Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Franz Schett über die Berufung der Frau A. C., pA Fa M. Logistikgesellschaft mbH, XY, D-F., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 13.09.2004, Zahl VK-9337-2004, betreffend eine Übertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 4, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es im Spruch des Straferkenntnisses bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) im ersten Satz statt ?Geschäftsführer? nunmehr ?Geschäftsführerin? und am Ende des zweiten Satzes statt ?dar? nunmehr ?darf? zu lauten hat.
Nach § 64 Abs 1 und 2 VStG hat die Berufungswerberin einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 84,00, zu bezahlen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 13.09.2004, Zahl VK-9337-2004, wurde Frau A. C., pA D-F., nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:
?Tatzeit: 26.04.2004 um 05.01 Uhr
Tatort: Kundl, A12 Inntalautobahn bei km 24,300, in Fahrtrichtung
Innsbruck (Westen)
Fahrzeug: Sattel-KFZ XY/XY (D)
Sie haben als Geschäftsführer und somit als eine zur Vertretung nach außen berufene Person der Firma M. Logistik GesmbH in F., welche Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ ist, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Herrn H. A. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug das höchste zulässige Gesamtgewicht des Sattel-KFZ gemäß § 4 Abs 7a KFG von 40.000 kg durch die Beladung um 4.850 kg überschritten wurde, obwohl bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 38.000 kg, im Vor- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 39.000 kg und mit Containern und Wechselaufbauten 42.000 kg nicht überschreiten dar. Bei in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeug sind die genannten Gewichte um 5 vH, gerundet auf volle tausend Kilogramm zu erhöhen.?
Dadurch habe die Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 1 Z 1 iVm § 4 Abs 7a KFG begangen.
Über diese wurde daher gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe von Euro 420,00, Ersatzfreiheitsstrafe 108 Stunden, verhängt. Die zu zahlenden Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden gemäß § 64 VStG mit 10 Prozent der verhängten Geldstrafe, sohin Euro 42,00, festgelegt.
Dagegen hat Frau C. A. fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Fahrzeuge der Fa M. Logistikgesellschaft mbH generell für den begleiteten kombinierten Verkehr (RoLa) auf ein Gesamtgewicht von 44 t aufgelastet seien. In der Anlage werde eine Kopie des Fahrzeugscheines mit den entsprechenden Eintragungen übersandt. Ebenso werde eine Buchungsbestätigung für einen Zugplatz Wörgl ? Verona für den 25.04.2004 vorgelegt. Die Bestätigung laute zwar auf das Kennzeichen XY, Kennzeichen könnten aber generell von der Bestätigung abweichen, da die Buchung mindesten 1 Woche vor Leistungsdatum gemacht und leider immer ein Kennzeichen angegeben werden müsse.
Somit habe sie, die Berufungswerberin, gegen keine Vorschriften des Kraftfahrgesetzes verstoßen, da das Fahrzeug die rollende Landstraße hätte benutzen sollen und dort ein Gesamtgewicht bis 44 t zulässig sei.
Mit der Berufung wurden die darin bezogenen Fahrzeugscheine sowie eine Buchungsbestätigung vorgelegt. Die Buchungsbetätigung lautet auf einen Festplatz für RL 43267 Wörgl ? Verona, Zugnummer 43267, Leistungsdatum 25.04.2004, und bezieht sich auf das Fahrzeug mit dem Kennzeichen XY. Durch die M. Logistikgesellschaft mbH wurde dieses Kennzeichen auf XY geändert.
Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:
A) Rechtsgrundlagen:
Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl Nr 267/1967, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl I Nr.60/2003, lauten wie folgt:
?§ 4
....
(7a) Bei Kraftwagen mit Anhängern darf die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 38.000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 39 000 kg und mit Containern und Wechselaufbauten 42.000 kg und beim Transport von Rundholz aus dem Wald bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben, 42.000 kg nicht überschreiten. Bei in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeug sind die im ersten Satz genannten Gewichte um 5 vH, gerundet auf volle tausend Kilogramm, zu erhöhen.
....
§ 103
(1) Der Zulassungsbesitzer
1. hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht;
....
§ 134
(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl Nr L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1 sowie der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ABl Nr L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr 3572/90, ABl Nr L 353 vom 17. Dezember 1990, S 12, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
....?
Weiters beachtlich sind nachstehende Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl Nr 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 117/2002:
?§ 5
(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
....
§ 9
(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
....
§ 19
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.?
B) Sachverhalt:
Die Berufungsbehörde ist von nachstehendem Sachverhalt ausgegangen.
Herr H. A. hat das Sattelkraftfahrzeug mit den Kennzeichen XY (Sattelzugfahrzeug) und XY (Sattelanhänger) am 26.04.2004 um 05.01 Uhr auf der A12 Inntalautobahn bei Strkm 24,300 in Fahrtrichtung Westen gelenkt. Dass Sattelkraftfahrzeug war mit Elektroblechen beladen. Das Gesamtgewicht des Fahrzeuges hat zum vorangeführten Zeitpunkt 44.850 kg betragen. Das Gewicht des Sattelkraftfahrzeuges samt Ladung wurde mittels der an der Kontrollstelle Kundl befindlichen, nichtselbsttätigen Waage durch einen Beamten der Autobahngendarmerie Wiesing ermittelt. Die Waage war zum Zeitpunkt der Verwiegung gültig geeicht.
Zulassungsbesitzerin des betreffenden Sattelzugfahrzeuges und Sattelanhängers ist die M. Logistikgesellschaft mbH mit Sitz in D-F., XY. Frau C. A. ist Geschäftsführerin dieser Gesellschaft.
Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich, was den Ort und die Zeit der Kontrolle, das Sattelkraftfahrzeug, die Beladung und die Person des Lenkers bzw der Zulassungsbesitzerin anlangt, aus der Anzeige der Autobahnkontrollstelle Kundl vom 28.04.2004, GZl A1/0000004809/01/2004, sowie aufgrund der Angaben des Meldungslegers GI E. K. bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 26.11.2004. Für die Behörde besteht keine Veranlassung, die Richtigkeit dieser Angaben in Zweifel zu ziehen. Dem Meldungsleger als Organ der Straßenaufsicht ist schon aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit zuzubilligen, dass er verwaltungsstrafrechtlich relevante Sachverhalte richtig und vollständig wahrzunehmen und wiederzugeben vermag. Es wäre auch unerfindlich, welche Umstände den Meldungsleger zu einer unrichtigen Anzeigenerstattung zum Nachteil der ihm persönlich nicht bekannten Berufungswerberin veranlasst haben sollten, zumal er diesfalls mit massiven disziplinären und auch strafrechtlichen Folgen rechnen müsste. Auch die vom Meldungsleger bei der Anzeigenerstattung praktizierte Vorgangsweise, nämlich das sofortige Festhalten der wesentlichen Daten und die Erstattung der schriftlichen Anzeige auf Grundlage dieser Aufzeichnungen und des ausgedruckten Wiegescheines in zeitlicher Nähe zur durchgeführten Kontrolle, garantiert nach Ansicht der Berufungsbehörde, dass die Angaben in der Anzeige dem seinerzeitigen Geschehen entsprechen.
Die Feststellungen bezüglich des Gesamtgewichtes ergeben sich ebenfalls aufgrund der vorangeführten Anzeige sowie aufgrund der Angaben des Meldungslegers als Zeuge in der Berufungsverhandlung am 26.11.2004 und des von diesem vorgelegten Eichscheines bzw Wiegeprotokolls. Für die Berufungsbehörde besteht keine Veranlassung, die Richtigkeit des festgestellten Gesamtgewichtes in Zweifel zu ziehen. Durch den vorliegenden Eichschein ist zunächst belegt, dass für die zur Gewichtsermittlung verwendete Waage im Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Verwiegung eine gültige Eichung vorgelegen hat. Am technisch einwandfreien Funktionieren der Waage zum betreffenden Zeitpunkt ergeben sich sohin keine Zweifel, zumal auch die Berufungswerberin keine Umstände vorgebracht hat, die auf eine Funktionsstörung hinweisen könnten. Dem Meldungsleger als regelmäßig mit Gewichtskontrollen befassten und zudem auf die Verwendung derartiger Waagen geschulten Organ der Straßenaufsicht ist weiters zuzutrauen, dass er die gegenständliche Verwiegung ordnungsgemäß durchführen konnte und er auch im vorliegenden Fall eine korrekte Ermittlung des Gesamtgewichtes unter Beachtung der Verwendungsbestimmungen vorgenommen hat. Dies gilt umso mehr, als es sich gemäß den zeugenschaftlichen Ausführungen des Meldungslegers in der Berufungsverhandlung bei der Ermittlung des Fahrzeuggewichtes mit der betreffenden nichtselbsttätigen Waage um einen weitgehend automatisierten Vorgang handelt. Schließlich hat auch die Berufungswerberin keine konkreten Tatsachen aufgezeigt, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung des Wiegevorganges erwecken könnten.
Dass Frau C. A. Geschäftsführerin der M. Logistikgesellschaft mbH mit Sitz in D-F., XY, ist, ergibt sich aufgrund der Auskunft des Amtsgerichtes F. (Hessen) vom 28.06.2004.
C) Rechtliche Beurteilung:
Schuldspruch:
Da das Gesamtgewicht des betreffenden Sattelkraftfahrzeuges zum Tatzeitpunkt 44.850 kg betragen hat, ergibt sich insofern ein Verstoß gegen § 4 Abs 7a KFG. Nach dieser Bestimmung darf nämlich das Gesamtgewicht bei den in einem EU-Staat zugelassenen Kraftfahrzeugen mit Anhängern bei deren Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr maximal 40 t betragen.
Der objektive Tatbestand der der Berufungswerberin angelasteten Verwaltungsübertretung wurde sohin verwirklicht.
Die Berufungswerberin trifft aber auch ein Verschulden an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung.
Gemäß § 103 Abs 1 Z 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer bzw der/die für diesen Verantwortliche dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug und seine Beladung ? unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen ? den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht. Dem Zulassungsbesitzer bzw dem/der für diesen Verantwortlichen kommt daher für den Zustand des Fahrzeuges eine nach § 134 KFG verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Überwachungsfunktion zu. § 103 Abs 1 KFG stellt ein sog Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG dar, dh dass der Zulassungsbesitzer bzw der/die für diesen verwaltungstrafrechtlich Verantwortliche für einen nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Zustand des Fahrzeuges einzustehen hat, wenn er/sie nicht glaubhaft macht, dass ihn/sie daran kein Verschulden trifft. Er/sie muss somit darlegen, dass wirksame Maßnahmen (zB Kontrollen oder Beauftragung anderer Personen zur Vornahme dieser Kontrollen) gesetzt wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden. Unterlässt der Zulassungsbesitzer bzw der/die für diesen Verantwortliche dies oder misslingt die Glaubhaftmachung, haben er/sie einen eventuellen Verstoß gegen die kraftfahrrechtlichen Bestimmungen zu verantworten (vgl VwGH vom 25. Oktober 1989, Zl 88/03/0180).
Die in § 103 Abs 1 Z 1 KFG normierte Verhaltenspflicht verlangt nun zwar nicht, dass der Zulassungsbesitzer bzw der/die für diesen verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche selbst die Beladung dahingehend überprüft, ob sie den gesetzlichen Vorgaben entspricht, sondern ist es im Hinblick auf die im heutigen Wirtschaftleben vielfach notwendige Arbeitsteilung zulässig, dass er/sie sich zur Erfüllung der ihm/ihr obliegenden gesetzlichen Verpflichtungen anderer Personen bedient, in diesem Fall hat er/sie aber jene Vorkehrungen zu treffen, die mit Grund erwarten lassen, dass Überladungen hintan gehalten werden. Das heißt, dass der Zulassungsbesitzer bzw der/die für diesen Verantwortliche die Einhaltung der Verpflichtungen durch dritte Personen, wie beispielsweise den Fahrzeuglenker, durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen hat. Nur ein solches wirksames begleitendes Kontrollsystem befreit ihn/sie von der Verantwortlichkeit für die vorschriftswidrige Beladung der Kraftfahrzeuge (vgl VwGH v. 29.01.1992, Zl 91/03/0035, 0036 ua). Im gegenständlichen Fall hat die Berufungswerberin nun aber kein Vorbringen erstattet, durch das ein wirksames Kontrollsystem aufgezeigt werden könnte. Wenn sie in der Berufung ausführt, der Fahrer habe die Anweisung gehabt, auf der RoLa von Wörgl nach Verona zu fahren, ist für sie damit schon deshalb nichts zu gewinnen, weil auch nicht ansatzweise aufgezeigt wird, wie die Einhaltung dieser Weisung von ihr, der Berufungswerberin, überwacht worden ist. Dass aber die bloße Erteilung von Weisungen kein taugliches Kontrollsystem darstellt, hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen. Entscheidend ist, dass auch eine wirksame Kontrolle der erteilten Weisungen erfolgt (vgl VwGH v 06.10.1993, Zl 93/17/0133 ua). Diesbezüglich fehlen aber ? wie erwähnt ? entsprechende Ausführungen. Die Berufungswerberin trifft daher die gesetzliche Vermutung schuldhafter Tatbegehung.
Abgesehen davon handelt es sich beim Vorbringen der Berufungswerberin nach Ansicht der Berufungsbehörde um eine bloße Schutzbehauptung. Wie nämlich die von der Berufungsbehörde durchgeführten ergänzenden Erhebungen bei der Fa Ö. ergeben haben, wurde am 25.04.2004 mit dem in der Buchungsbestätigung angeführten Zug sehrwohl ein (anderes) Kraftfahrzeug der Fa M.
Logistikgesellschaft mbH transportiert, und zwar auf jenem Platz, der aufgrund der vorgelegten Buchung reserviert worden ist. Es hat sich dabei auskunftsgemäß um das Kraftfahrzeug hat die Kennzeichen XY und XY gehandelt. Wenn nun aber ein anderes Fahrzeug der Fa M. Logistikgesellschaft mbH den reservierten Zugplatz in Anspruch genommen hat, ist es nicht glaubhaft, dass auch der am 26.04.2004 um 05.01 Uhr an der Kontrollstelle Kundl kontrollierte Lenker vom Unternehmen bzw der Berufungswerberin angewiesen war, mit diesem Zug (Planabfahrt: 23.47 Uhr) durch Österreich zu fahren.
Die Berufungswerberin ist Geschäftsführerin der Zulassungsbesitzerin des betreffenden Sattelkraftfahrzeuges und damit für die Einhaltung von Vorschriften durch diese Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Deren Bestrafung ist somit dem Grunde nach zu Recht erfolgt.
Strafbemessung:
Der Unrechtsgehalt der der Berufungswerberin angelasteten Übertretung ist erheblich. Die in Rede stehende Vorschrift über Gewichtsbeschränkungen soll insbesondere der Schädigung von Straßen- und Straßenbauanlagen entgegenwirken. Dass Schäden am Straßenbelag neben Kosten für den Straßenerhalter auch Risiken für die Verkehrssicherheit bedeuten (zB durch Entstehen von Spurrillen), bedarf nach Ansicht der Berufungsbehörde keiner weiteren Erörterung. Aufgrund der im gegenständlichen Fall erfolgten Überschreitung des gesetzlich zulässigen Gesamtgewichtes von 40.000 kg um 4.850 kg wurden die durch die betreffende Norm verfolgten Schutzinteressen massiv beeinträchtigt.
Hinsichtlich des Verschuldens war zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.
Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Bezüglich ihrer Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse hat die Berufungswerberin, obwohl für sie dazu im Verfahren mehrfach die Möglichkeit bestanden hätte, keine Angaben gemacht. Daher konnte im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtssprechung eine Einschätzung vorgenommen werden (vgl VwGH vom 11.11.1998, Zl 98/04/0034 uva), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einem durchschnittlichen Einkommen bzw Vermögen auszugehen war.
Im Hinblick auf alle diese Strafzumessungsgründe erachtet die Berufungsbehörde eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 420,00 für durchaus schuld- und tatangemessen, zumal damit der gesetzliche Strafrahmen trotz des beträchtlichen Ausmaßes der Gewichtsüberschreitung zu weniger als 20 vH ausgeschöpft worden ist. Schon aus spezialpräventiven Erwägungen war eine Bestrafung in dieser Höhe jedenfalls geboten, um die Berufungswerberin künftighin von gleichartigen Übertretungen abzuhalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Befugnis zur Modifikation des Tatvorwurfes hat sich dabei aus dem gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden § 66 Abs 4 AVG ergeben. Da es sich bei dieser Änderung um die bloße Bereinigung sprachlicher Unrichtigkeiten handelt, war die Berufungsbehörde dazu auch nach Ablauf der 6-monatigen Verfolgungsverjährungsfrist berechtigt.
Die Festsetzung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesbestimmungen.