Das Anhalten im Sinne von § 4 Abs. 1 lit a der Straßenverkehrsordnung ist vom ?Anhalten? im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 26 (erzwungenes zum Stillstand bringen eines Fahrzeuges) zu unterscheiden, zumal es nicht zum Selbstzweck erfolgt, sondern den Sinn hat, dass der Lenker, nachdem er sich vom Ausmaß des Verkehrsunfalls überzeugt hat, die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen trifft. Der Lenker eines Fahrzeuges kommt daher seiner Anhaltepflicht nach § 4 Abs. 1 lit a StVO 1960 nicht schon dadurch nach, dass er sein Kraftfahrzeug nach einer bestimmten Verkehrssituation kurzfristig an der Unfallstelle anhält, im Übrigen aber ohne ausreichende Vergewisserung und zwingenden Grund mit dem Fahrzeug die Unfallstelle wieder verlässt. Es ist somit erforderlich, sich nach dem Anhalten Gewissheit darüber zu verschaffen, ob durch den Unfall eine Situation entstanden ist, die es notwendig macht, Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden, Personen oder Sachen zu treffen und an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.