Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch das Mitglied Dr. Karl Trenkwalder über die Berufung des Herrn A. K., wohnhaft in XY, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. A. W., XY, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 18.11.2003, Zl S-17.385/03, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen, doch wird dem Berufungswerber je abgefahrenem Reifen eine Geldstrafe von Euro 75,00, Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden, auferlegt.
Gemäß § 64 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens insgesamt Euro 30,00 zu zahlen.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber die Begehung der nachstehend wiedergegebenen Verwaltungsübertretung angelastet:
?Sie haben wie am 04.09.2003 um 16.50 Uhr in Innsbruck, XY, Flughafenauffahrt, Taxistandplatz, anlässlich einer Kontrolle festgestellt wurde es als Zulassungsbesitzer des Taxifahrzeuges XY unterlassen, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, da beide Vorderreifen jeweils an der Außenschulter auf einer Breite von ca 3 cm total profillos waren und auf einer Breite von ca 5 cm die vorgeschriebene Mindestprofiltiefe von 1,6 mm nicht mehr aufwiesen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 4 Abs4 KDV?
Dem Berufungswerber wurde eine Geldstrafe von Euro 150,00, Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage, auferlegt.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde ausgeführt, die Reifen seien Herrn Ing. S. zur Überprüfung vorgelegt worden und dieser habe festgestellt, dass sehr wohl noch durchgehend zumindest 1,6 mm Profiltiefe vorhanden gewesen wäre. Dieses Beweisergebnis habe die Erstbehörde negiert. Darüber hinaus erweise sich die verhängte Geldstrafe von Euro 150,00 als überhöht.
Beantragt werde die Einvernahme des Herrn Ing. H. S. als Zeuge zur Frage der Profiltiefe, beantragt werde weiters, den Berufungswerber vorzuladen und ihm die Mitnahme eines Reifens aufzutragen und schließlich die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, hilfsweise die Herabsetzung der Geldstrafe auf Euro 30,00.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung hat der Berufungswerber wie folgt ausgeführt:
?Ich bleibe dabei, dass beide Vorderreifen des im Spruch angeführten Taxifahrzeuges zum Zeitpunkt der Begutachtung durch den Meldungsleger die erforderliche Mindestprofiltiefe auf der gesamten Lauffläche aufgewiesen haben.
Nach meinem Dafürhalten kann es nur so gewesen sein, dass die Taxler mit dem Polizisten sich unterhalten haben und dass dabei der Polizist mein Fahrzeug gesehen hat und ich vermute, dass die Anzeige deshalb erstattet worden ist, weil ich Ausländer bin.
Über Befragen der Rechtsvertreterin:
Ich habe die Reifen überprüfen lassen. Ich bin seinerzeit zum Herrn Ing. S. hingefahren und er hat mit dem Messgerät gemessen und gesagt, dass der Reifen in Ordnung ist und was die Polizei in der Strafverfügung geschrieben hat, nicht richtig sei. Ich habe die Reifen dann über Vorhalt, dass ein Verbringen der Reifen unmittelbar nach Anordnung des Reifenwechsels durch den Meldungsleger zum Ing. S. oder nur zwei, drei Tage danach eine Strafverfügung noch nicht ergangen sein kann, korrigiere ich und sage aus, dass kurz nach dem Reifenwechsel ich die beanstandeten Reifen zum Sachverständigen gebracht habe. Ich habe nur einen Reifen hingebracht. Mir ist bekannt, dass mein Fahrer damals an Ort und Stelle das ordentliche Reserverad montiert hat und den zweiten abgefahrenen Reifen dann gewechselt hat. Eine schriftliche Bestätigung von Ing. S. habe ich nicht bekommen. Er hätte zwar eine ausgestellt, aber er wollte dafür kassieren.?
Der als Zeuge einvernommene Meldungsleger GI J. L. hat wie folgt ausgesagt:
?Wenn mir die von mir verfasste Anzeige der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 09.09.2003 sowie der zur Sache abgegebene ergänzende Bericht vom 03.10.2003 zur Kenntnis gebracht wird, so gebe ich dazu an, dass ich mich im Großen und Ganzen an die Angelegenheit noch erinnern kann. Ich bin fix am Flughafen stationiert. Im Zuge eines Streifenganges habe ich im Vorbeigehen gesehen, dass einer der Reifen abgefahren war und habe daraufhin alle Reifen kontrolliert, wobei sich herausgestellt hat, dass auch der zweite Vorderreifen die von mir beschriebenen Schwachstellen aufgewiesen hat. Ich habe kein Profilmessgerät für meine Wahrnehmungen benützt, es war aber so, dass wie ich bereits beschrieben habe auf der Außenschulter beide Reifen komplett glatt waren. Da hat also jedes Profil gefehlt. Es war also so, dass der Reifen auf der Außenschulter auf eine Breite von ca 3 cm total profillos war und auf eine anschließende Breite von ca 2 cm dann langsam auf die Mindestprofiltiefe ?angewachsen? ist. In der Folge habe ich den Lenker daraufhin angesprochen. Der Lenker hat gesagt und daran kann ich mich auch noch genau erinnern, dass der Chef das weiß und das Fahrzeug schon am nächsten Tag zum Reifenwechsel zu geben beabsichtigt habe. Soweit ich mich erinnere, hat der Lenker, als er das Fahrzeug übernommen hat, den Chef ausdrücklich auf diesen Umstand hingewiesen. Das hat er mir so gesagt. Ich habe ihn in der Folge angewiesen, einen Reifen zu wechseln. Der Reifenwechsel wurde durchgeführt und daher war es mir möglich von einer Kennzeichenabnahme Abstand zu nehmen. Daraufhin hat der Zulassungsbesitzer und zwar meine ich hier den Berufungswerber, im Wachzimmer vorgesprochen; das war noch am selben Tag, ich glaube sogar relativ bald nach dem Reifenwechsel. Dabei wollte er, dass von einer Anzeige Abstand genommen wird, aber dazu konnte ich mich nicht entschließen, weil bei einem Taxifahrzeug, das doch ein enormes Sicherheitsbedürfnis zu befriedigen hat, hier nicht eine Kleinigkeit ist, über die man einfach so hinwegsehen kann.
Über Befragen der Rechtsvertreterin:
Über meine Schätzungsfähigkeiten gebe ich an:
Eine totale Profillosigkeit hat mit einer Schätzung nichts mehr zu tun, weil dann eben überhaupt kein Profil mehr vorhanden ist. Ich war im Übrigen Schlosserlehrling und bin in der Lage, 2 mm sehr genau optisch zu fixieren; natürlich kann ich mich nicht auf zehntel Millimeter festlegen. Wenn mir vorgehalten wird, dass die Firma S. den Reifen gemessen hätte und festgestellt hätte, dass die Mindestprofiltiefe noch vorhanden gewesen sei, so kann ich dazu nur sagen, dass dort, wo kein Profil mehr war, sicher nicht gemessen worden sein konnte. Im Übrigen weiß ich nicht, wo der Reifen gemessen wurde. Und ich weiß auch nicht, welcher Reifen gemessen wurde.?
Die Berufungsbehörde legte die Aussage des Meldungslegers ihrer Entscheidung zugrunde; der Zeuge hinterließ einen besonnenen Eindruck, die Berufungsbehörde vermochte der Darstellung des Berufungswerbers, der eine ausländerfeindliche Aktion hinter der Amtshandlung vermutet hat, nicht zu folgen. Dagegen spricht auch, dass der Berufungswerber selbst relativ bald nach dem angeordneten Reifenwechsel vom Berufungswerber ersucht wurde, von einer Anzeige Abstand zu nehmen. Darüber hinaus wäre auch kein Grund dafür erkennbar gewesen, dass sich der Meldungsleger der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung wissentlich aussetzen sollte.
Aufgrund der glaubhaften und detaillierten Aussage des Meldungslegers im Zusammenhang mit der von ihm erstatteten Anzeige und dem ergänzenden Bericht ist es daher erwiesen, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat.
Zur Strafbemessung:
Der Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung liegt in der Nichtbeachtung einer Norm im Interesse einer möglichst sicheren Verkehrsabwicklung, das Verschulden war in Form des Vorsatzes gegeben (nach dem Verfahrensergebnis hat der Berufungswerber bereits beabsichtigt gehabt, die abgefahrenen Reifen zu wechseln).
Als erschwerend wurde bei der Strafbemessung die vorsätzliche Begehungsweise gewertet, als mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit gewertet.
Anstelle der verhängten Geldstrafe war je abgefahrenem Reifen eine Geldstrafe zu verhängen.
Die verhängten Geldstrafen entsprechen dem Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretungen und dem Verschulden, wie auch wirtschaftlich allenfalls ungünstigen Verhältnissen des Berufungswerbers.
Von der Einvernahme des Herrn Ing. H. S. zur Frage der Profiltiefe des ihm überbrachten Reifens erschien im Hinblick auf die eindeutige Aussage des als Zeugen einvernommenen Meldungslegers als entbehrlich, zumal der von ihm beschriebene Reifen nicht mit dem vom Meldungsleger beschriebenen Reifen ident sein konnte.
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.