Mit dem bekämpften Strafbescheid wurde der Berufungswerberin zu Last gelegt, sie habe am 02.12.2010, um 17:05 Uhr, in G, Kreuzung M - E, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen gelenkt. Obwohl ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gestanden sei, habe sie 1.) ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten und 2.) nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt. Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften der §§ 4 Abs 1 lit.... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Anhalte- und Meldepflicht nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gemäß § 4 Abs 1 lit a und Abs 5 StVO ist bereits dann gegeben, wenn dem Täter bei gehöriger Aufmerksamkeit objektive Umstände zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit einer solchen Beschädigung zu erkennen vermochte. Danach muss die Lenkerin eines Busses, die durch den im Kreuzungsbereich stehenden PKW faktisch nicht in der Lage ist, ihr beabsichtigtes Linkseinbiegen unfallfrei dur... mehr lesen...
Rechtssatz: Wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 4 Abs 1 lit b StVO ist die Vorhaltung, durch welche konkret erforderlichen Absicherungsmaßnahmen die durch Vermeidung von Folgeschäden normierte Absicherungspflicht nach einem Verkehrsunfall verletzt wurde. So kann diese Pflicht aus verschiedenen Handlungen (Maßnahmen) bestehen und ist im
Spruch: konkret auszuführen, wodurch der Berufungswerber nicht seiner Absicherungspflicht entsprochen hat. Das bloße Zitat der verba leg... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Anhalten im Sinne von § 4 Abs. 1 lit a der Straßenverkehrsordnung ist vom ?Anhalten? im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 26 (erzwungenes zum Stillstand bringen eines Fahrzeuges) zu unterscheiden, zumal es nicht zum Selbstzweck erfolgt, sondern den Sinn hat, dass der Lenker, nachdem er sich vom Ausmaß des Verkehrsunfalls überzeugt hat, die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen trifft. Der Lenker eines Fahrzeuges kommt daher seiner Anhaltepflicht nach § 4 Abs. 1 lit a StVO 1960 nicht s... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber von der Erstbehörde Folgendes angelastet: ?Sie haben am 3.11.2007 um 19.20 Uhr in Innsbruck, Kreuzung Maximilianstraße, Kaiser-Josef-Straße, den PKW XY gelenkt, wobei es zu einem Verkehrsunfall mit Personenschaden kam, mit dem Sie in ursächlichem Zusammenhang standen und trotzdem unterließen Sie es, 1) das Fahrzeug sofort anzuhalten, 2) an der Sachverhaltsdarstellung mitzuwirken, da Sie sich vor der Unfallaufnahme vom Unfall... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 30.12.2005 gegen 15.45 Uhr Tatort: Gemeindegebiet Scheffau, Zufahrt Liftparkplatz Scheffau Fahrzeug: Sonstiges Fahrzeug, XY Sie haben mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben weder ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, noch haben Sie den anderen Beteiligten bzw Geschädigten Ihre... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: Tatzeit: 05.03.2006, 16.30 Uhr Tatort: Ischgl, auf der Gemeindestraße, im östlichen Bereich des Hotel U. Fahrzeug: PKW, XY Der Beschuldigte, R. K. B., geb XY, wohnhaft in K., XY-Straße 6, ist 1. mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und hat an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da er es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglic... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 19.08.2004 gegen 12.45 Uhr Tatort: Gemeinde Thiersee, Thiersee-Landesstraße L 30, km 0006.350 Fahrzeug: Lastkraftwagen, XY 1. Sie sind mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben Ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten. 2. Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Personenschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht sofo... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: Tatzeit: 18.02.2006 um 14.30 Uhr Tatort: Innsbruck auf der Amraser See Straße auf Höhe der HNr 56a, nördlicher DEZ Parkplatz auf Höhe des Nordeinganges Fahrzeug: Pkw, XY Sie sind als Lenker des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten. Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in urs... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 10.07.2006, Zl VK-2985-2006, wurde dem Berufungswerber spruchgemäß nachstehender Sachverhalt vorgeworfen: ?Tatzeit: 30.01.2006 um 11.15 Uhr Tatort: Gemeinde Birgitz, Hoadlstraße, bei km 3.600, Kehre unterhalb des Gasthauses Adelshof Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY 1. Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben weder ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe am 17.6.2006 um 10.55 Uhr in Wien, B-gasse, als Lenkerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-47, obwohl ihr Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gestanden hat, 1) es unterlassen, sofort am Unfallort anzuhalten, sondern ihre Fahrt fortgesetzt und 2) obwohl kein Identitätsaustausch mit dem Zweitbeteiligten an Ort und Stelle erfolgte, es unt... mehr lesen...
Rechtssatz: Der im Zuge des Ausparkmanövers erfolgte zweifache Anprall des ausparkenden Fahrzeuges der Berufungswerberin an das davor abgestellte Fahrzeug ist zweifelsfrei als Verkehrsunfall zu qualifizieren, der im Hinblick auf die enge Ausparksituation von der Berufungswerberin bei Wahrung der von einem geprüften Fahrzeuglenker zu erwartenden Sorgfalt wahrgenommen hätte werden müssen. Zumal die Berufungswerberin den ersten, nach beiden Zeugenaussagen etwas schwächeren Anprall auch tatsäc... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde Frau Dr. P. zur Last gelegt, sie habe am 02.02.2005 um 17.50 Uhr in Innsbruck, Anichstraße 20, den Kombi mit dem Kennzeichen XY gelenkt, wobei es zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden kam, mit dem sie in ursächlichem Zusammenhang stand und trotzdem es unterlassen habe, 1. das Fahrzeug anzuhalten und 2. davon ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle zu verständigen. Sie habe dadurch zu 1. § 4 Abs 1 lit a StVO und zu 2. § 4 Abs 5 St... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen wie folgt: ?Tatzeit: 31.03.2005, 08.45 Uhr Tatort: Pfunds, auf der Spisser Straße L348, bei km 0,600 in Fahrtrichtung Spiss Fahrzeug: Omnibus, XY Der Beschuldige, B. K., geb. XY, wohnhaft in P., Hausnr 290, ist 1. mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und hat nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt, obwohl er auch dem ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 22.10.2004 um ca 11.20 Uhr in Innsbruck, die Leopoldstraße knapp nördlich der Kreuzung mit der Heiliggeiststraße, von der Heiliggeiststraße kommend, mit dem Gelenkbus XY befahren, wobei es zu einem Verkehrsunfall gekommen sei, mit dem er in ursächlichem Zusammenhang gestanden habe und trotzdem habe er es unterlassen 1) das Fahrzeug sofort anzuhalten, und 2) davon ohne unnötigen Aufschub die nächste Poli... mehr lesen...
zu Spruchpunkt I.) ? Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Die Erstbehörde wies mit ihrem eingangs zitierten Bescheid den Antrag der Beschuldigten vom 27.12.2005 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Zusammenhang mit der Versäumung der Berufungsfrist zum vorher ergangenen und ebenso eingangs zitierten Straferkenntnis ab. Die Berufungsbehörde hat darüber wie folgt erwogen: Gemäß § 71 AVG ist ua gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung ein... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber folgendes vorgeworfen: ?1. Sie lenkten am 18.08.2004, um 11.50 Uhr, den PKW, Suzuki, Kz.: XY, in Jochberg, Interessentschaftsweg Kaseregg, zwischen Josef-Kreidl-Hütte und Abzweigung Lahneringweg, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,8 Promille) und verursachten einen Verkehrsunfall mit Sachschaden. 2. Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Anordnung des § 4 Abs 1 lit a StVO, das Fahrzeug sofort anzuhalten, hat den Zweck, dass der Lenker, nachdem er sich vom Ausmaß des Verkehrsunfalles überzeugt hat, die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen, so ua die nach § 4 Abs 1 lit b (Vermeidung von Schäden auch für andere Personen als den Verletzten und für Sachen) sowie c (Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung) StVO vorgesehenen, trifft. Der Straftatbestand des § 4 Abs 1 lit a StVO bildet kein Element des strafger... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt: Tatzeit: 02.03.2005 um 19.00 Uhr Tatort: Gemeinde Fritzens, unbenannter Gemeindeweg beim Fußballplatz in Fritzens Fahrzeug: PKW, XY 1. Sie haben es unterlassen, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem Ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, ob... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin folgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?1. Sie lenkten am 01.08.2004, um 04.30 Uhr, den PKW, Mazda, Kz.: XY, in Walchsee, B 172, Strkm 12.470, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und verursachten einen Verkehrsunfall. 2. Sie haben bei diesem Verkehrsunfall als Lenkerin des genannten Kraftfahrzeuges Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs beschädigt bzw in ihrer Lage verändert und haben nicht ohn... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden dem Berufungswerber folgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt: Tatzeit: 28.12.2004 gegen 22.45 Uhr Tatort: Gemeinde Wiesing, L 215 Unterinntaler Landesstraße bei km 0,131 Fahrzeug: PKW, XY 1. Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Personenschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht sofort die nächste Sicherheitsdienststelle verständigt. 2. Sie sind mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und ... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Sie haben am 17.03.2005 um ca. 18.00 Uhr in Innsbruck, Höttinger Gasse, an der Kreuzung mit der Innstraße, den PKW XY gelenkt, wobei es zu einem Verkehrsunfall kam, mit dem Sie in ursächlichem Zusammenhang standen und trotzdem unterließen Sie es, 1) das Fahrzeug sofort anzuhalten, 2) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, indem Sie sich vor der Unfallaufna... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 29.10.2004, 06.45 Uhr Tatort: Gemeindegebiet von Fügen, auf der B-169 bei StrKm 7,3, Baustelle Einfahrt Fügen-Süd Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY 1. Sie haben es als eine mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehende Person unterlassen an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, indem Sie unmittelbar nach dem Zusammenstoß die Unfallstelle verlasse... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen wie folgt: ?Sie haben am 06.01.2003 gegen 18.15 Uhr in Völs auf der L 12 zwischen Km 2,052 und Km 1,109 den Pkw XY gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall verursacht, bei dem mehrere Personen verletzt wurden, es als ursächlich Beteiligter an diesem Verkehrsunfall es unterlassen 1) sofort die nächste Gendarmeriedienststelle zu verständigen und 2) an der Sachverhaltsmitteilung mitzuwirken, da Sie sich zu Fuß von der... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: Sie sind am 04.09.2004, gegen 10.25 Uhr, mit dem von Ihnen gelenkten Omnibus, amtl. Kennzeichen XY im Gemeindegebiet von Wildschönau/Oberau, auf der L 3 Wildschönauerstraße, auf Höhe Engstelle bei der Totenkapelle (Pfarrkirche), mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden, bei dem ein anderes Fahrzeug beschädigt wurde. Sie haben es unterlassen: 1)nach einem Ver... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 6.11.2003 um 08.30 Uhr in Wien, P-straße, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-18 es nach ursächlicher Beteiligung an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden unterlassen, 1.) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, da er dem Zweitbeteiligten seine Identität nicht nachgewiesen habe und auch gegenüber dem eingeschrittenen Sicherheitswachebeamten weder seine Identität bekannt ge... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Mitwirkungspflicht des § 4 Abs.1 lit.c StVO ist nicht so weit auszudehnen, dass auch ohne das gesonderte Verlangen des Einschreitens der Organe der Straßenaufsicht nicht diese zur Feststellung der Fahrtauglichkeit umfunktioniert wird. mehr lesen...
Rechtssatz: Ein KFZ-Lenker ist bei einem Verkehrsunfall weder zur Mitwirkungspflicht, noch zur Meldepflicht verpflichtet, wenn ausschließlich an seinem eigenen Fahrzeug ein Sachschaden entstanden ist und auch das Einschreiten eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes nur von ihm selbst, nicht jedoch vom Unfallgegner verlangt worden war. Daher wird in diesem Fall weder das Tatbild des § 4 Abs 5 StVO noch jenes des § 4 Abs 1 lit c StVO verwirklicht. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen wie folgt: ?Tatzeit: 08.09.2004 um 05.45 Uhr Tatort: Freiland Berwanger-Namloser-Landesstraße L 21, km 3.310 Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY 1. Sie sind mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da Sie es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht haben, Ihre körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzu... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er sei am 15.7.2003 um 16.15 Uhr in Wien, S-gasse, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen MI-2 an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden beteiligt gewesen und habe 1) es unterlassen, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle von diesem Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl er und der andere Unfallbeteiligte einander nicht Namen und Adresse nachgewiesen hätten und 2) e... mehr lesen...