Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Theresia Kantner über die Berufung des G. W., D-Eschenlohe, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D. B., 6020 Innsbruck, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 29.3.2004, Zahl VK-25532-2003, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG wird die Berufung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es als bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) im Spruch statt ?als nach außen Berufener der Firma W. Transport GmbH? ? als Verantwortlicher, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma W. Transport GmbH? zu lauten hat.
Demgemäß hat der Berufungswerber gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 56,00, zu bezahlen.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt vorgeworfen:
?Tatzeit: 27.10.2003 um 14.13 Uhr
Tatort: Gries a.Br., auf der A 13, bei km 34.200, Brenner Ausreise
Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug und Sattelanhänger, XY
Sie haben als nach außen Berufener der Firma W. Transport GmbH in Deutschland, 82438 Eschenlohe, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von S. M. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug das höchstzulässige Gesamtgewicht gemäß § 4 Abs 7a KFG von 40.000 kg um 2.650 kg überschritten wurde, obwohl bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 38.000 kg, im Vorlauf und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 39.000 kg und mit Containern und Wechselsaufbauten 42.000 kg nicht überschreiten darf. Bei in einem EU Mitgliedstaat zugelassen Kraftfahrzeug sind die genannten Gewichte um 5vH, gerundet auf volle tausend Kilogramm, zu erhöhen.?
Der Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 4 Abs 7a KFG begangen und wurde über ihn gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 280,00 unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Berufung erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass sich die Behörde erster Instanz mit den Argumenten und Beweisanträgen des Beschuldigten nicht auseinandergesetzt habe, insbesondere sei nicht die Fahrzeuglenkerin M. S. einvernommen worden. Wäre diese einvernommen worden, hätte sich ergeben, dass der Beschuldigte und die in seinem Betrieb verantwortlichen Personen jedenfalls alle Vorkehrungen getroffen hätten, dass eine Überladung unterbleibt. Daraus hätte sich auch ergeben, dass alle Fahrer im Betrieb des Beschuldigten nicht nur schriftliche Unterlagen erhalten hätten, sondern alle vier bis sechs Wochen Schulungen stattfinden würden, wo gerade das hier gegenständliche Thema zum Inhalt sei. Für die Disposition der Fahrer, Einteilung der Fahrten usw habe der Beschuldigte in Eigenverantwortlichkeit einen Mitarbeiter bestellt, der auch die Schulung der Fahrer vornehme.
Der Spruch des Straferkenntnisses und auch die Verfolgungshandlungen entsprächen nicht dem Konkretisierungsgebot, insbesondere was die behauptete Funktion des Beschuldigten für die Firma W. Transport GmbH anbelange. Es wurde die Einvernahme der Zeugen M. S. und A. M. im Rechtshilfeweg beantragt und nach Aufnahme der offenen Beweise die Behebung des erstinstanzlichen Bescheides und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.
Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 06.Oktober 2004 brachte der Rechtsvertreter des Beschuldigten weiters vor, dass bereits mit Wirkung vor dem gegenständlichen Ereignis A. M. als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG bestellt worden sei. Dieser habe seine Beauftragung mit abgegrenztem räumlichen und sachlichen Bereich auch angenommen.
Darüber hinaus wurden vom Beschuldigtenvertreter ein Rundschreiben-Verzeichnis vom 22.06.2003 sowie eine Bestellungsurkunde vom 03.02.2003 sowie ein Rundschreiben-Nr. 6 ohne Datum vorgelegt.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Am 6.10.2004 und 27.10.2004 fanden Berufungsverhandlungen vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol statt, darüber hinaus erfolgte die Einvernahme der Zeugen M. S. und A. M. im Rechtshilfeweg vor der Polizeiinspektion Murnau a. Staffelsee am 3. und 4.9.2004. Beweis wurde darüber hinaus aufgenommen durch Einsichtnahme in den erst- und zweitinstanzlichen Akt sowie die vom Beschuldigtenvertreter vorgelegten Urkunden betreffend die Übertragung von Geschäftsführerbereichen vom 3.2.2003, ein Rundschreiben-Verzeichnis vom 22.6.2003 sowohl das Rundschreiben-Nr.6. Der Beschuldigte selbst wurde zu beiden mündlichen Verhandlungen über seinen Rechtsvertreter geladen, ist jedoch zu beiden Verhandlungen nicht erschienen.
Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Am 27.10.2003 um 14.13 Uhr wurde M. S. als Lenkerin des auf die Firma GRT-W. Transport GmbH, D-82438 Eschenlohe, zugelassen Sattelkraftfahrzeuges, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XY (D) und dem Sattelanhänger mit dem amtlichen Kennzeichen XY (D), auf der A 13 der Brennerautobahn, in der Gemeinde Gries a.Br. bei Kilometer 34.200, einer Kontrolle unterzogen. Es erfolgte eine Verwiegung des von M. S. gelenkten Sattelkraftfahrzeuges auf der geeichten allgemeinen öffentlichen Brückenwaage Brenner Ausreise. Anlässlich dieser Verwiegung wurde festgestellt, dass das Gesamtgewicht des Sattelzugfahrzeuges 42.750 kg betrug. Unter Berücksichtigung der Messtoleranz von 100 kg lag sohin zum Tatzeitpunkt eine Überladung des Sattelkraftfahrzeuges um
2.650 kg vor, da das höchstzulässige Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeuges 40.000 kg betrug.
Der Beschuldigte ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der GRT-W. Transport GmbH, welche Zulassungsbesitzerin des von M. S. zum Tatzeitpunkt gelenkten Sattelkraftfahrzeuges ist.
Nicht festgestellt werden kann, dass A. M. als verantwortlicher Beauftragter bestellt wurde. Von Seiten des Beschuldigten wurden an die Fahrer schriftliche Unterlagen betreffend der Be- und Entladung im grenzüberschreitenden Verkehr ausgehändigt sowie alle vier bis sechs Wochen Schulungen durchgeführt. Die Lenkerin M. S. wurde auch allgemein darauf hingewiesen, Verkehrsvorschriften einzuhalten. Darüber hinaus wurde sie bei Übernahme eines Ladeauftrages vom zuständigen Disponenten darauf hingewiesen, auf das zulässige Gesamtgewicht zu achten.
Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschuldigte selbst ausreichende Kontrollmaßnahmen zur Einhaltung der höchsten zulässigen Gesamtgewichte durch die Fahrer gesetzt hat.
Oben angeführter Sachverhalt ergibt sich auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen betreffend Tatort, Tatzeit, des von M. S. gelenkten Fahrzeuges und dessen Gewichtes sowie die Feststellung, dass die GRT-W. Transpor GmbH Zulassungsbesitzerin des von M. S. gelenkten Sattelkraftfahrzeuges war, ergeben sich aus der Anzeige der Verkehrsabteilung ? Außenstelle Schönberg ? vom 29.10.2003, Zahl A1/0000007167/01/2003, sowie dem Wiegeschein vom 27.10.2003, Zahl 859/001092 G. Die Berufungsbehörde geht davon aus, dass die in der Anzeige und die im Wiegeschein aufscheinende festgehaltene Gewicht richtig ermittelt worden ist, zumal es sich um eine geeichte Waage handelte und die Richtigkeit der Verwiegung vom Beschuldigten nicht bestritten worden ist. Laut Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 14.3.2003 wurde gegenständliche Waage am 9.4.2003 geeicht und läuft die Nacheichfrist am 31.12.2005 ab.
Dass der Beschuldigte handelsrechtlicher Geschäftsführer der GRT-W. Transport GmbH ist, gab dieser selbst an.
Die Feststellungen betreffend der vom Beschuldigten getätigten Anweisungen und durchgeführten Schulungen ergibt sich aus dem entsprechenden Vorbringen sowie den dazu vorgelegten Urkunden (Rundschreiben) sowie auch aus den Zeugenangaben von M. S. und A. M.
Die Negativfeststellung betreffend der Bestellung des A. M. zum verantwortlichen Beauftragten ergibt sich aus der vom Beschuldigtenvertreter vorgelegten Urkunde vom 03.Februar 2003.
Dass der Beschuldigte selbst ein wie auch immer geartetes Kontrollsystem zur Einhaltung der höchst zulässigen Gesamtgewichte durch die Fahrer in seinem Betrieb eingeführt hätte wurde von diesem konkret nicht behauptet und wurde dies auch nicht von den einvernommenen Zeugen M. S. und A. M. angegeben.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 103 Abs 1 Z KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung ? unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder ? Bewilligungen ? den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.
Gemäß § 4 Abs 7a KFG darf bei Kraftwagen mit Anhänger die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 38.000 kg im Vorlauf- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattenanhängern 39.000 kg und mit Containern und Wechselaufbauten 42.000 kg nicht überschreiten. Bei in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeug sind die im ersten Satz genannten Gewichte um 5vH gerundet auf volle tausend Kilogramm zu erhöhen.
Nach § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Somit ergibt sich im gegenständlichen Fall, dass das Sattelkraftfahrzeug eine höchste Summe der Gesamtgewichte von 40.000 kg aufweisen hätte dürfen. Diese Grenze wurde jedoch im gegenständlichen Fall überschritten. Somit steht der objektive Tatbestand der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretung fest, zumal der Beschuldigte handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma GRT-W. Transport GmbH ist, welche wiederum Zulassungsbesitzerin des Sattelkraftfahrzeuges gewesen ist.
In der Verhandlung vom 6.10.2004 wurde diesbezüglich von Seiten des Beschuldigten erstmals behauptet, dass A. M. zum verantwortlichen Beauftragten bestellt worden sei. Diesbezüglich wurde auch eine Bestellungsurkunde vom 3.2.2003 vorgelegt.
Gemäß § 9 Abs 2 VStG können für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens Personen zu verantwortlich Beauftragten bestellt werden.
Nach § 9 Abs 4 VStG kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den seiner Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.
Soweit behauptet worden ist, mit dem bei der Berufungsverhandlung gelegten Schreiben vom 3.2.2003 sei Herr A. M. zum verantwortlichen Beauftragten der Firma GRT-W. Transport GmbH bestellt worden ist auszuführen, dass dieses Schreiben vom 3.2.2003 wie folgt lautet:
Sehr geehrter M.,
mit Wirkung vom 3.2.2003 erteilen wir Ihnen eigenverantwortliche Handlungsvollmacht für den Bereich Fuhrpark und Transitbereich Südeuropa für die Firma GRT W. Transport GmbH 82438 Eschenlohe Unabhängig von Einschränkungen des § 54 Abs 2 HGB sind Sie zu folgenden Rechtshandlungen ermächtigt:
1. Zum Abschluss von Miet-, Pacht- und Leasingverträgen jeder Art 2. zum Abschluss von Arbeits- und Anstellungsverträgen
3. Kontrolle, Belehrung und Beaufsichtigung aller Fahrer
Wir hoffen, dass Sie sich weiterhin mit vollem, persönlichen Engagement für die Interessen unseres Hauses einsetzen werden.
Mit freundlichen Grüßen
GRT W. Transport GmbH
W.
Hiermit stimme ich der Übertragung der obigen Aufgabenbereiche ausdrücklich zu.
Ich bin mir bewusst, dass ich verbindlich und eigenverantwortlich für die korrekte Durchführung der Aufgabenbereiche verantwortlich bin.
A. M.
Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.
Mit gegenständlichem Schreiben wird nicht zum Ausdruck gebracht, dass Herr A. M. nachweislich sein Einverständnis dazu gegeben hätte, dass er für die im oben angeführten Schreiben zu Punkt 1., 2. und 3. angeführten Bereiche zum verwaltungsstrafrechtlichen Normadressaten bestellt worden sei. Es wird dabei nur davon gesprochen, dass Herr A. M. ?unabhängig von Einschränkungen des § 54 Abs 2 HGB, zu nachfolgenden Rechtshandlungen? ermächtigt worden sei, wobei jedoch kein Hinweis dafür besteht, dass dieser auch verwaltungsstrafrechtlich bestraft werden kann bzw. soll. Überdies fehlt jeder Hinweis dafür, dass dieser für den klar abzugrenzenden Bereich über eine entsprechende Anordnungsbefugnis verfügt hätte.
Somit ist unabhängig von der Frage, ob es überhaupt zulässig ist, für ein im Ausland befindliches Unternehmen einen verantwortlichen Beauftragten zu bestellen, zumal § 2 Abs 1 VStG vom Territorialitätsprinzip ausgeht, auszusprechen, dass dieser Bestellungsakt jedenfalls keine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs 4 VStG darstellt, sodass es bei der grundsätzlichen Verantwortung des Beschuldigten bleibt.
§ 103 Abs 1 KFG stellt ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG dar, dh dass der Zulassungsbesitzer einer nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Zustand des Fahrzeuges zu verantworten hat, wenn er nicht glaubhaft macht, dass ihn daran kein Verschulden trifft. Er muss sohin darlegen, dass er wirksame Maßnahmen (zB Kontrollen oder Beauftragungen anderer Personen zur Vornahme dieser Kontrollen) gesetzt hat, um derartige Verstöße zu vermeiden. Unterlässt er dies oder misslingt ihm die Glaubhaftmachung, hat er einen eventuellen Verstoß gegen die kraftfahrrechtliche Bestimmung zu verantworten (vgl VwGH vom 25.10.1989, Zahl 88/03/0180).
Die im § 103 Abs 1 Z 1 KFG normierte Verhaltenspflicht verlangt zwar nicht, dass der Zulassungsbesitzer selbst die Beladung dahingehend überprüft, ob sie den gesetzlichen Vorgaben entspricht, sondern ist es im Hinblick auf die im heutigen Wirtschaftsleben vielfach notwendige Arbeitsteilung zulässig, dass sich der Zulassungsbesitzer zur Erfüllung der ihm obliegenden gesetzlichen Verpflichtungen anderer Fahrer bedient, in diesem Fall hat er aber jene Vorkehrungen zu treffen, die mit Grund erwarten lassen, dass Überladungen hintangehalten werden. Er hat also, wie bereits angeführt, ein wirksames Kontrollsystem einzurichten.
Der Berufungswerber bringt zwar vor, dass seine Mitarbeiter schriftliche Unterlagen sowie alle vier bis sechs Wochen Schulungen betreffend die Be- bzw Überladung erhalten haben, dass die LKW-Fahrer auch dahingehend belehrt werden, dass sie nur so viel Ladung aufnehmen dürfen, dass das höchstzulässige Gesamtgewicht überschritten wird, dieses Vorbringen erweist sich jedoch nicht als zielführend, weil es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zusätzlich zu Anweisungen der Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems bedarf. Dh, dass der Zulassungsbesitzer die Einhaltung der Verpflichtung durch den Lenker durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen hat. Nur ein solches wirksames begleitendes Kontrollsystem befreit ihn von seiner Verantwortlichkeit für die vorschriftswidrige Beladung seiner Kraftfahrzeuge (vgl VwGH vom 29.1.1992, Zahl 91/03/0035, 0036 ua). Auch die Behauptung, die Lenker regelmäßig zu schulen und zu belehren reicht zur Glaubhaftmachung des Bestehens eines wirksamen Kontrollsystems durch den Zulassungsbesitzer nicht aus (VwGH 12.07.1995, 95/03/0049).
Der Berufungswerber hätte sohin konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise von ihm Kontrollen der selbständig mit der Beladung betrauten Personen vorgenommen worden sind (vgl VwGH vom 29.1.1992, Zahl 91/03/0035). Ohne diese entsprechenden Angaben konnte das Vorliegen eines geeigneten Kontrollsystems nicht glaubhaft gemacht werden und bestand mangels entsprechend konkretisierter Angaben für die Berufungsbehörde auch keine Verpflichtung, diesbezüglich weitere Erhebungen anzustellen.
Im Ergebnis steht für die Berufungsbehörde sohin fest, dass der Berufungswerber ein schuldhaftes Verhalten zu verantworten hat. Von der neuerlichen ergänzenden Einvernahme der beiden Zeugen M. S. und A. M. im Rechtshilfeweg konnte abgesehen werden, zumal der Beschuldigtenvertreter nicht darlegen konnte, welche konkreten ergänzenden Fragen an diese zu stellen waren, darüber hinaus hätte er bereits in der Berufung sowie in den Berufungsverhandlungen die Möglichkeit gehabt, entsprechende Beweisthemen zur Einvernahme der beiden Zeugen zu benennen, was er jedoch unterlassen hat. Eine ergänzende Einvernahme der beiden Zeugen hätte sohin auch keine weiterführenden Beweisergebnisse gebracht, weshalb der diesbezügliche Beweisantrag des Beschuldigten abzuweisen war.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich. Die in Rede stehende Vorschrift über Gewichtsbeschränkungen soll insbesondere der Schädigung von Straßen- und Straßenbauanlagen entgegen wirken. Hinsichtlich des Verschuldens war von Fahrlässigkeit auszugehen.
Gemäß § 134 Abs 1 KFG ist gegenständliche Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu Euro 2.180,00 zu bestrafen.
Der Beschuldigtenvertreter gab anlässlich der Verhandlung vom 6.10.2004 an, dass der Beschuldigte über durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse verfügt.
Unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe kommen auch im Hinblick auf die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten war die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 280,00 jedenfalls schuld- und tatangemessen. Da die Geldstrafe darüber hinaus im unteren Bereich des Strafrahmens angesiedelt war, kam eine weitere Herabsetzung nicht in Betracht, auch lagen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 VStG nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.