TE UVS Tirol 2004/11/24 2004/18/052-3

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Veröffentlicht am 24.11.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alois Huber über die Berufung des Herrn A. H., I-S., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. B. H., Innsbruck, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 16.02.2004, Zl VK-21269-2003, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung wie folgt:

 

I. (1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses):

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung insofern Folge gegeben, als in Anwendung des § 21 Abs 1 VStG in Behebung des Punktes 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird.

 

II. (2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses):

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die über den Beschuldigten verhängte Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 20 Tagen auf 8 Tage herabgesetzt wird.

Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird wie folgt abgeändert:

?Sie sind als persönlich haftender Gesellschafter der Firma T. KG dafür verantwortlich, dass dieses Unternehmen veranlasst hat, dass M. R. am 27.05.2003 als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem albanischen Kennzeichen XY und dem Sattelanhänger mit dem Kennzeichen XY (I), wie bei einer Kontrolle gegen 08.42 Uhr auf der B 180 bei Strkm 46.070 im Gemeindegebiet von Nauders festgestellt worden ist, eine ökopunktepflichtige Transitfahrt durch das Gebiet der Republik Österreich von Deutschland kommend in Richtung Italien bis zum Anhalteort durchgeführt hat und dabei kein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt mitgeführt hat, wobei es das angeführte Unternehmen unterlassen hat, dem Lenker vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben (ein Ecotag-Gerät war nicht vorhanden).?

 

Dem Beschuldigten wird eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs 1 Z 6 iVm § 9 Abs 3 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl Nr 593/1995 idF BGBl I Nr 32/2002 iVm § 9 Abs 1 VStG zur Last gelegt.

 

Die Strafe wird nach § 23 Abs 1 Z 6 iVm § 23 Abs 4, zweiter Strafsatz, des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl Nr 593/1995 idF BGBl I Nr 32/2002, verhängt.

Text

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 27.05.2003, 08.42 Uhr

Tatort: Nauders, auf der Reschenbundesstraße, B-180 bei km 46,070 in Richtung Italien

Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XY

 

Der Beschuldigte, H. A., geb. XY, wohnhaft in I-S., XY-Straße, hat

 

1. als Verantwortlicher der Firma T. in S., XY-Straße, diese ist Mieterin des angeführten KFZ, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von R. M. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass das erlaubte Höchstgewicht gemäß § 4 Abs 7a KFG des Sattelkraftfahrzeuges von 38.000 kg durch die Beladung um 1.800 kg überschritten wurde.

 

2. als Verantwortlicher der Firma T. SAS mit Sitz in I-S., XY-Straße, diese ist Mieterin des angeführten albanischen Sattelzugfahrzeuges, nicht dafür Sorge getragen, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten wurden. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Herrn R. M. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass das gegenständliche KFZ zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern durch Österreich verwendet wurde, und dabei keine Ökopunkte entrichtet wurden, obwohl jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr 2012/2000 (Ökopunkteverordnung), Ökopunkte zu entrichten sind, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben hat. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat. Mit dem angeführten KFZ wurde eine ökopunktepflichtige Transitfahrt von D-67304 Eisenberg nach I-25039 Travagliato durchgeführt. Beladen war das Sattelkraftfahrzeug mit Spritzmasse. Der Lenker hat nur eine albanische CEMT-Genehmigung mitgeführt.?

 

Dem Beschuldigten wurde zu Punkt 1. eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 1 Z 1 iVm § 101 Abs 1 lit a KFG und zu Punkt 2. eine Übertretung nach § 9 Abs 3 des Güterbeförderungsgesetzes iVm der Verordnung (EG) Nr 3298/94 idgF zur Last gelegt.

 

Über den Beschuldigten wurde zu Punkt 1. eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 210,00, 60 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, und zu Punkt 2. eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.453,00, 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde mit einem 10-seitigen Schriftsatz Berufung erhoben. Dabei wurde in der Berufung ausgeführt wie folgt:

 

?Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, er habe als Verantwortlicher der Firma T., diese sei Mieterin des Sattelzugfahrzeuges XY, am 27.05.2003 nicht dafür Sorge getragen, dass

 

1.)

der Zustand bzw die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt worden sei, dass das erlaubte Höchstgewicht gemäß § 4 Abs 7a KFG des Sattelkraftfahrzeuges von 38.000 kg durch die Beladung um 1.800 kg überschritten worden sei,

 

2.)

die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten worden seien. Das Fahrzeug sei von Herrn R. M. gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass das gegenständliche KFZ zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern durch Österreich verwendet und dabei keine Ökopunkte entrichtet worden seien. Der Lenker habe nur eine albanische CEMT-Genehmigung mitgeführt.

 

Der Beschuldigte habe hinsichtlich Spruchpunkt 1 gegen § 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 101 Abs 1 lit a KFG verstoßen und wurde eine Geldstrafe gemäß § 134 Abs 1 KFG verhängt.

 

Hinsichtlich Spruchpunkt 2 habe der Beschuldigte § 9 Abs 3 GütbefG iVm EG-VO Nr 3298/94 idgF verletzt und wurde gemäß § 23 Abs 1 Z 3 GütbefG eine Geldstrafe ausgesprochen.

 

Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 16.02.2004 wird zur Gänze angefochten.

 

Zum Sachverhalt:

1.) Obsoleter Mietvertrag:

 

Die belangte Behörde stellt fest, dass der Beschuldigte Mieter des albanischen Sattelzugfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XY sei und begründet diese Feststellung mit einem Mietvertrag, den der Fahrer anlässlich der Kontrolle vorgelegt haben soll.

 

Festgestellt wird, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Anhaltung am 27.05.2003 nicht Mieter des gegenständlichen Fahrzeuges ist und die vorgehaltenen Verwaltungsübertretungen in der Eigenschaft als Mieter nicht zu verantworten hat.

 

Zwischen der Firma V. G., E., Albanien, und der Firma T., S., Italien, besteht eine enge wirtschaftliche Zusammenarbeit hinsichtlich der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern sowohl innerhalb der Europäischen Union als auch außerhalb.

 

In der gegenständlichen Angelegenheit stellte die Firma V. G. das Sattelzugfahrzeug, den Fahrer und eine gültige CEMT-Bewilligung zur Verfügung. Der Beschuldigte wiederum stellte den Anhänger zur Verfügung.

 

Das Sattelzugfahrzeug war in Albanien zugelassen und wurde dem Beschuldigten zum Nachweis gegenüber den italienischen Behörden eine Verfügungsberechtigung in Form eines Mietvertrages ausgestellt. Dieser Mietvertrag berechtigt den Beschuldigten auch zur gewerbsmäßigen Beförderung unabhängig vom albanischen Partner.

 

Dieser Mietvertrag wurde auf das Jahr 2003 befristet und war im Zeitpunkt der Anhaltung am 27.05.2003 obsolet bzw unverbindlich, da der albanische Zulassungsbesitzer in Italien eine eigene Niederlassung gegründet hat und die Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten darin besteht gemeinsame Transporte durchzuführen bzw zu veranlassen.

 

Die rechtliche Beurteilung, ob der im Akt befindliche Mietvertrag rechtsgültig ist, ist nach den Bestimmungen des ABGB zu beurteilen. Gemäß § 883 ABGB normiert grundsätzlich Formfreiheit der Verträge. Insbesondere ist der Mietvertrag ein Konsensualvertrag und kommt mit Willenseinigung der Vertragsparteien zustande. Selbst wenn die Vertragsparteien eine Vereinbarung in Schriftform treffen, bleibt es den Parteien unbenommen durch übereinstimmende mündliche Willenserklärungen oder durch schlüssiges Verhalten einen Mietvertrag wieder zu beenden. § 884 ABGB regelt ausdrücklich, dass für den Fall, dass die Parteien für einen Vertrag die Anwendung einer bestimmten Form vorbehielten, vermutet werde, dass sie vor Erfüllung dieser Form nicht gebunden sein wollen.

 

Es wird festgestellt, dass der Mietvertrag nicht von den Vertragsparteien zum Beweis eines Mietverhältnisses vorgelegt wurde, sondern lediglich von einem Aushilfsfahrer. Der Beschuldigte bestritt jedenfalls im Verfahren vor der belangten Behörde, dass der Mietvertrag im Zeitpunkt der Anhaltung noch gültig war, sodass die gegenständliche Fahrt ordnungsgemäß mit der vorgelegten CEMT-Genehmigung durchgeführt wurde.

 

Beweis: Einvernahme des Verantwortlichen der Fa V. G.

 

2.) Unwissenheit des Fahrers:

Im Akt befindet sich eine sog Mitarbeiterbestätigung vom 25.04.2003. Darin wird bestätigt, dass der Fahrer von der Fa D. M. KFZ-Lenker-Überlassungs-GmbH beschäftigt wurde.

 

Ein Beweis, ob der Fahrer im albanischen Unternehmen Firma V. G. oder vom Beschuldigten beschäftigt wurde, ist dem Akt der belangten Behörde nicht zu entnehmen. Konsequenterweise trifft die belangte Behörde auch keine Feststellungen, wer der Arbeit- bzw Auftraggeber für die gegenständliche Fahrt war.

 

Der Fahrer wurde in Bezug auf die gegenständliche Fahrt zwar angewiesen, die albanische CEMT-Genehmigung zu benutzen und im CMR-Frachtbrief unter Punkt 17 das albanische Unternehmen als nachfolgenden Frachtführer anzuführen.

 

Der Verantwortliche des albanischen Unternehmens hat es dabei unterlassen, den Fahrer darauf aufmerksam zu machen, dass der im Fahrzeug befindliche Mietvertrag obsolet ist. Der Fahrer wusste nicht, dass die gegenständliche Fahrt vom albanischen Unternehmer zusammen mit dem Beschuldigten veranlasst und durchgeführt wurde.

 

Die Firma V. G. war im Besitz einer gültigen CEMT-Genehmigung, veranlasste den gegenständlichen Transport und legte diese Bewilligung den Aufsichtsorganen auf deren Verlangen vor.

 

Es wird die zeugenschaftliche Einvernahme der Meldungsleger beantragt, zur Frage, ob die vorgelegte albanische CEMT-Genehmigung vollständig und gültig war, zum Beweis dafür, dass die gegenständliche Fahrt den Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes entsprach, eine Bewilligung gemäß § 7 Abs 1 GütbefG vorlag und keine ökopunktepflichtige Transitfahrt durchgeführt wurde.

 

Zu Tatvorwurf 1:

I.) Mangelhafte Sachverhaltsfeststellung:

Sowohl der Wiegevorgang als auch das Ergebnis der gegenständlichen

Verwiegung werden ausdrücklich bestritten.

1.)

Im Behördenakt fehlen Ausführungen dazu, wie diese Verwiegung tatsächlich stattgefunden hat, welche Messmethode angewandt wurde und wie der Anzeigenleger bei der Messung im Einzelnen vorgegangen ist.

 

2.)

Der Anzeige wurde kein Wiegezettel beigelegt und lässt sich somit nicht erkennen, ob die Verkehrsfehlergrenzen berücksichtigt worden sind. Dies ist insofern von Bedeutung, als dass offensichtlich eine nichtselbsttätige Waage verwendet worden ist. Es ist daher für den Beschuldigten nicht möglich, den erhobenen Tatvorwurf zu kontrollieren.

 

3.)

Es ist nicht ersichtlich, ob die erforderlichen Toleranzen berücksichtigt worden sind.

 

Entsprechend dem Maß- und Eichgesetz sind die bei der Eichung zulässigen Abweichungen von der Richtigkeit (Eichfehlergrenzen) und die im eichpflichtigen Verkehr zulässigen Abweichungen von der Richtigkeit (Verkehrsfehlergrenzen) zu berücksichtigen bzw in Abzug vom Messergebnis zu bringen.

 

4.)

Bei einer öffentlichen Waage ist auch ein Wiegemeister zur Durchführung der Verwiegung vorgesehen. Dieser ist für die laufende Eichung und Wartung der Waage zuständig. Insbesondere ist er verantwortlich, für die laufende Tarierung der Waage zu sorgen.

 

Eine derartige Waage ist normaler Weise den äußeren Witterungsverhältnissen ausgesetzt. Durch Nässe oder durch hohe Luftfeuchtigkeit wird das Messergebnis erheblich verfälscht. Aus diesem Grund ist eine laufende Kontrolle und Nachjustierung der Waage erforderlich.

 

Diese Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes wurden bei der gegenständlichen Verwiegung nicht beachtet. Aus diesem Grund ist das vorliegende Messergebnis im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nicht verwertbar und kann den Strafanspruch der Behörde nicht begründen.

 

5.)

Es handelt sich jedoch bei der gegenständlichen Waage um eine sog. nichtselbsttätige Waage, wobei durch das Land Tirol gemäß § 97 Abs 2 StVO beeidete Personen bestellt und als sog Wiegemeister ausgebildet werden. Diese haben sicherzustellen, dass bei auftretenden Fehlern die Nulltarierung überprüft und justiert wird. Die Waage geht nach einer Verwiegung wieder auf eine Ausgangsposition zurück. Der Wiegemeister kontrolliert und registriert, ob auch tatsächlich Null aufscheint. Diese Kontrolle hat nach jeder Verwiegung stattzufinden und es grenzt an Fahrlässigkeit, würden sich die anzeigenden Beamten auf eine sog ?vollautomatische? Routine verlassen.

 

Beweispflichtig dafür, dass der vorgeworfene Tatbestand erfüllt wurde, ist die Behörde. Ihrer Beweispflicht ist die Behörde bisher nicht nachgekommen.

 

Um den Beschuldigten in die Verantwortung zu ziehen, ist es nicht ausreichend, nur die Übertretung festzustellen. Gerade für eine Überladung ist es unbedingt erforderlich, das genaue Ausmaß der Überschreitung festzustellen. Dies wurde im gegenständlichen Fall unterlassen.

 

Somit wird beantragt, es möge erhoben werden, welche Ausbildung der amtshandelnde Beamte als Wiegemeister hat, gegebenenfalls ein Ausbildungszertifikat beigebracht werden. Weiters möge der ausgebildete Wiegemeister darlegen, welche Vorkehrungen er vor der Verwiegung an der Waage getroffen hat. D.h. wurde die Tarierung justiert, die Wetter- u Temperaturverhältnisse berücksichtigt bzw Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Eichfehlergrenze bzw der Verkehrsfehlergrenze vor und nach der gegenständlichen Verwiegung registriert bzw protokolliert.

 

Weiters wird beantragt, es mögen folgende Unterlagen, wie

 

Verwiegeprotokoll,

Betriebstagebuch,

Benutzungsprotokoll,

Wartungsprotokoll,

Ausbildungsnachweis des Wiegeorgans

 

erhoben werden, zum Beweis dafür, dass die Verwiegung und die Gewichtsfeststellung nicht auf die im Gesetz vorgesehene Weise zustande gekommen und somit nicht objektivierbar ist.

 

II.) Unrichtige rechtliche Beurteilung:

1.)

Die Behörde geht davon aus, das erlaubte Höchstgewicht des gegenständlichen Fahrzeuges sei gemäß § 4 Abs 7a KFG 38.000 kg. Dies stimmt jedoch nur insoweit als der zweite Satz leg cit nicht zum Tragen kommt.

 

Demnach erhöht sich das höchstzulässige Gesamtgewicht um 5 vH, gerundet auf volle tausend Kilogramm, bei in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeug. Der Sattelanhänger, XY, wurde in Italien zugelassen. Folglich erhöht sich das zulässige Gesamtgewicht um 5 vH. Dies wurde von der Behörde aber nicht berücksichtigt.

 

2.)

Die belangte Behörde stellt fest, dass der Beschuldigte als Mieter die vorgehaltene Verwaltungsübertretung zu verantworten habe. Angelastet wird dem Beschuldigten jedoch eine Verletzung des § 103 Abs 1 Z 1 KFG, wonach der Beschuldigte die Pflichten eines Zulassungsbesitzers verletzt haben soll.

 

Gemäß ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vergleiche die Erkenntnisse vom 24.02.1995, Zl 9c/10/0162, 26.02.2003, Zl 2002/03/0282, uvam) hat der Beschuldigte ein subjektives Recht auf richtige und vollständige Zitierung der verletzten Verwaltungsvorschrift im Spruch des Straferkenntnisses. Durch die (ausschließliche) Zitierung einer nicht die verletzten Vorschriften darstellenden Bestimmung belastet die Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

3.)

Dem Beschuldigten werden zwei Tatbestände vorgehalten, wonach das erlaubte Höchstgewicht gemäß § 4 Abs. 7a KFG überschritten worden sei und durch die Beladung eine Übertretung des § 101 Abs 1 lit a KFG zu verantworten sei.

 

Durch die Übertretungen des § 101 Abs 1 lit a KFG (idF der 18ten KFG-Novelle) und des § 4 Abs 7a KFG (idF der 19ten KFG-Novelle) werden zwei verschiedene Tatbilder verwirklicht, die einander nicht ausschließen, weil jedes für sich allein und beide gleichzeitig verwirklicht werden können.

 

Bei einer Übertretung des § 101 Abs 1 lit a KFG muss im Spruch des Straferkenntnisses das für diese Übertretung maßgebende Tatbestandsmerkmal der Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte des Sattelkraftfahrzeuges in der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat aufscheinen.

 

III.) Verstoß gegen § 44a VStG:

Entsprechend dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG ist die Tat in sämtlichen Tatumständen genau zu beschreiben.

 

Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters, der Tatumstände, des Tatortes und auch der Tatzeit so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat und des Täters unverwechselbar feststeht.

 

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe eine gewerbsmäßige Güterbeförderung durch Österreich zu verantworten und dabei keine Ökopunkte entrichtet.

 

Die belangte Behörde hat es unterlassen, dem Beschuldigten spruchgemäß vorzuhalten, dass die Pflicht zur Entrichtung von Ökopunkten nur Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t trifft.

 

Dem Beschuldigten wurde weder in der Strafverfügung vom 22.07.2003 oder in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 30.10.2003 und auch nicht im angefochtenen Straferkenntnis vom 16.02.2004 spruchgemäß vorgehalten, dass die gewerbsmäßige Güterbeförderung durch Österreich mit einem Fahrzeug über 7,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht durchgeführt wurde.

 

Verjährung:

Nach § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine taugliche Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2 und 3) vorgenommen worden ist.

 

Nach § 31 Abs 2 VStG beträgt die Verjährungsfrist bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt an zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat (Unabhängiger Verwaltungssenat in Tirol uvs-2002/15/101-3 vom 12.06.2003).

 

Die Übertretung soll am 27.05.2003 begangen worden sein. Mit 27.11.2003 ist mittlerweile Verfolgungsverjährung eingetreten.

 

Eine Sanierung des Tatvorwurfes durch eine Richtigstellung der Tatumschreibung ist wegen zwischenzeitlich eingetretener Verfolgungsverjährung nicht mehr möglich.

 

Straffreistellung durch einen Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie:

Das Protokoll Nr 9 zur Beitrittsakte von 1994 bestimmt in Art 11 Absatz 2 Buchstabe a, dass das Ökopunktesystem am 31. Dezember 2003 endet.

 

Mit Verordnung (EG) Nr 2327/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 2003 wurde eine Nachfolgeregelung getroffen, welche von der österreichischen Bundesregierung einhellig abgelehnt wurde.

 

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie lehnt die Umsetzung der Nachfolgeregelung ab und übermittelte den Ämtern der jeweiligen Landesregierungen einen Erlass, wonach die angeführten Nachfolgeregelungen nicht mehr zu vollziehen sind und somit straffrei gestellt werden.

 

Gemäß § 1 Abs 2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.

 

Da in der gegenständlichen Angelegenheit das Straferkenntnis in Erster Instanz noch nicht erlassen wurde, würde die Verhängung einer Strafe gegen das Günstigkeitsprinzip des § 1 Abs 2 VStG verstoßen, da Übertretungen der Ökopunkteregelung nach dem 31. Dezember 2003 durch den Erlass des Bundesministeriums straffrei gestellt sind. Ob diese Straffreistellung auf Gesetz, Verordnung oder einer sonstigen Regelung beruht, ist unerheblich, da die Ökopunkteregelung faktisch nicht mehr umgesetzt bzw auf Fälle nach dem 31.12.2003 nicht angewendet wird.

 

Das Ökopunkteregime samt Strafbestimmungen ist seit dem Ende des Transitvertrages als obsolet zu betrachten und gehört nur mehr formell zum Rechtsbestand.

 

Die Straffreistellung ist jedenfalls eine Begünstigung im Sinne des § 1 Abs 2 VStG durch eine neue Rechtslage und hat die Behörde von Amts wegen zu berücksichtigen.

 

Mangelhafte Begründung:

Gemäß § 58 Abs 2 und § 60 AVG sind Bescheide zu begründen. Das innere Ausmaß der Begründung wird durch das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse der Partei bestimmt (VWGH 26.06.1959, Slg 5.007 A, 05.03.1982, 81/08/0016 ua). Die Bescheidbegründung hat auf jede strittige Sach- und Rechtsfrage von Relevanz einzugehen (VWGH 25.10.1994, 94/14/0016). Ebenso hat die Behörde in der Begründung die Gedankenvorgänge und Eindrücke aufzudecken, die dafür maßgebend waren, dass sie das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen und eine Tatsache für wahr oder unwahr gehalten hat (VWGH 15.01.1986, 85/03/0111, 25.02.1987, 86/03/0222, 09.05.1990, 89/03/0100 ua). (alle Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 58 Abs 2 El 2).

 

Im Verwaltungsverfahren hat sich die Behörde von den Grundsätzen der Amtswegigkeit und der Erforschung der materiellen Wahrheit, ohne Rücksicht auf eine Zustimmungserklärung einer Partei, leiten zu lassen und ihren Bescheid auch dementsprechend zu begründen (VWGH 20.09.1983, 83/11/0019).

 

Aufgrund des § 58 Abs 2 und des § 60 AVG ist die Behörde verpflichtet, alle für die Beurteilung der Rechtsfrage wesentlichen Vorschriften in der Begründung des Bescheides zu berücksichtigen (VWGH 04.05.1977, 1653/76).

 

Die belangte Behörde hat es unterlassen, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt unter Beachtung vorhin zitierter Grundsätze vollständig zu ermitteln.

 

So hätte die Behörde die Frage zu klären gehabt, ob der Mietvertrag noch gültig ist und durch weitere Indizien untermauert werden kann. Es wurde nicht die Frage geklärt, für wen der Fahrer nun tatsächlich gearbeitet bzw gefahren ist. Der Beschäftigungsvertrag sagt darüber nichts aus.

 

Mangelhaftigkeit der Strafbemessung:

In der Begründung der Strafbemessung wird angeführt, dass als Milderungsgrund die bisherige Unbescholtenheit und als erschwerend nichts zu berücksichtigen war.

 

Berücksichtigt man jedoch die Tatsache, dass das Ökopunkteregime mit 31.12.2003 faktisch keine Anwendung mehr findet, hätte die belangte Behörde von einer Verhängung einer Geldstrafe absehen können, da ein Wiederholungsfall nicht mehr möglich ist und andere von der Begehung einer gleichartigen Verwaltungsübertretung nicht länger abzuhalten sind.

 

Es besteht weder aus spezial- noch aus generalpräventiver Sicht die Notwendigkeit, eine Geldstrafe zu verhängen. Die Anwendung des § 21 Abs 1 VStG wäre zweifelsfrei schuld- und tatangemessen.

 

Auch bei der Strafmessung obliegt es der Behörde, gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen in der gesetzmäßigen Ausmessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen. Als Rechtsfrage stellt sich hierbei für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten im Rahmen des gegebenen Strafsatzes die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen, also bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat Bedacht zu nehmen (VWGH 28.10.1976, 195/76, 31.01.1979 Slg 9755 A, 29.10.1982, 81/02/0039, 18.11.1986, 86/07/0183 ua).

Aus all diesen Gründen wird somit gestellt der

 

ANTRAG,

1.)

die Bezirkshauptmannschaft Landeck möge gemäß § 64a VStG mittels Berufungsvorentscheidung im Verwaltungsstrafverfahren, Zl VK-21269-2003, der Berufung Folge geben, das Straferkenntnis vom 16.02.2004 aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG einstellen, in eventu

 

2.)

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol wolle in Stattgebung dieser Berufung das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 16.02.2004, ZI VK-21269-2003, aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG einstellen.?

 

Dieser Berufung kam teilweise Berechtigung zu.

Bei der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, zu der der Beschuldigte trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen ist, wurde der Zeuge RI M. H. einvernommen und der erst- und zweitinstanzliche Akt (beinhaltend Internet-Auszüge über die verfahrensgegenständliche Firma) dargetan.

 

Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens steht insbesondere nachstehender Sachverhalt als erwiesen fest:

Am 27.05.2003 gegen 08.42 Uhr wurde M. R. als Lenker des Sattelzugfahrzeuges mit dem albanischen Kennzeichen XY samt dem Sattelanhänger mit dem italienischen Kennzeichen XY auf der B 180 bei Strkm 46.070 im Gemeindegebiet von Nauders in Fahrtrichtung Italien einer Kontrolle unterzogen. Dabei führte der Lenker eine Transitfahrt von D-67304 Eisenberg nach I-25039 Travagliato durch, wobei das Fahrzeug mit Spritzmasse beladen gewesen ist und an der geeichten Waage ein Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeuges von

39.800 kg festgestellt worden ist. Im Frachtbrief schien die Firma T. als Frachtführer auf. Der Lenker, M. R., war dieser Firma seitens der Firma M., S., XY, als Arbeitskraft überlassen. Das von M. R. bei der Kontrolle gelenkte Sattelzugfahrzeug mit dem albanischen Kennzeichen XY war zum Zeitpunkt der Kontrolle der Firma T. KG seitens der albanischen Firma V. G. vermietet. Der Lenker führte bei der Kontrolle lediglich eine albanische CEMT-Genehmigung, die auf diese albanische Firma lautete, mit. Das Fahrzeug war mit keinem Ecotag-Gerät zur automatischen Abbuchung von Ökopunkten ausgestattet und wurde vom Lenker keine Ökokarte mitgeführt.

 

Den im Berufungsverfahren eingeholten Internet-Abfragen betreffend die Firma T. KG ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte persönlich haftender Gesellschafter dieser Firma in S., XY-Straße, ist.

 

Diese Feststellungen ergeben sich insbesondere aus der Aussage des Zeugen RI M. H., der angegeben hat, dass er am 27.05.2003 um 08.42 Uhr auf der B 180 bei km 46.070 das Sattelkraftfahrzeug, bestehend ua aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem albanischen Kennzeichen EL-3276B, kontrolliert habe und dieses von M. R. gelenkt worden sei. Das Fahrzeug sei in Richtung Italien unterwegs gewesen, wobei es sich beim Sattelanhänger um jenen mit dem italienischen Kennzeichen XY gehandelt habe, welcher auf die Firma T. zugelassen gewesen sei. Der Lenker habe mehrere Dokumente mitgeführt, zum einen die Mitarbeiterbestätigung vom 25.04.2003, einen Mietvertrag betreffend das Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen XY und einen CMR-Frachtbrief. Diesem CMR-Frachtbrief sei zu entnehmen gewesen, dass eine Beförderung von Deutschland nach Italien durchgeführt worden sei, wobei im Sattelzugfahrzeug kein Ecotag-Gerät eingebaut gewesen sei. Der Lenker habe eine albanische CEMT-Genehmigung, lautend auf die albanische Firma, mitgeführt. Ökopunkte seien nicht entrichtet worden, zumal eine Ökokarte nicht mitgeführt worden sei. Das Fahrzeug sei an der Waage in Nauders verwogen worden, wobei an der geeichten Waage ein Gewicht von 39.800 kg ermittelt worden sei. Unmittelbar vor der Verwiegung sei eine Tarierung (Nullmessung) vorgenommen worden. Obwohl er den Lenker nicht dezidiert danach befragt habe, ob er allenfalls für die albanische Firma arbeiten würde, habe er auf Grund des Frachtbriefes angenommen, dass der Lenker für die Firma Transalbert arbeite, zumal in diesem diese Firma als Frachtführer aufgeschienen sei. Dem vorgelegten Mietvertrag sei zu entnehmen gewesen, dass das Sattelzugfahrzeug an die Firma T. vermietet worden sei.

 

Der Zeuge machte einen sicheren und vertrauenswürdigen Eindruck und ergibt sich nicht der geringste Anlass, an den Angaben dieses Zeugen zu zweifeln. Der Zeuge stand unter Wahrheitspflicht und hätte im Fall einer falschen Zeugenaussage mit einer gerichtlichen Bestrafung zu rechnen gehabt. Überdies sind diese Aussagen durch die der Anzeige beigeschlossenen Dokumente objektiviert. Dabei findet sich die Mitarbeiterbestätigung der Firma M. vom 25.04.2003 betreffend den Lenker M. R., worin bestätigt wird, dass seit 28.04.2003 zwischen Herrn M. R. und der Firma D. M. GmbH ein aufrechtes Dienstverhältnis als Kraftfahrer bestehe. In der Anzeige findet sich überdies der Vermerk, dass M. R. von der Firma M.

(KFZ-Lenker-Überlassungs-GmbH) der Firma T. überlassen worden ist, sodass diesbezüglich kein Zweifel daran besteht, dass eine Überlassung des Lenkers an die Firma T. KG erfolgt ist. Dass das von M. R. gelenkte albanische Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen XY von der Firma V. G. der Firma T. KG zum Zeitpunkt der Kontrolle vermietet worden war, ergibt sich aus dem der Anzeige angeschlossenen Mietvertrag zwischen diesen beiden Firmen. Dabei ist angeführt, dass der Mietvertrag ab 01.01.2003 bis zum 31.12.2003 gültig ist. Somit ist dokumentiert, dass das Fahrzeug tatsächlich an die Firma T. KG vermietet worden ist. Dass die Firma T. KG tatsächlich Frachtführer betreffend die gegenständliche Ladung (Spritzmasse) mit einem Bruttogewicht von 24.100 kg von D-Eisenberg nach I-Travagliato gewesen ist, ergibt sich zweifelsfrei aus dem ebenfalls der Anzeige beigelegten CMR-Frachtbrief, in dem die Firma T. KG unter Punkt 16 und unter Punkt 23 als Frachtführer aufscheint.

 

Gemäß § 9 Abs 3 des Güterbeförderungsgesetzes idF der Novelle BGBl I Nr 106/2001 hat jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr 2012/2000 (Ökopunkteverordnung), Ökopunkte zu entrichten sind, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben (ein Ecotag-Gerät wurde im gegenständlichen Fall nicht verwendet). Den Umstand, dass die Firma T. KG dem Lenker vor Antritt der Fahrt keine Ökopunkte übergeben hat, hat der Beschuldigte als das zur Vertretung nach außen berufene Organ dieser Firma zu vertreten.

Die vom Lenker mitgeführte albanische CEMT-Genehmigung, ausgestellt auf die angeführte albanische Firma, hatte im gegenständlichen Fall keine Gültigkeit, da eine CEMT-Genehmigung, die die Ökopunkte ersetzt hätte, auf den Mieter, somit die Firma T. KG, ausgestellt hätte sein müssen.

 

Bei dieser Übertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, bei dem der Beschuldigte gehalten gewesen wäre, mangelndes Verschulden nicht nur zu behaupten sondern auch zu belegen. Dieser Notwendigkeit ist der Beschuldigte nicht nachgekommen, sodass jedenfalls von fahrlässiger Begehung auszugehen ist. Im gegenständlichen Fall besteht eine Mindestgeldstrafe in der Höhe von Euro 1.453,00, sodass über den Beschuldigten die Mindeststrafe verhängt worden ist und sich weitere Ausführungen zur Strafbemessung erübrigen. Bei einer Gesamtbetrachtung des dem Beschuldigten zur Last zu legenden Verhaltens kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen würden, sodass die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes nach § 20 VStG nicht angezeigt war.

 

Zu der in Punkt 1. angelasteten Übertretung nach § 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 101 Abs 1 lit a KFG (§ 103a iVm § 4 Abs 7a KFG) ist anzuführen, dass im gegenständlichen Fall einerseits ein in Albanien zugelassenes Sattelzugfahrzeug, andererseits ein innerhalb der EU zugelassener Sattelanhänger gelenkt worden ist. Wäre auch das Sattelzugfahrzeug in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen, wäre nach § 4 Abs 7a KFG eine höchstzulässige Summe der Gesamtgewichte von 40.000 kg zulässig, sodass diese Grenze mit der hier vorliegenden Summe der Gesamtgewichte von 39.800 kg noch gar nicht überschritten worden wäre.

 

Gemäß § 21 Abs 1 VStG kann die Behörde von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen geht die Berufungsbehörde zu Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses auf Grund der vorliegenden Konstellation aus.

 

Zum Beweisantrag auf Einvernahme des Herrn V. G. ist auszuführen, dass diesbezüglich mit Albanien kein Rechtshilfeabkommen besteht und deshalb die Einvernahme dieses Zeugen nicht möglich ist. Überdies liegt gegenständlicher Mietvertrag vor, dem sich zwanglos entnehmen lässt, dass das albanische Sattelzugfahrzeug der Firma T. KG vermietet worden ist. Eine allfällige Beendigung des Mietverhältnisses vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer konnte vom Beschuldigten, der zur Verhandlung nicht erschienen ist, nicht glaubhaft gemacht werden.

Schlagworte
im, gegenständlichen, Fall einerseits, in, Albanien, zugelassenes, Sattelzugfahrzeug, andererseits, innerhalb, EU, zugelassener, Sattelanhänger, gelenkt, worden ist, Folgen, Übertretung, unbedeutend
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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