Gegenüber dem Beschuldigten wurde keine den Erfordernissen des § 44a VStG
entsprechende Verfolgungshandlung gesetzt, wenn ihm zwar die Überschreitung des
höchstzulässigen Gesamtgewichtes des Kraftfahrzeuges im Ausmaß von 1.150 kg
vorgehalten wurde, jedoch die Erstbehörde das höchstzulässige Gesamtgewicht des Kraftfahrzeuges nicht angeführt hat. (Einstellung des Verfahrens)