Rechtssatz: Nicht jeder Riss oder jedes Steinschlagloch in der Windschutzscheibe eines Fahrzeuges, auch wenn sich diese im Sichtbereich des Lenkers befinden, bewirkt eine Sichtbehinderung, welche das Lenken dieses Fahrzeuges nicht mehr zulässt. Dass eine Sichtbehinderung des Lenkers gegeben war, hat die Erstbehörde dem Beschuldigten auch nicht vorgeworfen. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er sei schuldig, Verwaltungsübertretungen nach 1. § 27 Abs 1 Z 2 GGBG und § 7 Abs 3 Z 2 GGBG und RN 2002 Abs 3 lit a ADR und § 9 Abs 1 VStG 2. § 27 Abs 1 Z 2 GGBG und § 7 Abs 3 Z 2 GGBG und RN 2002 Abs 3 lit b ADR und § 9 Abs 1 VStG 3. § 27 Abs 1 Z 1 GGBG und § 7 Abs 2 Z 1 GGBG und § 9 Abs 1 VStG 4. § 27 Abs 1 Z 1 GGBG und § 7 Abs 2 Z 7 und 8 GGBG und RN 2002 Abs 3 lit a ADR und § 9 Abs 1 VStG 5. § 27 Abs 1 ... mehr lesen...
Rechtssatz: Um den Pflichten als Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs 1 Z 3 lit a KFG nachzukommen, darf sich dieser nicht nur auf die Auskunft der Personalleasingfirma verlassen, dass der zur Verfügung gestellte Lenker auch die entsprechende Lenkberechtigung bzw den erforderlichen Gefahrgutausweis besitzt. Vielmehr hätte er zumindest bei der ersten Übergabe eines firmeneigenen Kraftfahrzeuges an den zur Verfügung gestellten Lenker sich von diesem seine Lenkberechtigung vorweisen lassen müss... mehr lesen...
Rechtssatz: Der verantwortliche handelsrechtliche Geschäftsführer hat für den Zulassungsbesitzer (Arbeitgeber) wiederkehrend im Rahmen des Kontrollsystems zu überprüfen, ob die beschäftigten Lenker auch (noch) im Besitz der Lenkberechtigung sind. mehr lesen...
Rechtssatz: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt zur Überzeugung von der Fahrberechtigung einer Person nicht deren Versicherung, einen Führerschein zu besitzen; es ist vielmehr geboten, sich die Urkunde vorweisen zu lassen (VwGH 22.11.1973, 1240/73). Der Zulassungsbesitzer ist jedoch (etwa von einem bei ihm bediensteten Lenker) nicht verpflichtet vor Antritt jeder Fahrt die Vorweisung der Lenkerberechtigung zu verlangen (VwGH 27.1.1972, 1656/71). Ist eine Lenkberecht... mehr lesen...
Begründung: Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe am 22.10.1999 um 11:05 Uhr im Gemeindegebiet von Vigaun, auf der B 159 Richtung Kuchl, Strkm. 11,4, als Verantwortlicher für den Zulassungsbesitzer (Fa. T Transport GmbH) des Lkw mit dem polizeilichem Kennzeichen S-754 DI, diesen zur Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr überlassen und es unterlassen dafür zu sorgen, dass es dem Lenker dieses Lkw möglich ist, bei einer Fahrzeugkontrolle ... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Strafbarkeit dergestalt, der Zulassungsbesitzer sei dafür verantwortlich, es unterlassen zu haben, dafür zu sorgen, dass der Lenker des Lastkraftwagens bei einer Fahrzeugkontrolle die vorgeschriebenen Schaublätter der laufenden Woche bzw das Schaublatt des letzten Lenktages der Vorwoche, an dem er gefahren ist, mitführen und vorweisen kann, ergibt sich weder aus dem KFG noch aus der VO (EWG) Nr 3821/85. In diesen Bestimmungen ist jeweils der Lenker selbst der Verpflichtete... mehr lesen...
Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet wie folgt: ?Sie haben am 05.10.1999 um 15.24 Uhr in Wien, H-platz auf dem Parkplatz O als Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem Kennzeichen W-69 1.) nicht dafür gesorgt, dass das Fahrzeug den in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, da die hintere rechte Bremsleuchte nicht funktionierte und 2.) durch das Schreien der Wörter wie ?Die Polizei in Österreich und der Staat Österreich, ist sowieso scheiße und nur d... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Kenntnis eines nicht vorhersehbaren Fahrzeugmangels, welcher zum Zeitpunkt der Beendigung des letzten Fahrzeugbetriebes noch nicht bestanden hatte, kann von einem Zulassungsbesitzer erst ab dem Zeitpunkt der neuerlichen Fahrzeuginbetriebnahme gefordert werden. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, als Leiter bzw. verantwortlich Beauftragter des F. A. und Zulassungsbesitzer des Lkw nicht dafür gesorgt zu haben, dass bei der Verwendung des Fahrzeuges am 18.3.1998 um ca. 13.15 Uhr auf der B 20, bei Strkm. 119,4, Fahrtrichtung Bruck/Mur, durch die Beladung das höchstzulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges nicht überschritten wird (Überladung 8.100 Kilogramm). Er habe dadurch eine Verwal... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine wirksame Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs 2 VStG für Überladungen eines LKW liegt nicht vor, wenn die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten Wien (als öffentlichrechtliche Körperschaft und Zulassungsbesitzerin) dem Leiter eines ihr gehörenden Forstgutes eine allgemeine Prozessvollmacht und sachlich klar abgegrenzter Verantwortungsbereich, für den ein verantwortlicher Beauftragter mit dessen Zustimmung bestellt wird. Es gab keine Hinweise, wo... mehr lesen...
Rechtssatz: §103 Abs1 Z1 KFG regelt Verpflichtungen des Zulassungsbesitzers. Ist ein Fahrzeug oder Anhänger nicht zum Verkehr zugelassen, dann mangelt es an dem für die Bestrafung notwendigen Strafbestandsmerkmal der Zulassung. mehr lesen...
Rechtssatz: Bei Übertretungen des §103 Abs1 KFG iVm einer besonderen Bestimmung des KFG ist der Begriff "Zulassungsbesitzer", wesentliches Tatbestandsmerkmal (der Beschuldigte hat als "Zulassungsbesitzer" eines bestimmten KFZ gehandelt). mehr lesen...
Mit dem ha Erkenntnis vom 20 11 1996 wurde der einleitend näher bezeichneten Berufung keine Folge gegeben und dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe als Geschäftsführer, sohin als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Zulassungsbesitzerin, einer näher genannten Gesellschaft mbH(mit Sitz in Deutschland) bezüglich eines dem deutschen Kennzeichen nach näher bestimmten Lastkraftwagens mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, mit dem ein dem deutschen Kennz... mehr lesen...
Beachte VwGH vom 27 05 1999, Zl 97/02/0016 Rechtssatz: Der Tatort liegt bei einer Übertretung des Zulassungsbesitzers nach § 103 Abs 1 Z 2 KFG dort, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen. Im Fall der unterlassenen Einhaltung einer Verpflichtung nach § 103 Abs 1 2 KFG durch ein Unternehmen als Zulassungsbesitzer des ua für die Bereitstellung einer entsprechenden reflektierenden Warntafel nach § ... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe als Zulassungsbesitzer des Personenkraftwagens mit dem behördlichen Kennzeichen SL-887CK am 07.01.1998 um 01.02 Uhr in St auf der Salzburgerstraße auf Höhe des Friseurladen "D" das Lenken ihres Kraftfahrzeuges einer Person überlassen, die nicht die erforderliche Lenkberechtigung besessen hat. Sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs 1 Z 3 iVm 134 Abs 1 KFG begangen und wurde ... mehr lesen...
Rechtssatz: Im vorliegenden Fall scheidet eine Bestrafung aus, da der Zeuge I nach der Angabe des Gendarmeriebeamten in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung nicht beim Lenken eines Fahrzeuges, sondern bloß bei dessen Inbetriebnahme betreten worden ist. Nach § 103 Abs 1 Z 3 KFG ist ein Zulassungsbesitzer jedoch nicht strafbar, wenn er sein KFZ an eine Person ohne Lenkberechtigung zum Inbetriebnehmen überlässt (Grundtner, KFG5, RZ 13 zu § 103). Schlagworte Zulassungsbesitzer... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach Ansicht des Verwaltungssenates ist es für einen Arbeitgeber, der sich bei der Anstellung eines Arbeitnehmers erkundigt und vergewissert hat, ob dieser im Besitz einer Lenkberechtigung für jene Klasse von Fahrzeugen ist, die der Arbeitnehmer im Zuge seiner Beschäftigung lenken wird, nicht zumutbar, dass er sich täglich bei seinen Arbeitnehmern erkundigt, ob sie noch im Besitz einer Lenkberechtigung sind. Es ist nach Ansicht des Verwaltungssenates vielmehr die Pflicht des Ar... mehr lesen...
Rechtssatz: Überläßt es der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin einem Lenker einen überladenen Sattelkraftfahrzeugzug - vorliegend Überschreitung des zugelassenen Gesamtgewichtes von 40.000 kg um 5.700 kg - so ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wenn er nicht konkret darlegt, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise von ihm Kontrollen der Angewiesenen ... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Zulassungsbesitzer verantwortet bei Überladung des LKW's eine Verwaltungsübertretung und kann sich von diesem verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf nur dann befreien, wenn er im Rahmen seines Betriebes ein wirksames Kontrollsystem zur Einhaltung der Beladevorschriften installiert hat. mehr lesen...
Rechtssatz: Mit der 19. KFG-Novelle BGBl 103/1997 wurde der § 4 Abs 7a KFG dahingehend abgeändert, daß die Summe der Gesamtgewichte bei in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeug mit 40.000 kg neu festgelegt wurde. mehr lesen...
Rechtssatz: Bei Überladung kommt ausschließlich der Ort der Beanstandung als Tatort in Betracht (VwGH 8.9.1995, Zl. 95/02/0238). mehr lesen...
Rechtssatz: Verläßt sich der Beschuldigte bezüglich der Einhaltung der Beladevorschriften auf seine Fahrer, welchen er die Anweisung gab, die Beladevorschriften einzuhalten und führt der Beschuldigte lediglich stichprobenartige Kontrollen durch und kann der Beschuldigte im Hinblick auf die Vielzahl der LKW-Züge nicht selbst vor Ort die Einhaltung der Beladevorschriften überprüfen, hat er ein entsprechendes innerbetriebliches Kontrollsystem glaubhaft zu machen, was bei Nichtvorliegen eines ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer als Zulassungsbesitzer es unterläßt, bei Überlassung eines LKW an einen Dritten dafür Sorge zu tragen, daß das Kraftfahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen bzw der Zulassungsauflagen entspricht - vorliegend fehlte je eine kreisrunde gelbe Tafel mit mindestens 20 cm Durchmesser, schwarzem Rand und dem lateinischen Buchstaben "H", in dauernd gut lesbarer und unverwischbarer schwarzer Schrift - macht sich v... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat der Beschuldigte, ein selbständiger Rechtsanwalt, als Zulassungsbesitzer in seinem Fahrzeug eine Begutachtungsplakette gemäß § 57a KFG angebracht, welche die Lochung 96/04 aufwies, dementsprechend die Frist für die wiederkehrende Begutachtung des Kraftfahrzeuges einschließlich des 4-monatigen Toleranzzeitraumes um 13 Tage überschritten war, so macht er sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...
Rechtssatz: Aus § 45 KFG ist nicht abzuleiten, daß den Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten die im § 103 Abs 1 Z 1 KFG normierten Pflichten (des Zulassungsbesitzers) treffen. (Einstellung des Verfahrens) mehr lesen...
Rechtssatz: Läßt sich der Beschuldigte als Zulassungsbesitzer die ausländische Lenkerberechtigung vorweisen, so begleitet das Verhalten des Beschuldigten guter Glaube hinsichtlich der Berechtigung des Lenkens, auch wenn tatsächlich der Lenker mit dieser ausländischen Lenkerberechtigung kein im Inland zugelassenes Fahrzeug lenken darf. (Einstellung des Verfahrens) mehr lesen...
Rechtssatz: Kommt in einem Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat hervor, daß die Überladung nur 220 kg beträgt, so sind das Verschulden des Beschuldigten geringfügig und die Folgen der Übertretung als unbedeutend zu beurteilen, sodaß mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden kann. mehr lesen...
I.) Mit dem Straferkenntnis vom 12.3.1997 wurde dem Berufungswerber als zur Vertretung nach außen Berufenen und daher als gemäß § 9 VStG Verantwortlichen der Firma L Gisela KG, St. M 45, diese ist Zulassungsbesitzerin des LKW's mit dem Kennzeichen GU-2 FBU, unter Punkt 1. zur Last gelegt, er habe nicht dafür Sorge getragen, daß der Zustand bzw. die Ladung des genannten Kraftfahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das genannte Fahrzeug sei am 26.07.1995 um 12.00 Uhr in... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine ausreichende Konkretisierung einer Übertretung des aus mehreren Tatbeständen bestehenden § 4 Abs 2 KFG liegt nicht vor, wenn nur vorgehalten wird, daß "die Batterien des LKW an der linken Längsseite unter der Ladefläche ohne jegliche Abdeckung angebracht waren und somit überhaupt nicht gegen Witterungs- und sonstige Einflüsse geschützt gewesen seien. Die Pole hätten starke Oxydationen aufgewiesen." Es ist nämlich nicht zu erkennen, inwiefern einer der mehreren Tatbestände ... mehr lesen...