im Frachtbrief angegebenen Gewichte jedoch lediglich aus der Angabe des Versenders.

 

Es ist dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol daher nicht nachvollziehbar, inwiefern ein auf diese Angaben beruhendes Kontrollsystem ausreichend Gewähr leisten kann.

 

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist zum Teil erheblich, da durch die übertretenen Normen insbesondere Vorschriften, die der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer sowie dem Schutz der Straßen dienen, verletzt wurden.

 

Der Berufungswerber hat fahrlässig gehandelt, wobei das Verschulden aufgrund der offensichtlichen Sorglosigkeit nicht nur geringfügig ist.

Hinsichtlich der Strafbemessung ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe bis zu Euro 2.160,00 ausgesprochen werden kann. Auch bei Unkenntnis der Einkommens- und Vermögenssituation des Berufungswerbers besteht die von der Erstbehörde ausgesprochene Strafe dennoch zu Recht. In Anbetracht des hohen Schutzinteresses der übertretenen Bestimmung sowie der offensichtlichen Sorglosigkeit des Berufungswerbers erscheint sie durchaus schuld- und tatangemessen.

Schlagworte
nicht, nachvollziehbar, inwiefern, Kontrollsystem, ausreichend, Gewähr, leisten, kann
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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