Wurde der LKW A der Autovermietung (deutsches Unternehmen) überlassen und schloss der Lenker des LKW mit dieser Firma einen Fahrzeugmietvertrag ab, wobei die Haltereigenschaft auf den Mieter mitübertragen wurde, so wurde der gegenständliche Lastkraftwagen ohne Beistellung eines Lenkers vermietet, sodass § 103a Abs. 1 Z 3 KFG anzuwenden ist. Es hat daher der Mieter die im § 103 Abs.1 Z 1 KFG hinsichtlich des Zustandes der Ladung angeführten Pflichten anstelle des Zulassungsbesitzers zu erfüllen. (Einstellung des Verfahrens)