Liegen für ein- und denselben Verantwortungsbereich - in concreto für die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften durch die Firma H-gesellschaft m.b.H. auf der Baustelle ?Deponie F" - Bestellungsurkunden für zwei verschiedene Personen vor, ohne dass in der zweiten Bestellungsurkunde ein Hinweis auf die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung vom bisherigen Verantwortlichen auf den neuen enthalten ist, liegt eine unzulässige kumulative Bestellung der genannten Personen für denselben Verantwortungsbereich vor. Diesfalls wird nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur (siehe insbesondere VwGH vom 9.7.1998, Zl. 98/03/0117) der zur Vertretung einer juristischen Person nach außen Berufene nicht von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit enthoben.