Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Tatzeit 24.01.2001 um 08.52 Uhr am Tatort auf der B100 bei Strkm. 112, Gemeindegebiet von Leisach mit dem Fahrzeug Sattelkraftfahrzeug WZ-xxxx und WZ-yyyy vorgeworfen, er habe es als Belader unterlassen, dafür zu sorgen, dass die oben angeführte Fahrzeugkombination bzw das Fahrzeug den hierfür in Betracht kommenden Vorschriften entspreche, wobei das Fahrzeug zum obgenannten Zeitpunkt und Ort von M. K. gelenkt wurde, wobei ... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 10.09.2001 um 17.23 Uhr in Gries am Brenner auf der A 13 bei km 34,2 in Richtung Innsbruck das dem Kennzeichen nach bestimmte Sattelkraftfahrzeug gelenkt und dabei folgende Verwaltungsübertretung begangen: ?Sie haben es als Verantwortlicher des Zulassungsbesitzers, der Firma I., Mineralöl Handels GmbH des Fahrzeuges mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 40.000 kg, unterlassen dafür zu sor... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der R. GmbH, die Zulassungsbesitzerin des dem Kennzeichen nach bestimmten Sattelkraftfahrzeuges ist, zu verantworten, dass diese am 16.01.2002 um 08.58 Uhr in Leisach auf der B 100 bei Strkm. 112, Höhe Bauhof Leisach, nicht dafür gesorgt habe, dass das von M. R. gelenkte Fahrzeug und seine Beladung den Vorschriften ... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Masseverwalter hat als Vertreter der Gemeinschuldnerin auch die Überladung eines von der Gemeinschuldnerin angemieteten und im Firmenbetrieb verwendeten LKW´s zu verantworten. Die Anforderungen an ein wirksames Maßnahmen- und Kontrollsystem gelten auch für ihn. Schlagworte Masseverwalter, Überladung, angemietetes Fahrzeug, Gemeinschuldner, Mieter mehr lesen...
Rechtssatz: Wer als Zulassungsbesitzerin eines Sattelkraftfahrzeuges dieses zum Lenken überlässt, ohne dafür zu sorgen, dass das Sattelkraftfahrzeug hinsichtlich der gesetzlichen Höchstsumme der Gesamtgewichte von 38.000 kg beim gegenständlichen Fall in einem EU-Mitgliedsstaat zugelassenen Sattelkraftfahrzeug erhöht um 5 v.H. gerundet auf volle tausend Kilogramm, d.s. 40.000 kg, in Bezug auf die Beladung den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassen... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zu Punkt 2.) zur Last gelegt, er habe als bestellter Beauftragter für den Bereich Fuhrpark usw und somit Verantwortlicher für die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen der S-T GesmbH mit Sitz in G, nicht dafür gesorgt, dass vor Fahrtantritt der LKW mit amtlichen Kennzeichen der Marke V, den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen entsprochen habe, weil vorbezeichneter LKW am 14.3.2001, um 09.50 Uhr, in L, a... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Verfolgungshandlungen, wonach "das Cellon des rechten Rückfahrscheinwerfers gebrochen gewesen sei und daher nicht vor äußeren Witterungseinflüssen ausreichend geschützt war", lässt keinen konkreten Tatvorwurf im Sinne der vorgeworfenen Übertretung nach § 14 Abs 2 KFG erkennen, wonach der Rückfahrscheinwerfer nicht funktioniert bzw nicht weißes Licht ausgestrahlt hätte. Vergleiche hiezu zB die zu § 19 KFG und § 15a KDV für verbindlich erklärte Regelung Nr. 6 BGBL Nr. 176/197... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist eine unmittelbare Überwachung der Einhaltung der Beladevorschriften durch den Lenker durch den Zulassungsbesitzer nicht möglich, kommt der Verpflichtung des Zulassungsbesitzers ein konkret dem Betrieb entsprechendes Kontrollsystem einzurichten und darüber hinaus auch alle sonstigen in diesem Betrieb möglichen zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen (hier: die Einhaltung der Beladevorschriften) sicherzus... mehr lesen...
Rechtssatz: Waren die Probefahrtkennzeichen auf einem Kraftfahrzeug montiert, mit dem ein Anhänger gezogen wurde und mit diesem Anhänger ein Geländewagen von Kärnten zum Betrieb des Beschuldigten in die Steiermark transportiert werden sollte, so handelt es sich dabei um keine Probefahrt und ist der Beschuldigte als Zulassungsbesitzer verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Schlagworte Fahrzeug, Zulassungsbesitzer, Anhänger, Probefahrt, Probefahrtkennzeichen, Transport, Probekennzeic... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis vom 22.2.2001, Zl. 3-****-00, erkannte die Bezirkshauptmannschaft X die nunmehrige Berufungswerberin schuldig, am 19.4.2000, um 14,30 Uhr, auf einer näher bestimmten Örtlichkeit in S********, als Zulassungsbesitzerin des LKWs **-****, durch im einzelnen näher umschriebene Taten, 15 Verwaltungsübertretungen nach § 103 Abs 1 Z 1 KFG jeweils iVm anderen kraftfahrrechtlichen Bestimmungen (Punkte 1 ? 7) sowie eine Verwaltungsübertretung nach § 36 lit a KFG (Punkt 8) begangen... mehr lesen...
Rechtssatz: War das Tatfahrzeug zur Tatzeit infolge Aufhebung der Zulassung nicht mehr zum Verkehr zugelassen, dann bestehen für den ehemaligen Zulassungsbesitzer die mit der Zulassung verbundenen Verpflichtungen wie zB die im § 103 KFG normierten nicht mehr. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis vom 12.2.2001, Zl. 3-****-99, erkannte die Bezirkshauptmannschaft X die nunmehrige Berufungswerberin schuldig, am 11.8.1999, gegen 11,40 Uhr, auf einer näher bestimmten Örtlichkeit im Ortsgebiet P************, als Zulassungsbesitzerin des LKWs **-****, durch im einzelnen näher umschriebene Taten, drei Verwaltungsübertretungen nach § 103 Abs 1 Z 1 KFG jeweils iVm anderen kraftfahrrechtlichen Bestimmungen begangen zu haben, und verhängte hiefür jeweils S 1.000,-- nicht üb... mehr lesen...
Rechtssatz: Das unbefugte Führen der ?L-Tafel? ist nur in den Zeiten des in § 42 Abs 6 StVO normierten Nachtfahrverbotes, somit zwischen 22.00 Uhr und 5.00 Uhr strafbar. mehr lesen...
Rechtssatz: Es muss bei der Behörde spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein - aus der Zeit vor der Begehung der gegenständlichen Übertretung stammender - Zustimmungsnachweis eines verantwortlichen Beauftragten eingelangt sein. Von einem aus der Zeit vor der Begehung der Verwaltungsübertretung stammenden Zustimmungsnachweis kann nur dann gesprochen werden, wenn ein die Zustimmung zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten betreffendes Beweisergebnis schon vor der Begehun... mehr lesen...
Rechtssatz: Der handelsrechtliche Geschäftsführer einer Transport-GmbH ist auch dann für die Überladung eines Sattelzugfahrzeuges verantwortlich, wenn er innerbetrieblich kein ausreichendes Kontrollsystem zur Verhinderung der Überladung hat. Da eine unmittelbare Überwachung der Einhaltung der Beladevorschriften durch den Lenker durch den Zulassungsbesitzer nicht möglich ist, kommt der Verpflichtung des Zulassungsbesitzers ein konkret dem Betrieb entsprechendes Kontrollsystem einzurichten u... mehr lesen...
Die Bundespolizeidirektion X bestrafte R***** C****** mit Straferkenntnis vom 14.10.2000, S ****/** wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 134 Abs 1 in Verbindung mit § 7 Abs 1 und § 103 Abs 1 Z 1 KFG in Verbindung mit § 4 Abs 4 KDV mit einer Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden). Als Kostenbeitrag wurden S 200,-- vorgeschrieben. Gegen dieses Straferkenntnis erhob R***** C****** fristgerecht Berufung gegen Schuld und Strafe und führte in der Begründung: aus, da... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als nach außen vertretungsbefugtes Organ der Firma N., welche als Zulassungsbesitzer des Lkw, Kennzeichen KB-, aufscheint, unterlassen dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug bzw dessen Beladung den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das genannte Fahrzeug wurde am 11.05.2000 um 19.00 Uhr in St. Anton ... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Bestellungsurkunde nach § 9 Abs 4 VStG 1991, die nur von der Verantwortlichkeit des Beauftragten spricht, aber keine Ausführungen über die Verhängung von Verwaltungsstrafen gegen den Beauftragten sowie über desen Anordnungsbefugnisse enthält, kann den Geschäftsführer nicht entlasten. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis vom 25.9.2***, Zl. 3-****-**, erkannte die Bezirkshauptmannschaft (im weiteren: BH) X den nunmehrigen Berufungswerber der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 2 KFG schuldig, weil er als die vom Zulassungsbesitzer benannte Auskunftsperson der BH X über deren schriftliche Anfrage vom 8.5.2*** nicht innerhalb von 2 Wochen nach der am 11.5.2*** erfolgten Zustellung darüber Auskunft erteilt hatte, wer den Kombi **-**EP am 3.2.2***, um 8,25 Uhr, auf einer näh... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 103a Abs 1 Z 3 KFG hat bei der Vermietung eines Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers der Mieter die im § 103 Abs 2 KFG angeführten Pflichten anstelle des Zulassungsbesitzers zu erfüllen. § 103 Abs 2 KFG gilt sinngemäß für die Erteilung der Auskunft hinsichtlich der Person eines Mieters gemäß § 103 Abs 1 KFG (§ 103a Abs 2 KFG). Bei der Fahrzeugvermietung ohne Lenkerbeistellung gibt es somit ein zweistufiges Verfahren bezüglich der Auskunftspflicht. 1. Anfrage nach ... mehr lesen...
Rechtssatz: Auch ein im Besitz eines Privaten stehender Parkplatz stellt eine Straße mit öffentlichem Verkehr dar, wenn nicht durch eine entsprechende Abschrankung erkennbar ist, dass das Gegenteil zutrifft (vgl. auch VwGH vom 23.4.1999, Zl.: 98/02/0343). Ist daher im Einfahrtsbereich des Parkplatzes eines Supermarktes eine Tafel angebracht, auf der vermerkt ist, dass die Benützung des Parkplatzes nur während der Geschäftszeiten zulässig ist und die StVO nicht gilt, jedoch die Zufahrt wede... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 4 Abs 2 KFG müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßiger Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Der Zulassungsbesitzer hat gemäß § 103 Abs 1... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Sie haben es als Zulassungsbesitzer des Lkw-Zuges, Kennzeichen S./S., unterlassen dafür zu sorgen, dass der LKW bzw. Anhänger den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das genannte Fahrzeug wurde am 09.03.2001 um 09.00 Uhr auf der A12 Inntalautobahn, Höhe Strkm 72,000, im Gemeindegebiet von Ampass, von Herrn R. gelenkt, 1. obwohl durch die Beladung das tatsächliche Gesamtg... mehr lesen...
Rechtssatz: Da der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen hat - der Beschuldigte ist Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin -, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger und seine Beladung) - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen entspricht (§ 103 Abs 1 Z 1 KFG), ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wenn beim zugelassenen LKW eine Überladung von 4.020... mehr lesen...
Rechtssatz: Nur ein wirksames Kontrollsystem befreit den Zulassungsbesitzer von seiner Verantwortung für den Zustand eines KFZ. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis vom **.**.****, Zl 3-****-**, erkannte die Bezirkshauptmannschaft Mödling die nunmehrige Berufungswerberin schuldig, als Zulassungsbesitzerin näher bezeichneter Fahrzeuge am **.**.****, um 22,30 Uhr, an einer näher bestimmten Örtlichkeit im Ortsgebiet P****, durch im einzelnen näher bestimmte Taten, Verwaltungsübertretungen nach §103 Abs1 Z2 KFG (Punkte 1 und 2) und §103 Abs1 KFG jeweils iVm einer weiteren Bestimmung dieses Gesetzes (Punkte 3 ? 5) begangen zu haben, un... mehr lesen...
Rechtssatz: Den Zulassungsbesitzer trifft nach § 103 Abs 1 Z 2 KFG nur die Verpflichtung, das Verbandszeug und das Pannendreieck zur Verfügung zu stellen, nicht aber, dafür zu sorgen, dass die Gegenstände vom Kraftfahrzeuglenker auch tatsächlich mitgeführt werden. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe als Verantwortlicher im Sinne des § 9 VStG der Firma B., Zulassungsbesitzerin des Sattelkraftfahrzeuges (höchstzulässiges Gesamtgewicht 38.000 kg), Kennzeichen B- (Zugmaschine) und Kennzeichen B- (Anhänger), nicht dafür gesorgt, dass das dem Herrn G. überlassene Sattelkraftfahrzeug bzw dessen Beladung den gesetzlichen Vorschriften entspricht, da bei der Kontrolle am 02.11.1999 um 00.50 Uhr auf der... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 15.1.1999, in der Zeit von 23.35 Uhr bis 23.45 Uhr, dem G M F seinen PKW mit dem Kennzeichen im Gemeindegebiet von Weitendorf, auf der A 9 Pyhrnautobahn, auf Höhe der Abfahrt Wildon, Rampe C, Strkm 0,010, Richtungsfahrbahn Spielfeld-Linz, zum Lenken überlassen, obwohl dieser nicht im Besitz der erforderlichen Lenkberechtigung war und sei dadurch an den in der Folge von M G verursachte... mehr lesen...
Rechtssatz: Der mitfahrende Zulassungsbesitzer ist nicht schon deshalb nach § 4 Abs 1 StVO an einem Verkehrsunfall ursächlich beteiligt, weil die Person, der er seinen PKW zum Lenken überlassen hatte und die daraufhin den Verkehrsunfall verursachte, nicht im Besitze der erforderlichen Lenkberechtigung war. Eine ursächliche Beteiligung des Zulassungsbesitzers würde dann vorliegen, wenn zB der betreffende Lenker offensichtlich (wegen Trunkenheit) nicht zum Lenken des überlassenen Fahrzeuges ... mehr lesen...