Wird dem Beschuldigten als nach außen berufenem Organ eines Transportunternehmens mit Straferkenntnis vorgeworfen, es unterlassen und nicht dafür gesorgt zu haben, dass ein auf dieses Unternehmen zugelassenes Kfz verkehrs- und betriebssicher gebaut und ausgerüstet ist, da bei der Anhängerdeichsel des Anhängers vorne der Ober- und Unterzug verbogen und die Kippzylinder des Anhängers stark ölundicht gewesen seien, wodurch das Öl zu Boden getropft sei, ergibt sich jedoch im Beweisverfahren, dass aufgrund der vorgelegten Prüfberichte sich der Anhänger einige Zeit vor und einige Zeit nach dem verfahrensgegenständlichen Vorfall in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand befunden hat sowie hinsichtlich der Anhängerdeichsel widersprüchliche Beweisergebnisse vorliegen, da im Zuge einer Kontrolle der Landesprüfanstalt im Prüfbericht lediglich das Vorhandensein von leichten Druckstellen an der Deichsel festgestellt wurden, so ist hinsichtlich des defekten Kipperzylinders ein schuldhaftes Verhalten des Beschuldigten nicht gegeben und konnte hinsichtlich der Anhängerdeichsel ein tatbildmäßiges Verhalten nicht mit der strafrechtlich gebotenen Sicherheit festgestellt werden und war daher das Verfahren einzustellen. (Einstellung des Verfahrens)