Rechtssatz: Von einer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung ist der Beschuldigte trotz erwiesener Schadensverursachung verwaltungsstrafrechtlich exkulpiert, da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (29.5.2001, Zahl: 99/03/0373 und die darin zitierte Vorjudikatur) die im § 4 Abs. 1 lit. c StVO 1960 ausgesprochene Verpflichtung nämlich nur dann besteht, wenn es bei einem Verkehrsunfall überhaupt zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat. D... mehr lesen...
Rechtssatz: Kommt es zwischen dem vom Beschuldigten gelenkten LKW zu einer Streifung zwischen dem linken Außenspiegel des Beschuldigten-LKW´s und des linken Außenspiegels eines anhaltenden LKW´s wodurch das Glas des Außenspiegels des anhaltenden LKW´s zu Bruch ging, so handelt es sich dabei um einen Verkehrsunfall mit Sachschaden, der für den Beschuldigten wahrnehmbar war und die Meldpflicht nach § 4 Abs 1 und Abs 5 StVO auslöst. Schlagworte Verkehrsunfall, LKW, LKW-Streifung, Außensp... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 7.4.2001 gegen 08.15 Uhr in Fehring, dortige Einbahn in Richtung L 231, Höhe Sparmarkt F als Lenker des Personenkraftwagens 1. mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da er es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht habe, seine körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen. 2.... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Anhaltepflicht nach § 4 Abs 1 lit a StVO soll den Lenker eines Fahrzeuges zur Überprüfung verhalten, ob er den weiteren Bestimmungen des § 4 StVO über das Verhalten bei Verursachung eines Verkehrsunfalles mit Personen- oder Sachschaden entsprechen muss oder nicht. Diese weiteren Verpflichtungen bestehen bereits dann, wenn der Lenker die (bloße) Möglichkeit, den Schaden verursacht zu haben, erkennen kann. Daher erfüllt der aus dem Fahrzeug aussteigende Lenker auch dann die A... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Sinn des § 4 Abs 1 lit c StVO ergibt im Zusammenhang mit dem übrigen Inhalt des § 4, dass die in jener Gesetzesstelle ausgesprochene Verpflichtung nicht bei jedem Verkehrsunfall in gleicher Weise bestehen kann. Sie wird sinnvollerweise nur dann bestehen, wenn es überhaupt zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat. Dies ist immer dann der Fall, wenn es sich um einen Unfall handelt, bezüglich dessen eine Verständigungspflicht im Sinne des § 4 Abs 2... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Gesetz verlangt vom Normunterworfenen nicht Sinnloses. Wenn ein Unfallbeteiligter seinen Unfallgegner an der Unfallstelle gar nicht wahrnimmt, wäre ein Verweilen an der Unfallstelle aber sinnlos. mehr lesen...
Rechtssatz: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 05.11.1997, Zahl: 97/03/0170 und die dort zitierte Vorjudikatur) besteht die in § 4 Abs. 1 lit c StVO ausgesprochene Verpflichtung nur dann, wenn es bei einem Verkehrsunfall überhaupt zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat. Dies ist immer dann der Fall, wenn es sich um einen Unfall handelt, bezüglich dessen eine Verständigungspflicht im Sinne des § 4 Abs. 2 StVO besteht; darüber hinaus abe... mehr lesen...
Rechtssatz: Voraussetzung für die im § 4 Abs 1 lit a und § 4 Abs 5 StVO normierte Anhalte- und Meldepflicht ist - im Fall eines Verkehrsunfalls, bei dem nur Sachschaden eingetreten ist - nicht nur das objektive Tatbestandsmerkmal des Eintrittes eines Schadens, sondern in subjektiver Hinsicht das Wissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens; dabei genügt es, wenn die betreffende Person bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall und den ursächlichen Zusammenhang hätte erkennen könn... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 5.11.1997, Zahl: 97/03/0170, und die dort zitierte Vorjudikatur) besteht die im § 4 Abs 1 lit. c StVO ausgesprochene Verpflichtung nur dann, wenn es bei einem Verkehrsunfall überhaupt zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat. Dies ist immer dann der Fall, wenn es sich um einen Unfall handelt, bezüglich dessen eine Verständigungspflicht im Sinne des § 4 Abs 2 StVO besteht; darüber hinaus ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachfolgender Sachverhalt spruchgemäß vorgeworfen: ?Sie lenkten am 20.03.2000 um 12.30 Uhr den PKW, Kennzeichen K-, in Osttirol, Gemeinde Lienz, Hauptplatz, Höhe Café ?Petrocelli?, wobei Sie beim Rückwärtsfahren gegen die Beifahrertür des Pkws, Kennzeichen SP-, stießen, wodurch an diesem Fahrzeug Sachschaden entstand. Sie haben es in der Folge unterlassen, obwohl Sie durch Ihr Verhalten mit einem Verkehrsunfall mit Sachschad... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 10.7.2001, GZ.: III/S-1.372/99, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 21.12.1998 um 06.45 Uhr in G, auf Höhe der Firma M in östliche Richtung fahrend, - als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen, obwohl sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden stand, sein Fahrzeug nicht sofort angehalten (Punkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses);... mehr lesen...
Rechtssatz: Verursacht ein Wartepflichtiger schuldhaft einen Verkehrsunfall mit Sachschaden, indem er beim Linkseinbiegen den von rechts kommenden Vorrangberechtigten auf der schneeglatten Fahrbahn zum Auslenken nötigt, sodass dieser hinter seinem Fahrzeug in einen Baum fährt, ist er verpflichtet, das Verkehrsgeschehen hinter ihm mit voller Aufmerksamkeit im Rückspiegel zu beobachten. Daher hätte der Wartepflichtige den im linken Außenspiegel sieben Sekunden lang sichtbaren Verkehrsunfall ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom **.**.****, Zl. 3-****-**, wurde über die Berufungswerberin wegen Übertretung des § 4 Abs 1 lit c StVO 1960 nach § 99 Abs 2 lit a leg cit eine Geldstrafe in der Höhe von S 3000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) und wegen Übertretung des § 4 Abs 5 StVO 1960 nach § 99 Abs 3 lit b leg cit eine Geldstrafe in der Höhe von S 3000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt. Im Spruch: dieses Straferkenntnisses wurde ... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Verstoß gegen § 4 Abs 1 lit c StVO 1960 liegt nicht nur beim Verlassen der Unfallstelle vor Eintreffen der von einem Unfallbeteiligten herbeigerufenen Polizei oder Gendarmerie sondern etwa auch beim Alkoholgenuss nach dem Unfall vor. mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Kfz-Lenker, der mit seinem Wagen ein anderes Fahrzeug beschädigt hat und gemäß § 4 Abs 5 StVO zur Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verpflichtet ist, kann sich nicht darauf berufen, von der Beschädigung nichts wahrgenommen zu haben, wenn durch die Art der Beschädigung an der Karosserie und den dadurch notwendigerweise entstandenen Lärm der Eintritt des Schadens bemerkt hätte werden müssen (VwGH 11.7.1963, 1983/62, KJ 1963, 92). Beim Lenken ein... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschuldigte kann mangelndes Verschulden an der unbefugten Beschädigung von Verkehrseinrichtungen nicht erfolgreich einwenden, wenn er sein Fahrzeug in Betrieb genommen und gelenkt hat, obwohl er zuvor in Verbindung mit anderen Tabletten ein ihm unbekanntes Medikament eingenommen hat und mit dem Auftreten von allenfalls auch die Fahrtauglichkeit beeinträchtigenden Nebenwirkungen rechnen hätte müssen. Unterbleibt eine die Strafbarkeit ausschließende Unfallsmeldung (Verständi... mehr lesen...
Mit dem angeführten Straferkenntnis ist Herr W in seiner Eigenschaft als Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Sattelkraftfahrzeuges wegen einer Übertretung des § 4 Abs 1 lit c StVO an einem genau angegebenen Tatort und Tatzeitpunkt mit einer Geldstrafe in Höhe von ? 218,02 bestraft worden. Binnen offener Frist erhob er dagegen das Rechtsmittel der Berufung und brachte vor, das ihm vorgeworfene Verhalten wäre nicht unter die Bestimmung des § 4 Abs 1 lit c StVO zu subsumieren, ... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein strafbares Verlassen der Unfallstelle nach Verursachung eines Verkehrsunfalles mit Todesfolge im Sinne des § 4 Abs 1 lit c StVO liegt vor, wenn es der Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges fahrlässig nicht bemerkt, dass er mit dem rechten Zwillingsrad des Zugfahrzeuges einen Radfahrer überrollt hat und nach der Wahrnehmung eines schleifenden Geräusches (das Fahrrad wurde unter der vorderen Stoßstange des Zugfahrzeuges mitgeschleift) sich damit begnügt, das beschädigte Fahrrad ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber angelastet, er habe am 30.10.2000 um 10:40 Uhr als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen C. (D) in Innsbruck auf der Südbahnstraße vor dem Haus Salurner Straße 1 nicht sofort angehalten, obwohl sein Verhalten mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei. Dadurch habe der Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs1 lita StVO begangen und wurde über ihn gemäß § 99 Abs3 litb StV... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Übertragung nach § 29a VStG ist auf den Zeitpunkt der Übertragung des Strafverfahrens abzustellen. Liegt zu diesem Zeitpunkt nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt für die Lenkereigenschaft des Beschuldigten vor, ist es auch ohne Belang, ob dieser zum Zeitpunkt der erfolgten Abtretung im örtlichen Wirkungsbereich der belangten Behörde allenfalls aufhältig war. Die Unzuständigkeit der Unterbehörde ist von der Berufungsbehörde von Amts wegen wahrz... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde die Berufungswerberin für schuldig erkannt, sie habe am 17.6.2000 gegen 17.20 Uhr in Innsbruck, Schneeburggasse, als Lenkerin des Pkw?s mit dem Kennzeichen I. 1. im Bereich der Kreuzung Frau-Hitt-Straße als ursächlich Beteiligte an einem Verkehrsunfall bei dem der Pkw I. beschädigt wurde, nicht sofort angehalten, 2. in der Folge auf Höhe Schneeburggasse 21 als ursächlich Beteiligte an einem Verkehrsunfall bei dem eine Mauersäule des genannten Hau... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber die Begehung der nachstehend wiedergegebenen Verwaltungsübertretungen angelastet: ?Der Beschuldigte, Herr H., hat am 13.11.1999 zwischen ca 00.00 bis 01.00 Uhr den PKW, Kennzeichen L., auf der Reschenstr. B180, ehem B315 bei km 5,5 von Landeck kommend in Fahrtrichtung Ried gelenkt 1. und hat entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs1 litb StVO 1960 nach einem Verkehrsunfall, an welchem er ursächlich beteiligt war, die zur Ver... mehr lesen...
Rechtssatz: Vorraussetzung für die Anhalte- und Meldepflicht gemäß der StVO ist - im Falle eines Verkehrsunfalles, bei dem nur Sachschaden entstanden ist - nicht nur das objektive Tatbestandsmerkmal des Eintritts eines Sachschadens, sondern in subjektiver Hinsicht das Wissen vom Eintritt eines derartigen Schadens. Dabei genügt es, wenn die betreffende Person bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall und den ursächlichen Zusammenhang hätte erkennen können (VwGH 5.1.1997, Zl: 97/03/01... mehr lesen...
Rechtssatz: Kommt es im Begegnungsverkehr zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden - vorliegend Streifung der linken Außenspiegel, wobei das Spiegelgehäuse des linken Außenspiegels des vom Zeugen gelenkten Fahrzeuges beschädigt wurde - so treffen den Beschuldigten die Pflichten des § 4 StVO, zumal jedenfalls die Streifung für den Beschuldigten wahrnehmbar war. Dabei ist von einem "sofortigen" Anhalten dann nicht die Rede, wenn das betreffende Fahrzeug nicht unmittelbar nach Kenntnisnahme de... mehr lesen...
Im Spruch: des angefochtenen Bescheides wurde der Berufungswerberin vorgeworfen, sie habe am 30. November 1999 um 16.00 Uhr in A, Bezirk W, auf Höhe Haus, in Richtung E, den PKW mit dem Kennzeichen gelenkt und habe 1.) obwohl sie mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten, 2.) obwohl sie mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da sie es durch Verlassen ... mehr lesen...
Rechtssatz: Zwar waren nach dem Rückwärtsfahren die Anstoßstellen mit dem kontaktierten Fahrzeug wegen der Fahrerposition und der Karosserieformen nicht sichtbar. Jedoch bleibt die besondere Nähe zum unfallbeteiligten Fahrzeuges auch bei dieser Sachlage erkennbar. Da das Rückwärtsfahren außerdem ein riskantes Fahrmanöver ist und der Unfallbeteiligte sofort mit Schall- und Blinkzeichen reagierte, gelangte der Berufungswerberin die Möglichkeit der Verursachung eines Verkehrsunfalles zur Kenn... mehr lesen...
Rechtssatz: Sind nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden keine Verletzungen erkennbar und wird die Frage nach Verletzungen verneinend beantwortet, so besteht keine Verständigungspflicht im Sinne des § 4 Abs 2 StVO, sofern die Frage nicht an Personen gerichtet wird, von denen schon nach dem äußeren Anschein angenommen werden muss, dass sie nicht in der Lage sind, den Inhalt oder die Tragweite ihrer Erklärung zu erkennen. Die Verpflichtung, von einen Verkehrsunfall, bei dem Personen verlet... mehr lesen...
Rechtssatz: Personen, die von einem Verkehrsunfall nicht unmittelbar betroffen sind, können mit dem Unfall dann in ursächlichem Zusammenhang stehen, wenn sie den oder die unmittelbar Betroffenen zu einem Verhalten veranlasst haben, das schließlich zu einem Verkehrsunfall führte. Die Verpflichtung, ein Fahrzeug anzuhalten besteht nicht nur dann, wenn der Lenker den Unfall verschuldet oder mitverschuldet hat, sondern auch dann, wenn das Verhalten des Lenkers mit dem Unfall in Zusammenhang ge... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Verweilen in unmittelbarer Nähe der Unfallstelle, ohne sich vorerst als Unfallbeteiligter zu deklarieren, ist nicht als Unterlassung der Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung zu qualifizieren. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft x vom *********** 2000, Zl 3-****-99, wurde über den Berufungswerber 1. wegen Übertretung des § 4 Abs 1 lit a StVO 1960 nach § 99 Abs 2 lit a legcit eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 120 Stunden), 2. wegen Übertretung des § 4 Abs 1 lit c StVO 1960 nach § 99 Abs 2 lit a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 120 Stunden) und 3. wegen Übertretung des § 4 Abs... mehr lesen...