Ein KFZ-Lenker ist bei einem Verkehrsunfall weder zur Mitwirkungspflicht, noch zur Meldepflicht verpflichtet, wenn ausschließlich an seinem eigenen Fahrzeug ein Sachschaden entstanden ist und auch das Einschreiten eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes nur von ihm selbst, nicht jedoch vom Unfallgegner verlangt worden war. Daher wird in diesem Fall weder das Tatbild des § 4 Abs 5 StVO noch jenes des § 4 Abs 1 lit c StVO verwirklicht.