Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Bettina Weißgatterer über die Berufung des Herrn U. S., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. B. H., XY, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 07.12.2004, Zl VK-20794-2003, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG 1991 iVm den §§ 24 und 51 VStG 1991 wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 29,00, zu bezahlen.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 07.12.2004, Zl VK-20794-2004, wurde dem Berufungswerber spruchgemäß nachstehender Sachverhalt vorgeworfen:
Sie haben es als im Sinne des § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der U. Transport GmbH & Co KG Pfunds, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der U. Transport GmbH die Komplementärin der U. Transport GmbH & Co KG ist und welche Zulassungsbesitzerin des Sattelzugfahrzeuges, Kennzeichen XY ist, unterlassen, dafür zu sorgen, dass das Sattelkraftfahrzeug (Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen XY und Sattelanhänger, Kennzeichen Xy) und seine Beladung unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder bewilligungen en Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht, weil bei der am 12.05.2003, um 16.50 Uhr, vom Lenker J. K., in Nauders, auf der B180, bei km 46,070 durchgeführten Fahrt festgestellt wurde, dass durch die Beladung das im § 4 Abs 7a KFG angeführte Gesamtgewicht von 40.000 kg bei Kraftwagen mit Anhängern um 1.350 kg überschritten war.
Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 4 Abs 7a KFG
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über ihn folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von Euro, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von, Freiheitsstrafe von ,Gemäß 145,00,48 Stunden, § 134 Abs 1 KFG
Dagegen erhob der Berufungswerber fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und brachte in dieser vor wie folgt:
In umseitig bezeichneter Rechtssache erhebt der Beschuldigte gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 07.12.2004, Zl VK20794-2003, durch ausgewiesenen Rechtsvertreter binnen offener Frist das Rechtsmittel der BERUFUNG
an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol und führt aus wie folgt: Dem Beschuldigten wird folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
Sie haben es als im Sinne des § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ der U. Transport GmbH & Co KG Pfunds, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Unitrans Transport GmbH die Komplementärin der U. Transport GmbH & Co KG ist und welche Zulassungsbesitzerin des Sattelzugfahrzeug (Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen XY und Sattelanhänger, Kennzeichen XY) und seine Beladung unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder bewilligungen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht, weil bei der am 12.05.2003, um 16.50 Uhr, vom Lenker J. K in Nauders, auf der Reschenstraße B 180, bei km 46,070 durchgeführten Fahrtfestgestellt worden sei, dass durch die Beladung das im § 4 Abs 7a KFG angeführte Gesamtgewicht von 40.000 kg bei Kraftwagen mit Anhängern um 1.350 kg. überschritten worden war.
Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst wird zur Gänze angefochten.
I. Verwiegung:
Bei gegenständlicher Verwiegung wurde mehrfach gegen die Verwendungsbestimmungen verstoßen.
Das Ergebnis der Verwiegung laut Wiegeschein ist daher nicht geeignet, dem Beschuldigten die Übertretung für die im Verwaltungsstrafverfahren erforderliche Sicherheit nachzuweisen.
Beweispflichtig dafür, dass das Fahrzeug überladen war, ist die Behörde. Mit dem Ergebnis einer nicht geeichten Waage kommt sie dieser Pflicht nicht nach.
1.)
Die Behörde führt aus:
Da sich im Akt ein gültige Eichschein für die fragliche Waage befindet steht fest, dass die verwendete Waage zum Zeitpunkt der Verwiegung geeicht war und damit auch die Zulassungsanforderungen erfüllt hat
Dieser Behauptung der Behörde wird § 44 MEG entgegengehalten, wonach ein geeichtes Messgerät nur bei Einhaltung der entsprechenden Zulassungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen als geeicht gilt.
Der vorgelegte Eichschein, mit dem das BEV Innsbruck bestätigt, dass die Waage am 26.03.2003 den Zulassungsanforderungen entsprach, vermag somit die Gültigkeit der Eichung zum Tatzeitpunkt nicht zu dokumentieren.
Der vorgelegte Eichschein gibt keine, und er kann auch keine Auskunft darüber geben, ob bei der Verwiegung die Verwendungsbestimmungen eingehalten worden sind.
2.)
Bei gegenständlicher Verwiegung wurde gegen mindestens 2 Verwendungsbestimmungen verstoßen.
Bezirksinspektor Peter Adelsberger, welcher laut eigenen Angaben laufend Verwiegungen mit gegenständlicher Waage durchführt, gab in einem ähnlich gelagerten Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Imst, Zahl VK-250552003 am 04.10.2004 eine Stellungnahme ab. Darin führte er aus wie folgt:
Es kommt öfters vor, dass nach dem Einschalten der Waage ein Gewicht auf dem Display aufscheint. Zum Beispiel 00,30 t (siehe Lichtbild). Dies kommt durch das angesammelte Wasser oder des Schnees auf der Waage zustande. In diesem Fall muss von den Beamten lediglich der Nullknopf (siehe Lichtbild 2) betätigt werden.
Im gegenständlichen Akt ist zweifelsfrei dokumentiert, dass der Meldungsleger vor gegenständlicher Verwiegung die Nulltaste drückte. Laut Angaben des BI Adelsberger muss man dies tun, wenn sich auf der Waage Schnee, Wasser oder sonst ein Gegenstand befindet.
Es ist daher davon auszugehen, dass die Waage im gegenständlichen Fall belastet war und durch die Betätigung der Nulltaste austariert wurde, widrigenfalls die Betätigung der Nulltaste keinen Zweck erfüllt hätte.
Beweis: Einvernahme des Meldungslegers
Eine derartige Vorgangweise verstößt jedoch gegen die Verwendungsbestimmungen des Herstellers.
Beweis: Einholung einer Stellungnahme des Herstellers zum Beweis dafür, dass die Betätigung der Nulltaste, zur Austarierung einer unbekannten Masse, nicht zulässig ist.
Des Weiteren verstößt diese Vorgangsweise gegen Punkt 2.1 der Verwendungsbestimmungen für nichtselbsttätige Waagen. Nach dieser Bestimmung hat der Verwender dafür zu Sorgen, dass die Waage im unbelasteten Zustand Null anzeigt. Wenn also der Meldungsleger die Waage auf Null einstellte, obwohl sie belastet war ist dies nicht zulässig.
3.)
Durch die unsachgemäße Verwendung der Waage, war diese gemäß § 44 MEG zum Tatzeitpunkt nicht geeicht.
Die Ausführungen der Behörde in ihrer Begründung haben die Einhaltung der Zulassungsanforderungen zum Inhalt. Diese Ausführungen zielen jedoch in Leere, da § 44 MEG deutlich von der Einhaltung der Zulassungsanforderung und der Verwendungsbestimmungen spricht. Vom Beschuldigten wird aber lediglich die Einhaltung der Verwendungsbestimmungen in Abrede gestellt.
Die Behörde wäre somit angehalten gewesen zu begründen, warum die Vorgehensweise des Beamten entgegen der Ansicht des Bundesamtes für Eichund Vermessungswesen und entgegen der Ansicht des Herstellers der Waage den Verwendungsbestimmungen entsprochen hat.
Beweis: Einholung einer Stellungnahme des BEV Tirol Einholung einer Stellungnahme des Herstellers
II. Konkretisierung:
Entsprechend dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG ist die Tat in sämtlichen Tatumständen genau zu beschreiben.
Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters, der Tatumstände, des Tatortes und auch der Tatzeit so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat und des Täters unverwechselbar feststeht.
Gerade diesem Erfordernis entspricht die Strafverfügung als erste Verfolgungshandlung nicht.
1.)
Eine Verfolgungshandlung muss sich, damit sie den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließt auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente beziehen.
Im vorliegenden Fall ist ein Mangel gegeben, da in der Strafverfügung vom 24.07.2003 nur das Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen XY genannt ist, nicht jedoch der Sattelanhänger, welcher ein wesentlicher Bestrandteil der vorgeworfenen Übertretung darstellt (vgl UVS in Tirol vom 25.08.2003, Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol 2003/14/115-1).
2.)
Der Beschuldigte wird als das im Sinne des § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ der Firma U. Transport GmbH & Co.KG strafrechtlich belangt.
Diese Täterbeschreibung ist rechtlich verfehlt.
Führt die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht an, in welcher Eigenschaft eine Person (Arbeitgeber, Organ im Sinne des § 9 VStG, Bevollmächtigter des Auftraggebers) die Straftaten zur Last gelegt werden, so belastet sie den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (VwGH 22.11.1983, 82/11/0165, 12.12.1984, 82/11/0363, und 19.06.1986, 86/08/0023, 0027).
Diese Rechtswidrigkeit ist um so mehr anzunehmen, wenn die Behörde die Eigenschaft, in welcher sie diese Person strafrechtlich zur Verantwortung ziehen will, falsch bezeichnet.
Im Falle einer GesmbH u Co KG ist der Geschäftsführer der Komplementär GesmbH als das nach § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ anzusehen (vgl VwGH vom 21.12.1987, 87/10/0114).
Der Vorwurf der Beschuldigte habe als verantwortliches Organ der Kommanditgesellschaft gehandelt ist somit rechtlich verfehlt.
3.)
§ 4 Abs 7a KFG normiert, dass bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 38.000 kg, im Vorlauf und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 39.000 kg und mit Containern und Wechselaufbauten 42.000 kg nicht überschreiten darf. Bei in einem EU Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeug sind die im ersten Satz genannten Gewichte um 5 von 100, gerundet auf volle 1.000 kg, zu erhöhen. Als Resultat ergibt sich somit im gegenständlichen Fall für den betreffenden LKW-Zug eine zulässige Summe der Gesamtgewichte von 40.000 kg.
Daneben schreibt § 101 Abs 1 lit a KFG vor, dass die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 2 und 5 nur zulässig ist, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten, durch die Beladung nicht überschritten werden.
Gemäß § 103 Abs 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug und seine Beladung den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.
Bei den Bestimmungen des § 4 Abs 7a KFG und § 101 Abs 1 lit a KFG handelt es sich um zwei völlig verschiedene Tatbestände, bei denen die erste Bestimmung insbesondere den Schutz ,von Straßen und Straßenbauanlagen und die zweite Bestimmung insbesondere die Sicherheit des Fahrzeuges im Auge hat. Im gegenständlichen Fall liegt zweifellos eine Übertretung des § 4 Abs 7a KFG vor. Im Spruch der Strafverfügung werden jedoch die Bestimmungen der § § 4 Abs 7a und 101 Abs 1 lit a KFG vermischt. Dem Beschuldigte wird nämlich vorgeworfen, bei der verfahrensgegenständlichen Fahrt habe das gelenkte Kraftfahrzeug das höchste zulässige Gesamtgewicht von 40.000 kg (§ 4 Abs 7a KFG) überschritten. Dadurch habe er § 101 Abs 1 lit a KFG verletzt.
Dieser Spruch entspricht jedoch in keiner Weise dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG, zumal dem Berufungswerber damit die Tat nicht in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wurde, dass dieser in die Lage versetzt worden wäre, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen Tatvorwurf zu widerlegen (vgl UVS Tirol vom 14.08.2004, 2003/22/146-1).
Tatort, Tatzeit:
Dem Beschuldigten wird vorgehalten, er habe am 12.05.2003 um 16:50 Uhr in Nauders auf der B180, bei km 46,070 verwaltungsstrafrechtlich gehandelt.
Bei einer Übertretung wie der gegenständlichen ist jener Ort der Tatort, an dem der Beschuldigte als Unternehmer bzw Zulassungsbesitzer handeln hätte sollen (vgl UVS Vorarlberg vom 10.06.2002, ZI 1-0162/021E3; UVS Burgenland vom 25.06.2002, Zl E 038/02/2002.0301002). Dies ist der Sitz des Unternehmens. Im gegenständlichen Fall ist dies A-6426 Roppen, Bundesstraße 336. Von dort aus hätte der Beschuldigte als Unternehmer oder Zulassungsbesitzer die notwendigen Maßnahmen treffen müssen.
Gemäß Erkenntnis des VwGH vom 27.05.1999, Zl 97/02/0016, liegt der Tatort dort, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen.
Auch hinsichtlich der Tatzeit ist das gegenständliche Straferkenntnis unrichtig. Der Beschuldigte hat es nicht, wie im Spruch angeführt, am 12.05.2003 um 16:50 Uhr unterlassen, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug und seine Beladung den Vorschriften entspricht. Diese von der Behörde angegebene Tatzeit ist denkunmöglich, da zu diesem Zeitpunkt die Kontrolle stattfand, ohne dass der Beschuldigte anwesend gewesen wäre.
III. Verjährung:
Nach § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine taugliche Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2 und 3) vorgenommen worden ist.
Die Übertretung soll am 12.05.2003 begangen worden sein. Mit 12.11.2003 ist mittlerweile Verfolgungsverjährung eingetreten.
Die teilweise Sanierung des Tatvorwurfs mit gegenständlichem Straferkenntnis erfolgte außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist und war daher unzulässig.
IV. Schulungs und Kontrollsystem:
Der Beschuldigte hat Vorkehrungen getroffen, die mit gutem Grund erwarten lassen, dass Verstöße gegen Rechtsvorschriften hintangehalten werden. Neben entsprechenden Dienstanweisungen an die an, ihn beschäftigten Lenker, Vorschriften strikte einzuhalten, hat er ein wirksames, begleitendes Kontrollsystem installiert. Die Maßnahmen, die von ihm getroffen wurden, werden nachfolgend detailliert angeführt.
Im Betrieb des Beschuldigten ist ein umfangreiches Schulungs und Kontrollsystem mit den entsprechenden Sanktionen eingerichtet. Auch der Fahrer hat dieses Schulungsprogramm durchlaufen und kannte die entsprechenden Sanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften.
Im Unternehmen des Beschuldigten werden alle LKW Fahrer, vor Aufnahme der Ihnen zugewiesenen Arbeiten auf ihre Aufgabenbereiche vorbereitet. Diese Vorbereitung umfasst sowohl einen praktischen Anschauungsunterricht als auch eine eingehende Schulung hinsichtlich der rechtlichen Rahmenbedingungen ihrer jeweiligen Tätigkeit.
Nachfolgend finden laufend Schulungen statt, um den Wissensstand zu überprüfen und die Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen einzuüben. Auch der Fahrer wurde über alle einschlägigen Bestimmungen und Vorschriften unterrichtet und regelmäßig auf den Wissensstand hin überprüft.
Der Beschuldigte kommt somit seiner gesetzlichen Verpflichtung dadurch nach, dass er sämtliche LKW Fahrer seines Unternehmens entsprechend schult, belehrt und überwacht.
Wenn im Rahmen des betriebsinternen Kontrollsystems ein Fehler, bzw Verstöße gegen Rechtsvorschriften auffallen, werden diese je nach Qualität individuell bearbeitet und abgestellt, oder bei allgemeinem Interesse auch zum Anlass genommen, sämtliche Fahrer im Rahmen der Schulung oder von Informationssendungen aufzuklären.
Werden Verstöße festgestellt, so drohen dem Fahrer folgende Sanktionen:
Ermahnung bei erstem Vergehen
Entzug des eigenen Fahrzeuges bei zweitem Vergehen
Reduzierter Einsatz im Wechselbetrieb bei weiterem Vergehen
Kündigung, bzw Entlassung bei weiterem Vergehen
Wenn ein Fahrer mehr als sechs Monate unbeanstandet blieb, beginnt der Sanktionenkatalog wiederum mit Ermahnung.
Die Schulungen umfassen sowohl rechtliche, als auch technische Belange. Besonderes Augenmerk wird neben den arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen auch auf die Beladung, Ladungssicherung und auf kraftfahrgesetzliche Bestimmungen gelegt.
Im vorliegenden Fall kann man von einem effizienten Kontrollsystem sprechen, da die Schulung der Fahrer nicht nur aus der Vermittlung, sondern auch der Kontrolle des vermittelten Wissens besteht. Die Fahrer sind über die rechtlich relevanten Bestimmungen unterrichtet, unterstehen einer eingehenden Kontrolle des Unternehmens und haben bei Verstößen jederzeit mit Sanktionen zu rechnen.
Auch die Arbeitsbedingungen und Entlohnungsmethode des Beschuldigten sind zur Sicherung der Einhaltung der Vorschriften der Art gestaltet, dass sie keinen Anreiz zur Verletzung der Arbeitszeitvorschriften geben. Es ist im Voraus festgelegt, welche Schritte für den Fall festgestellter Verstöße gegen Vorschriften durch einen Lenker in Aussicht gestellt sind, um derartigen Verstößen vorzubeugen.
Der VwGH hat vergleichbar in seiner Entscheidung vom 14. 01. 1993, Zl 91/19/0275 folgendes festgestellt: weil in der Regel eine unmittelbare Kontrolle der Einhaltung von Arbeitszeitvorschriften durch Lenker seitens des Arbeitgebers nicht zumutbar ist, kommt der Verpflichtung des Arbeitgebers, ein dem konkreten Betrieb entsprechendes Kontrollsystem einzurichten und darüber hinaus alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeit sicherzustellen, wozu es zum Beispiel gehört, die Arbeitsbedingungen und Entlohnungsmethoden so zu gestalten, dass sie keinen Anreiz zur Verletzung der Arbeitszeitvorschriften darstellen, besondere Bedeutung zu.
Angewendet auf den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt bedeutet diese Entscheidung, dass der Unternehmer ein Schulungs- und Kontrollsystem einzurichten hat, welches die Einhaltung der transportrechtlichen Bestimmungen versucht sicherzustellen. Innerbetrieblich festgestellte Vergehen werden unabhängig von verwaltungsstrafrechtlichen Folgen sanktioniert. Die Sanktionen reichen von einer Ermahnung bis zur Entlassung.
Dieser verfahrensgegenständliche , Verstoß kann dem Beschuldigten verwaltungsstrafrechtlich nicht zugerechnet werden (Hinweis E 12.6.1992, 92/18/0192, 0229, 0230), da er mit seinem Entlohnungs-, Belohnungs- und auch mit dem firmeninternen Kontrollsystem alles ihm Zumutbare unternommen hat, um Verstöße seiner angestellten Fahrer gegen gesetzliche Bestimmungen zu unterbinden.
V. Mangelhafte Bescheidbegründung:
Gemäß § 58 Abs 2 und § 60 AVG sind Bescheide zu begründen. Das innere Ausmaß der Begründung wird durch das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse der Partei bestimmt (VwGH 26.06.1959, Slg 5.007 A, 05.03.1982, 81/08/0016 ua).
Die Bescheidbegründung hat auf jede strittige Sach und Rechtsfrage von Relevanz einzugehen (VwGH 25.10.1994) 94/14/0016).
Die Behörde hat in der Begründung die Gedankenvorgänge und Eindrücke aufzudecken, die dafür maßgebend waren, dass sie das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen und eine Tatsache für wahr oder unwahr gehalten hat (VwGH 15.01.1986, 85/03/0111, 25.02.1987, 86/03/0222, 09.05.1990, 89/03/0100 ua).
Es ist mit den ein rechtsstaatliches Verfahren tragenden Grundsätzen des Parteiengehörs und der freien Beweiswürdigung unvereinbar, einen Bescheid auf Beweismittel zu stützen, die der Partei nicht zugänglich sind (VwGH 25.10.1938 Slg 11204 A).
Im Verwaltungsverfahren hat sich die Behörde von den Grundsätzen der Amtswegigkeit und der Erforschung der materiellen Wahrheit, ohne Rücksicht auf eine Zustimmungserklärung einer Partei, leiten zu lassen und ihren Bescheid auch dementsprechend zu begründen (VwGH 20.09.1983, 83/11/0019).
Aufgrund des § 58 Abs 2 und des § 60 AVG ist die Behörde verpflichtet, alle für die Beurteilung der Rechtsfrage wesentlichen Vorschriften in der Begründung des Bescheides zu berücksichtigen (VwGH 04.05.1977, 1653/76).
Bei der Beweiswürdigung kann vom freien Ermessen der Verwaltungsbehörde keine Rede sein. Freies Ermessen käme nur dann in Betracht, wenn es sich darum handelt, aufgrund eines bereits festgestellten Sachverhaltes nach Maßgabe von Ermessungsbestimmungen eine Entscheidung zu treffen, während die freie Beweiswürdigung eine ganz andere Verfahrensstufe, und zwar die Beurteilung der Beweismittel für einen erstfestzustellenden Sachverhalt betrifft (VwGH 21.02.1975 Slg 8769 A).
Vl. Anwendung des § 21 Abs 1 VStG:
Gemäß § 21 VStG kann die Behörde von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen.
Trotz der Verwendung des Wortes kann ermächtigt diese Vorschrift die Behörde nicht zur Ermessensübung. Sie ist vielmehr als eine Anordnung zu verstehen, die die Behörde im Rahmen gesetzlicher Gebundenheit ermächtigt, bei Zutreffen der im ersten Satz angeführten weiteren Kriteriums mit einer Ermahnung vorzugehen. Für die Annahme, dass der Behörde in Fällen, in denen die tatbestandsbezogenen Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 Abs 1 VStG erfüllt sind, eine Wahlmöglichkeit zwischen einem Strafausspruch und dem Absehen von einer Strafe offen stehe, bleibt bei gebotener verfassungskonformer Auslegung kein Raum (VwGH 28.10.1980, Zl 86/18/0109). Der Beschuldigte hat, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, einen Anspruch darauf, dass von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht wird.
Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen des § 21 Abs 1 VStG vor und wäre im Hinblick auf die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der Verhängung einer Geldstrafe abzusehen und eine Ermahnung als tatund schuldangemessen auszusprechen.
Aus diesen Gründen wird gestellt der ANTRAG
1.)
Die Bezirkshauptmannschaft Imst möge gemäß § 64 a AVG mittels Berufungsvorentscheidung im Verwaltungsstrafverfahren, ZI VK-20794-2003, der Berufung Folge geben, das angefochtene Straferkenntnis vom 07.12.2004 aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG einstellen, in eventu gemäß § 21 VStG von einer Bestrafung absehen. in eventu:
2.)
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol wolle in Stattgebung dieser Berufung das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 07.12.2004, Zl VK-20794-2003, aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG einstellen.?
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat in der gegenständlichen Angelegenheit erwogen wie folgt:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den gesamten erstinstanzlichen Akt und die dagegen erhobene Berufung, aufgrund des Schreibens des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 24.03.2005, aufgrund Einsichtnahme in die Mitteilung des Berufungswerbers vom 29.03.2005 sowie aufgrund Einsichtnahme in die Handelsregisterauszüge der U. Transport GmbH & Co KG, der U. Transport GmbH und der U. Güterbeförderungsgesellschaft mbH und aufgrund der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 14.04.2005, bei welcher der Zeuge GI J. S. einvernommen wurde. Außerdem wurden beide erstinstanzlichen Akte verlesen.
Der Berufung kommt aus nachstehenden Gründen keine Berechtigung zu:
Der Anzeige des Gendarmerieposten Ried im Oberinntal vom 12.05.2003 zu GZ A1/0000001215/01/2003 ist zu entnehmen, dass der Lenker des Sattelzugfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen XY samt Anhänger mit dem behördlichen Kennzeichen XY am 12.05.2003 um 16.50 Uhr dieses Sattelzugfahrzeug samt Sattelanhänger auf der B180 Landesstraße/Freiland bei km 46,070 von Nauders kommend über den Reschenpass fahrend gelenkt hat, wobei festgestellt wurde, dass das höchstzulässige Gesamtgewicht von 40.000 kg durch die Beladung um
1.350 kg überschritten wurde.
Der Zeuge GI S. führte am 12.05.2003 gemeinsam mit einem Beamten des Gendarmerieposten Nauders und zwei Beamten der Verkehrsabteilung auf der Grenzkontrollstelle Nauders Schwerpunktkontrollen durch. Zum genannten Zeitpunkt hielt GI S. den aus Richtung Nauders kommenden Sattelzug bei der Grenzkontrollstelle an und führte eine Fahrzeugkontrolle durch. Unter anderem wurde eine Gewichtskontrolle durchgeführt. Vor der Gewichtsmessung führte GI S. mit der Waage eine Nullmessung und anschließend die Verwiegung des Fahrzeuges durch. Die Verwiegung ergab ein Gewicht von 41.350 kg. Der Lenker J. K. bezahlte die Übertretung mittels Organmandat.
Die Angaben der Anzeige werden durch den im erstinstanzlichen Akt befindlichen Wiegeschein objektiviert und geht aus diesem hervor, dass am 12.05.2003, 16.52 Uhr, eine Nullvermessung durchgeführt wurde und ebenfalls um 16.52 Uhr sodann bei der Verwiegung ein Gesamtgewicht von 41,35 t festgestellt wurde.
Aus dem ebenfalls im erstinstanzlichen Akt erliegenden Eichschein geht hervor, dass die nichtselbständige Waage, Bauart MCI, Identifikation Nr 795601, mit einer Nachfrist bis 31.12.2003 geeicht worden ist, sodass die Überladung mit einer geeichten Waage festgestellt wurde.
Dem Vorbringen des Berufungswerbers, dass ein geeichtes Messgerät nur bei Einhaltung der entsprechenden Zulassungserforderungen und Verwendungsbestimmungen als geeicht gilt, ist zu entgegnen, dass die Beurteilung seitens der zuständigen Eichbehörde bei der Eichung maßgebend ist und zwar ob ein Messgerät der Zulassung entspricht. Der im erstinstanzlichen Verfahren erliegende Eichschein für die gegenständliche Waage stellt fest, dass die verwendete Waage zum Zeitpunkt der Verwiegung geeicht war und damit auch den Zulassungsanforderungen entsprach.
In diesem Zusammenhang wird auch zum Vorbringen des Rechtsvertreters des Berufungswerbers bei der Verhandlung ausgeführt, dass Verkehrsfehlergrenzen entgegen seinem Vorbringen für die Tatbestandsmäßigkeit einer Übertretung nach der genannten Vorschrift die Höhe der Überschreitung nicht ausschlaggebend seien. Der einvernommene Zeuge Johann Stemmer wurde zum genauen Wiegevorgang befragt und gab dieser glaubhaft und nachvollziehbar zu Protokoll, dass er generell für die Vornahme von Verwiegungen entweder seitens seines Chefs oder eines anderen Kollegen eingeschult wurde. Bevor das Fahrzeug auf die Waage fährt, wird eine Nullvermessung durchgeführt, dies auch in den Ausdruck mit aufgenommen und erst anher der Lenker des Lkws auf die Waage gelotst, wobei sodann die eigentliche Verwiegung von statten geht und anhand dieser Ablesung am Display das Gewicht bzw eine eventuelle Überladung festgestellt wird.
Der einvernommene Zeuge hinterließ bei der Berufungsbehörde einen äußerst glaubwürdigen Eindruck und konnten die geäußerten Bedenken des Berufungswerbers in Bezug auf den Wiegevorgang jedenfalls entkräften. Der Zeuge führte aus, wie er die Verwiegung durchführt und handelt es sich hier selbstredend um die vom Zeugen auch theoretisch erlangten Kenntnisse über die Verwendungsbestimmungen. Der Berufungswerber konnte in diesem Zusammenhang nicht aufzeigen, worin nun konkret ein Verstoß liegen hätte sollen.
Das Vorbringen des Berufungswerbers in Bezug auf den BI Peter Adelsberger betrifft ein anderes Verfahren, wobei hier die Aussagen des Zeugen J. S. relevant sind und waren.
Zur Rüge des Berufungswerbers betreffend dem Konkretisierungsgebot des § 44 Abs1 Ziff.1 VStG, dass es sich bei den Bestimmungen des § 4 Abs 7a KFG und § 101 Abs 1 lit a KFG um zwei völlig verschiedene Tatbestände handeln würde, bei denen die erste Bestimmung insbesondere den Schutz von Straßen und Straßenbauanlagen und die zweite Bestimmung insbesondere die Sicherheit des Fahrzeuges im Auge habe und daher zweifellos eine Übertretung des § 4 Abs 7a KFG vorliegen würde, wobei in der Strafverfügung die Bestimmungen der §§ 4 Abs 7a und 101 Abs 1 lit a KFG vermischt werden würden, wird ausgeführt, dass dem Berufungswerber sowohl in der Strafverfügung als auch im Straferkenntnis die Bestimmungen des § 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 4 Abs 7a KFG vorgeworfen werden und damit seitens der Erstbehörde die Konkretisierung ausreichend von Statten ging. Bei § 4 Abs 7a KFG ist die Summe der Gesamtgewichte bzw die Summe der Achslasten von Kraftwagen ausschlaggebend und bezieht sich diese Bestimmung somit auf das tatsächliche Gesamtgewicht. Demgegenüber bestimmt § 101 Abs 1 lit a KFG, dass die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern nur zulässig ist, wenn (unter anderem) das höchste zulässige Gesamtgewicht bzw die höchsten zulässigen Achsenlasten? nicht überschritten werden.
Die Erstbehörde hat dem Berufungswerber vorgeworfen, dass durch die Beladung das im § 4 Abs 7a KFG angeführte Gesamtgewicht von 40.000kg bei Kraftwagen mit Anhängern um 1.350kg überschritten war und wurde damit nach Ansicht der Berufungsbehörde mit der Anwendung des § 4 Abs 7a KFG iVm § 103 Abs 1 Z 1 KFG nicht gegen das Konkretisierungsgebot verstoßen.
Hinsichtlich der Ausführungen des Berufungswerbers zum Tatort und zur Tatzeit wird ausgeführt, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass Tatort einer Übertretung nach § 103 Abs 1 Z 1 nicht der Standort (§ 40 Abs 1 KFG) des Fahrzeuges ist. Gerade die unterlassenen Versorgungshandlungen werden keineswegs regelmäßig von diesem Ort aus zu treffen sein, weil die verpönte Überladung durchaus erst später zustande kommen kann. Damit wäre aber auch eine zielführende Verfolgung der in Rede stehenden Tat oft mit unüberwindlichen, den staatlichen Strafanspruch beseitigenden Schwierigkeiten verbunden, was gerade auch durch den Umstand untermauert wird, dass die damit verbundene Tatzeit in vielen Fällen nicht festgestellt werden könnte (VwGH 08.09.1995, Zl 95/02/0238, 0240; 24.01.1997, Zl 96/02/0489).
Der Berufungswerber bringt in diesem Zusammenhang Verfolgungsverjährung vor, wobei diesem entgegen gehalten werden kann, dass sowohl Tatort als auch Tatzeit ausreichend konkretisiert waren.
Nach Ansicht der Berufungsbehörde besteht kein wirksames Schulungs und Kontrollsystem, zumal die Erteilung von Dienstanweisungen alleine (insbesondere durch Ermahnung bei erstem Vergehen bishin zur Kündigung bzw Entlassung der weiteren Vergehen), der Sorgepflicht des Zulassungsbesitzers nach § 103 Abs 1 Z 1 KFG nicht genüge getan war. Es kommt nämlich darauf an, dass die Überladung von vorne herein vermieden wird. Insbesondere obliegt es dem Zulassungsbesitzer, zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens gemäß § 5 Abs 1 VStG von sich aus konkret darzutun, welche Maßnahmen getroffen wurden, um der hier auferlegten Verpflichtung nachzukommen, was der Berufungswerber jedoch alleine mit einem Sanktionskatalog nicht zu rechtfertigen vermochte. Nach der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichthofes wäre der Berufungswerber dann nicht zur Verantwortung zu ziehen, wenn er im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hätte, welchem zufolge er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte (VwGH 27.01.1995, Zl 94/02/0422). Nur ein solches, durch den Berufungswerber eingerichtetes Kontrollsystem hätte daher exkulpierende Wirkung (VwGH 18.11.2003, Zl 2001/03/0322).
§ 9 Abs 1 VStG normiert, dass für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, solange die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich ist, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Aus dem Firmenbuchauszug der U. Transport GmbH & Co KG, Stichtag 02.03.2005, geht hervor, dass persönlich haftender Gesellschafter die U. Transport GmbH ist, wobei wiederum aus dem Firmenbuchauszug, Stichtag 02.03.2005, der U. Transport GmbH als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Berufungswerber genannt ist.
Insgesamt steht daher für die Berufungsbehörde aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens fest, dass die Verwiegung ordnungsgemäß erfolgt ist und geht diese daher davon aus, dass der Berufungswerber den Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt hat.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens, Vermögens und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Über die Einkommens, Vermögens und Familienverhältnisse wurden seitens des Rechtsvertreters bei der mündlichen Verhandlung vom 14.04.2004 keine Auskünfte gegeben, weshalb von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen ausgegangen wurde.
Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass die einschlägige Strafbestimmung eine Bestrafung bis zur einer Höhe von Euro 2.180,00 vorsieht, weshalb nach Ansicht der Berufungsbehörde die Bestrafung tat und schuldangemessen ist. Mildernd war kein Umstand zu werten, erschwerend war die Vielzahl der einschlägigen Strafvormerkungen zu werten.
Die Voraussetzungen des § 20 VStG liegen bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des zur Last gelegten Verhaltens nicht vor. Für die Anwendung des § 21 VStG fand sich kein Raum, zumal nicht davon gesprochen werden kann, dass das Verschulden des Berufungswerbers geringfügig im Sinne dieser Gesetzesbestimmung gewesen wäre und die Folgen der Übertretung unbedeutend waren.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.