RS UVS Kärnten 2005/01/31 KUVS-118/2/2005

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Veröffentlicht am 31.01.2005
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Rechtssatz

Gegenüber dem Beschuldigten wurde keine den Erfordernissen des § 44a VStG

entsprechende Verfolgungshandlung gesetzt, wenn ihm zwar die Überschreitung des

höchstzulässigen Gesamtgewichtes des Kraftfahrzeuges im Ausmaß von 1.150 kg

vorgehalten wurde, jedoch die Erstbehörde das höchstzulässige Gesamtgewicht des Kraftfahrzeuges nicht angeführt hat. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
taugliche Verfolgungshandlung, Verfolgungsverjährungsfrist, Spruch, Gesamtgewichtüberschreitung, Überladung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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