TE UVS Tirol 2008/06/13 2008/30/0861-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.06.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Rudolf Rieser über die Berufung des Herrn H. G., I., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. P. D., XY-Straße 2/1, I., gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 08.02.2008, Zahl S-41.007/07, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird

I.

der Berufung zu Spruchpunkt 1) insofern Folge gegeben, als die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe von Euro 700,00 bzw Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen auf Euro 250,00 bzw Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen herabgesetzt wird.

II.

der Berufung zu Spruchpunkt 2) Folge gegeben. das angefochtene Straferkenntnis zu Spruchpunkt 2) behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

III.

der Berufung zu Spruchpunkt 3) insofern Folge gegeben. als die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe von Euro 700,00 bzw 14 Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen auf Euro 250,00 bzw Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen herabgesetzt wird.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG werden die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit Euro 50,00, das sind 10 Prozent der nunmehr verhängten Geldstrafen, neu festgesetzt.

 

Die im angefochtenen Straferkenntnis zu Spruchpunkt 3) zitierte Strafbestimmung hat ?§ 99 Abs 2 lit a StVO? zu lauten.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber von der Erstbehörde Folgendes angelastet:

 

?Sie haben am 3.11.2007 um 19.20 Uhr in Innsbruck, Kreuzung Maximilianstraße, Kaiser-Josef-Straße, den PKW XY gelenkt, wobei es zu einem Verkehrsunfall mit Personenschaden kam, mit dem Sie in ursächlichem Zusammenhang standen und trotzdem unterließen Sie es,

1)

das Fahrzeug sofort anzuhalten,

2)

an der Sachverhaltsdarstellung mitzuwirken, da Sie sich vor der Unfallaufnahme vom Unfallort entfernten.

3)

davon sofort die nächste Polizeidienststelle zu verständigen.?

 

Dem Berufungswerber wurden Verwaltungsübertretungen zu 1) nach § 4 Abs 1 lit a StVO, zu 2) § 4 Abs 1 lit c StVO und zu 3) § 4 Abs 2 StVO vorgeworfen und gegen ihn zu 1) gemäß § 99 Abs 2 lit a StVO, zu 2) nach § 4 Abs 2 lit a StVO und zu 3) nach § 99 Abs 3 lit b StVO jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 700,00 bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 14 Tagen zuzüglich 10 Prozent Verfahrenskosten verhängt.

 

In der rechtzeitig dagegen eingebrachten Berufung wurde Folgendes vorgebracht:

 

?Gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 08.02.08, zugestellt am 18.02.08, erhebt der Beschuldigte durch seinen gem § 8 RAO bevollmächtigten folgende

BERUFUNG:

Der Vorwurf an den Beschuldigten, sein Fahrzeug nicht angehalten zu haben und an der Feststellung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt zu haben, setzt tatbestandsmäßig zwingend voraus, dass der Beschuldigte von einem Verkehrsunfall bzw von der Möglichkeit eines Unfalls mit Sach- oder Personenschaden wusste: Hier gab der Beschuldigte an, dass er einen Schlag gegen den rechten Außenspiegel bemerkte, dieses Geräusch aber darauf zurückführte, dass absichtlich ein Gegenstand gegen sein Auto geworfen wurde, sodass er sich aus der Gefahrenzone bringen wollte.

 

Diese Rechtfertigung ist zunächst einmal in die Richtung zu verstehen, dass er aufgrund dieses Geräusches auf die Möglichkeit eines Unfalls mit Sachschaden schließen hätte müssen, so wie der VwGH in seiner Entscheidung vom 20.02.1991, 90/02/0148, aussagt.

 

Allerdings ist hier nun noch das Sachverhaltselement zu prüfen, ?dass er sich aus der Gefahrenzone bringen wollte?. Es ist ja unstrittig, dass dann, wenn das Anhalten am Tatort nach den dortigen Umständen mit einer Gefahr verbunden ist, für einen Fahrzeuglenker der Schuldausschließungsgrund des Notstandes anzuwenden ist (VwGH 23.3.1988, 87/18/0131).

 

Nichts anderes kann sich aber ergeben, wenn der Beschuldigte sich vermeintlich in diesem Notstand befindet, wie es hier der Fall war.

Wer so fest der Meinung ist, dass er sich selbst in Gefahr bringen würde, wenn er anhielte, der lädt keine Schuld auf sich, wenn er dann nicht anhält.

 

Die weitere Verantwortung des Beschuldigten zeigt, dass er von einem anderen Fahrzeuglenker darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er möglicherweise eine Fußgängerin verletzt habe. Dieses Argument hat der Beschuldigte sofort ernst genommen und ist zur Unfallstelle zurückgekehrt, um alles Notwendige zu veranlassen.

Dieses Zurückkehren zur Unfallstelle war vielleicht 2 oder 3 Minuten nach dem Unfall, weil der Beschuldigte ja nur von der Kreuzung Maximilianstraße, Kaiser-Josef-Straße bis etwa zum ?LEO-KINO? (also Kreuzung Kaiser-Josef-Straße, Anichstraße) gefahren ist und dort unflätig aufmerksam gemacht wurde, sodass er vielleicht 300 m gefahren ist und diese 300 m dann wieder zurückgekommen ist. An der Unfallstelle konnte aber der Beschuldigte weder eine verletzte Person, noch sonst irgendetwas finden, was auf einen Unfall hätte schließen lassen. Aus diesem Grunde hat sich der Beschuldigte dann in seiner ursprünglichen Annahme bestätigt gefühlt, dass kein Unfall stattgefunden hat, sondern dass irgendein Gegenstand gegen sein Auto geworfen wurde.

 

Das Verwaltungsstrafverfahren zu Spruchpunkt 1 und 2 wollte daher wegen Vorliegen des Putativnotstandes eingestellt werden.

 

Zu Spruchpunkt 3:

Die Meldung des Unfalls bei der Polizeidienststelle hätte der Beschuldigte bei diesem Sachverhalt aber durchführen müssen. Und zwar allein deswegen, weil ein anderer behauptet hat, sein Verhalten würde in Zusammenhang mit einer Verletzung stehen.

 

Zu diesem Punkt akzeptiert der Beschuldigte einen Schuldspruch, die Strafe von Euro 700,00 ist aber bei weitem überhöht. Geht man von der subjektiven Schuld aus, dann ist diese als sehr gering anzusehen, weil der Beschuldigte selbst ja davon überzeugt war, dass kein Unfall stattgefunden hat und niemand verletzt wurde, sodass das notwendige Handeln gegen die eigene Überzeugung als geringfügige Schuld einzustufen ist.

Darüber hinaus darf ja auch das weitere Verhalten nicht übersehen werden:

Als der Beschuldigte von der Polizei nach dem Unfall gefragt wurde, hat er alles getan, um den Unfall vollständig aufzuklären und dem angeblichen Opfer auch Schmerzensgeld zukommen lassen. Tatsächlich hat die Fußgängerin einen Betrag von Euro 500,00 an Schmerzensgeld erhalten, dieser Betrag ist bei weitem überhöht:

Diese Dame wurde beim Unfall nämlich überhaupt nicht verletzt, auf der Klinik wurde lediglich sicherheitshalber ein Röntgenbild gemacht, das keine Beeinträchtigung ergab. Auf der Klinik konnte keine Schwellung, keine Hämatomverfärbung erkannt werden. Sowohl die Sehnen, als auch die Gelenke waren stabil und frei, sodass objektiv keine Verletzung gegeben war, subjektiv werden wohl einige Schmerzen aufgetreten sein.

 

Jedenfalls behauptete der Verletzte selbst, von einem PKW Toyota mit einem Kennzeichen von Innsbruck-Land angefahren worden zu sein.

Der Beschuldigte fuhr einen VW mit einem Innsbrucker Kennzeichen, sodass sein Beitrag dann sehr wohl zur Wahrheitsfindung beigetragen hat.

 

Die Schuld für die Nichtmeldung des Unfalls ist daher am untersten Rand anzusiedeln, sodass bei einem Monatseinkommen von Euro 1.600,00 netto die Strafe zu Punkt 3 auf ein schuld- und tatangemessenes Maß unter Berücksichtigung des geringen Einkommens herabgesetzt werden wolle.?

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat wie folgt erwogen:

 

Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt Einsicht genommen. Weiters wurde die gekürzte Urteilsausfertigung des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 30.01.2008, Zahl 7U425/07h, zum Akt genommen. Mit diesem Urteil wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, dass er am 03.11.2007 in Innsbruck als Lenker des Pkws mit dem Kennzeichen XY infolge mangelnder Vorsicht und Aufmerksamkeit im Straßenverkehr insbesondere dadurch, dass er beim Rechtseinbiegen die die Fahrbahn am dortigen Schutzweg aus seiner Sicht von rechts nach links überquerende Fußgängerin B. W. übersah und über ihren linken Fuß fuhr, die Genannte gemäß § 88 Abs 1 StGB fahrlässig am Körper verletzte. Der Berufungswerber wurde nach § 88 Abs 1 StGB zu einer auf 3 Jahre bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt. Vom Vorwurf nach § 94 StGB, dass er es unterlassen habe, der B. W., deren Verletzung er unter der oben angeführten Tatsachen verursacht hat, erste Hilfe zu leisten, indem er sich vom Unfallort entfernte, wurde der Berufungswerber freigesprochen.

 

Zur Sachverhaltsfeststellung wurde weiters am 24.04.2008 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde der Berufungswerber sowie die Zeugin B. W. einvernommen und der Zeuge W. W. Der Berufungswerber führte zum Sachverhalt Folgendes aus:

 

?Ich verweise auf meine Angaben bei der Einvernahme durch die Polizei am 9.11.2007. Die gemachten Angaben sind grundsätzlich richtig. Damals habe ich nach dem Abbiegevorgang einen Schlag wahrgenommen. Ich habe schützend meine rechte Hand hochgehoben. Ich war der Meinung, dass jemand auf das Auto einschlägt oder auf das Auto etwas hinwirft, weil mir ein solcher Vorfall bereits früher einmal passiert ist. Aufgrund dieser Einschätzung wollte ich den Gefahrenbereich so schnell wie möglich verlassen. Früher einmal haben mir alkoholisierte Soldaten beim Vorbeifahren auf das Auto hinauf geschlagen. Hätte ich wahrgenommen, dass ich jemanden angefahren bin, wäre ich natürlich sofort stehen geblieben. Ich besitze seit 1968, also nunmehr 40 Jahre, einen Führerschein. Ich hatte noch nie einen Unfall mit Personenschaden. Ich hatte in diesen 40 Jahren nie schwerwiegende Verwaltungsübertretungen begangen. Mir wurde auch nie der Führerschein entzogen. Geringfügige Verwaltungsübertretungen (Falschparken, geringfügige Geschwindigkeitsübertretungen) habe ich ein paar wenige begangen, aber sicherlich nichts Schwerwiegendes. Bei der nächsten Ampel (Klinikampel) wurde ich dann von dem hinter mir fahrenden Zeugen angehalten. Dieser hat mich angeschrieen und mir mitgeteilt, dass ich jemanden über den Fuß gefahren sei. Ich hätte Fahrerflucht begangen. Von einer konkreten Verletzung hatte er nichts gesagt. Ich habe dem Zeugen dann ganz ruhig gesagt, ich werde sofort zurückfahren, dass habe ich dann auch tatsächlich gemacht und wollte mich um die Sache kümmern. Spätestens 5 Minuten danach bin ich bereits an der vermeindlichen Unfallstelle wieder gewesen. Dort konnte ich aber niemanden sehen. Ich habe auch keine Verletzte wahrgenommen. Ich habe dort ein paar Minuten gewartet, vielleicht maximal 5 Minuten. Ich konnte nichts wahrnehmen. Ich bin dann nach Hause gefahren. Da mir eine solche Situation noch nie passiert ist, bin ich schlussendlich nicht zur Polizei, sondern nach Hause gefahren. Dies war mir damals noch nicht bewusst, dass ich zur Polizei gehen hätte sollen oder die Polizei anrufen hätte sollen. Die Situation ist mir erst bewusst geworden, als ich zwei Tage später zur Polizei vorgeladen wurde. Der einvernehmende Polizist war sehr nett. Er hat mir für die Meldung an die Haftpflichtversicherung die Daten der Verunfallten gegeben. Die Telefonnummer der Verunfallten habe ich aus dem Telefonbuch entnommen. Ich habe mich dann sofort bei ihr telefonisch gemeldet. Sie hat mir danach gesagt, dass sie sich sehr rasch vom Unfallort entfernt hat und vielleicht noch etwas warten hätte sollen. Ich habe mich dann nochmals schriftlich mit einem Brief bei ihr gemeldet und habe ihr eine Packung Bonbonniere geschickt. Auch nachher habe ich mich nochmals telefonisch um ihr Wohlbefinden gekümmert bzw bei ihr nachgefragt, wie es ihr ginge. Sie hat mir mitgeteilt, dass es ihr gut gehe, und sie habe von meiner Haffpflichtversicherung Euro 500,00 bekommen. Bei der Gerichtsverhandlung ist sie nicht erschienen. Nachdem ich von der Polizei über den Unfall informiert wurde, habe ich natürlich auch sofort die Schadens- bzw die Unfallsmeldung bei meiner Haftpflichtversicherung gemacht.?

 

Die Zeugin B. W. ihrerseits gab Folgendes an:

?Ich wurde in der gegenständlichen Angelegenheit bereits am Tag nach dem Unfall am 4.11.2007 bei der Polizei einvernommen. Ich habe dort mit den Polizeibeamten eine Niederschrift aufgenommen. Meine diesbezüglichen Angaben entsprechen der Wahrheit.

 

Am 3.11.2007 gegen 19.20 Uhr war es bereits dunkel. Ich wollte die Kaiserjägerstraße über einen Schutzweg überqueren. Die Ampelanlage für Fußgänger zeigte für mich Grün an. Der von sich aus gesehen rechts abbiegende PKW ist mir über meinen linken Vorfuß gefahren mit seinem rechten Vorderreifen. Ich bin leicht nach vorne auf den rechten Kotflügel bzw die Motorhaube hingestürzt. Auf der Kühlerhaube selbst bin ich nicht gelegen. Mit meinem linken Arm habe ich den Außenspiegel touchiert. Ich habe ins Auto hineingeschaut. Dort konnte ich den Lenker sehen. Mir kam vor, ich hätte Blickkontakt mit ihm gehabt. Ob es tatsächlich ein Blickkontakt war, kann ich natürlich nur schwer beurteilen. Dies müsste man auch den Unfalllenker fragen. Er hat mit seiner rechten Hand eine Handbewegung gemacht. Was diese genau bedeutet hat, weiß ich nicht. Mir ist auch nicht vorgekommen, dass es eine schimpfende oder mich herabwertende Geste war. Nach meiner Erinnerung ist der Unfalllenker langsam nach rechts gefahren. Er ist während des Vorfalles auch langsam gefahren und auch weitergefahren. Stillgestanden ist das Auto glaublich nicht. Der hinter dem Unfalllenker fahrende PKW ist kurz stehen geblieben, hat die Scheibe nach unten gegeben und er hat mir zugerufen, dass er dem Unfalllenker nachfahren werden, und angeblich hat er auch zu mir gesagt, dass er dann wieder zurückkommen werde. Ich kann mich aber nicht genau daran erinnern bzw konnte mich damals nicht erinnern, dass der Zeuge gesagt hat, dass er wieder zurückkommen werde. Ich war etwas konstatiert. Ich wusste im ersten Moment nicht, was ich tun sollte. Ein oder zwei Frauen haben noch kurz mir Acht ausgegeben, sind aber auch nicht stehen geblieben. Ich habe dann entschlossen, dass ich möglichst rasch zur Unfallambulanz gehe und mir den Fuß röntgen lasse. Ich bin vielleicht nach dem Unfallgeschehen noch eine halbe bis eine Minute am Unfallort verharrt und dann Richtung Unfallklinik weitergegangen. Länger als eine Minute war es glaublich nicht. Ich war auch in einer Schocksituation.

 

Hinsichtlich der Angaben zum Auto:

So war ich damals der Meinung, dass Auto hätte vorne ein Toyota-Zeichen gehabt und es hätte sich um ein dunkles Fahrzeug gehandelt.

 

Der Unfallgegner hat sich glaublich zwei Tage danach bei mir telefonisch gemeldet. Er hat sich auch darum gekümmert, dass seine Haftpflichtversicherung das Notwendige veranlasst und mir ein Schmerzensgeld ausbezahlt. Auch hat er mir einmal geschrieben und eine Bonbonniere als Entschuldigung geschickt.

 

Im Telefonat mit dem Unfalllenker habe wir natürlich über das Unfallgeschehen gesprochen. Ich hatte auch den Eindruck im Nachhinein, dass der Lenker den Unfall als solches nicht wahrgenommen hat und deshalb nicht stehen geblieben ist.

 

Der behandelte Arzt hat mitgeteilt, dass meine Nerven durch das Überfahren gequetscht worden seien. Es gab ein Taubheitsgefühl von ca 1 Woche. Es war keine gröbere Verletzung und es gab keine bleibenden Schäden.

 

Auf Befragung durch den Rechtsvertreter gibt die Zeugin Folgendes an:

 

Beim Unfall war ich bereits ca 1 m auf der Fahrbahn. Ich habe den langsam abbiegenden PKW des Unfalllenkers kommen gesehen. Da er sehr langsam gefahren ist, habe ich mich darauf verlassen, dass er rechtzeitig vor mir stehen bleiben wird und mir das Überqueren ermöglichen werde. Ich habe deshalb im letzten Moment nicht mehr nochmals nach links geschaut.?

 

Der Unfallzeuge W. W. gab als Zeuge seinerseits Nachstehendes an:

 

?Ich bin damals zur Unfallzeit unmittelbar hinter dem Unfalllenker die Maximilianstraße Richtung Westen gefahren und habe dort nach rechts in die Kaiser-Josef-Straße abgebogen. Die Ampel war für den Unfalllenker und für mich Grün und für den Fußgänger ebenfalls. Wir sind damals eher langsam in die Kreuzung gefahren. Ich konnte aus meiner Position beobachten, dass die verunfallte Person, ein junge Frau, die Straße über den Zebrastreifen überqueren wollte. Sie war bereits auf dem Zebrastreifen, und ich konnte beobachten, dass sie vom Unfalllenker vorne rechts leicht angefahren und zur Seite gestoßen wurde. Ich kann heute nicht mehr sagen, ob die Frau dunkel oder hell gekleidet war. Ich bin dann zur Frau gekommen. Sie ist nicht hingefallen, sondern gestanden. Ich habe das Fenster hinuntergekurbelt und habe ihr gesagt, dass sie der Lenker des vor mir fahrenden PKW angefahren habe und nicht stehen geblieben sei. Das hat die Frau bestätigt. Ich habe ihr dann gesagt, dass ich ihm nachfahren werde, um die Nummer aufzuschreiben. Sie sollte kurz warten, weil ich wieder zurückfahren werde. Also ich sagte in etwa, dass ich wieder zurückkommen werde, sobald ich die Nummer aufgeschrieben habe. Ich bin nur ganz kurz stehen geblieben und bin dann weiter gefahren. Ich konnte auch nicht lange stehen bleiben, weil sonst hätte ich den Unfalllenker nicht mehr einholen können. Ich bin dann dem Unfalllenker nachgefahren. Bei der Klinikampel konnte ich mich rechts neben ihm einordnen. Ich habe ihm gedeutet, er möge das Fenster hinunterlassen und habe ihm dann durch die geöffneten Fenster gesagt, dass er gerade eine Frau angefahren habe, und er möge zurückfahren, und ich werde auch zurückfahren, weil sonst müsste ich die Anzeige machen. Er hat auch mir gegenüber angegeben, dass er zurückfahren werde. Ich hatte zumindest diesen Eindruck, dass er zurückfahren wird. Er hat mir gegenüber bejaht, dass er zur Unfallstelle zurückfahren werde. Ich bin dann auch zur Unfallstelle zurückgefahren. Ich konnte an der Unfallstelle weder die Frau noch den Unfalllenker sehen. Ich bin ein paar Mal die Kaiser-Josef-Straße auf und ab gefahren, um zu sehen ob der Unfalllenker bzw die verunfallte Person tatsächlich noch da sind. Ich konnte weder den Unfalllenker noch die verunfallte Frau sehen. Ich bin auch in der Kaiser-Josef-Straße stehen geblieben und konnte beide Personen nicht wahrnehmen. Ich bin, nachdem ich den Unfallgegner bei der Klinikampel angesprochen habe, noch etwas gerade ausgefahren und versuchte dann ehest möglich umzudrehen und bin vielleicht ein paar Minuten später zur Unfallstelle gekommen.

Der Unfall wurde zwar von mir beobachtet, ich konnte aber nicht feststellen, ob die Frau beim Unfall verletzt wurde oder nicht. Folglich konnte ich ihm auch nicht vorwerfen bzw sagen, ob die Frau verletzt sei oder nicht. Ich konnte nur die Tatsache des Unfalls sehen und dem Unfalllenker mitteilen. Das Kennzeichen des Unfallautos habe ich mir im Auto noch aufgeschrieben. Es war die Nummer XY. Ich habe im Auto immer etwas zum Schreiben und damit ich die Nummer nicht vergesse bzw für den Fall, dass ich das Auto nicht mehr einholen hätte können, habe ich auf jeden Fall die Nummer aufgeschrieben.

 

Im Rahmen der letzten Äußerung des Berufungswerbers wurde Folgendes ausgeführt:

 

Auf das bisherige Vorbringen, insbesondere in der Berufung wird verwiesen. Durch die Zeugin wurde der Schlag gegen das Auto als auch die abwehrende Handhaltung des Unfalllenkers bestätigt. Es kann daher dem Berufungswerber durchaus geglaubt werden, dass er sich subjektiv in einer Gefahrensituation befunden hat, aus der er sich durch das Wegfahren befreien wollte.

 

Die Übertretung zu Spruchpunkt 3. dürfte vorliegen. Diesbezüglich wurde die Berufung nur gegen die verhängte Strafhöhe eingebracht. Das Verschulden dürfte diesbezüglich auch nicht besonders groß sein und es wird auch zu Spruchpunkt 3. jedenfalls eine erhebliche Herabsetzung der verhängten Geldstrafe beantragt.

 

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens ist als erwiesen anzusehen, dass der Berufungswerber als Lenker mit seinem Kraftfahrzeug am 03.11.2007 um 19.20 Uhr in Innsbruck, Kreuzung Maximilianstraße, Kaiser-Josef-Straße im Rahmen eines Verkehrsunfalls die Zeugin B. W., die gerade die Fahrbahn über einen Schutzweg überqueren wollte, verletzte, indem er sie mit der rechten Seite seines Fahrzeuges angefahren hatte. Der Berufungswerber hat den Verkehrsunfall mit Personenschaden nicht als solchen, sondern nur als Schlag gegen das Auto wahrgenommen und war der Meinung, dass jemand auf das Auto einschlägt oder etwas auf das Auto geworfen werde. Aufgrund dieser falschen Einschätzung des Sachverhaltes wollte sich der Berufungswerber so schnell als möglich aus dem vermeintlichen Gefahrenbereich entfernen. Unmittelbar nachdem er den Unfallsort verlassen hatte, wurde er bei der nächsten Ampel (Klinik-Ampel) von einem Unfallzeugen darauf hingewiesen, dass er gerade jemand angefahren habe. Nachdem der Berufungswerber vom Unfallzeugen auf den Sachverhalt hingewiesen wurde, kehrte der Berufungswerber kurz nach dem tatsächlichen Unfall zum Unfallort zurück, konnte dort jedoch weder die verunfallte Person noch sonst jemanden sehen, der im Zusammenhang mit dem Unfall stand. Nachdem er keine Verletzte wahrgenommen hatte und kurze Zeit am Unfallort wartete, ist der Berufungswerber nach Hause gefahren. Eine Verständigung der Polizei im Anschluss daran durch den Berufungswerber erfolgte nicht. Dass er den Unfall, den er als solchen nicht wahrgenommen hatte, aber von einem Unfallzeugen darauf hingewiesen wurde, trotzdem der Polizei unverzüglich melden hätte sollen, sei ihm erst bewusst geworden, als er zwei Tage später zur Polizei vorgeladen wurde. Der Berufungswerber hat in weiterer Folge zur Klärung des Sachverhaltes beigetragen und die erforderliche Meldung an die Haftpflichtversicherung erstattet. Er hat sich auch in weiterer Folge um das Wohlbefinden der angefahrenen Person gekümmert. Wegen des Personenschadenunfalls wurde der Berufungswerber, wie bereits ausgeführt, vom BG Innsbruck wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Eine Unfallaufnahme am Unfallort erfolgte nicht. Das Verschulden am verfahrensgegenständlichen Personenschadenunfall war klar, der Sachverhalt auch ohne Schwierigkeiten rekonstruierbar. Da der Berufungswerber zum Unfallzeitpunkt laut Aussage der verletzten Person langsam weitergefahren ist, waren am Unfallort keine Bremsspuren vorhanden und aufzunehmen. Die verletzte Person hat laut eigener Aussage den Unfallort nach kurzer Zeit (eine halbe bis eine Minute) in Richtung Unfallklinik verlassen, sodass der Berufungswerber, nachdem er zum Unfallort zurückgekehrt ist, die verunfallte Person nicht mehr vorfinden konnte.

 

Die im gegenständlichen Verfahren wesentlichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung lauten wie folgt:

 

§ 4

Verkehrsunfälle

(1) Alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, haben

a)

wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,

b)

wenn als Folge des Verkehrsunfalles Schäden für Personen oder  Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen,

c)

an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

(2) Sind bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden, so haben die im Abs 1 genannten Personen Hilfe zu leisten; sind sie dazu nicht fähig, so haben sie unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen. Ferner haben sie die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sofort zu verständigen. Wenn bei einem Verkehrsunfall, an dem ein Schienenfahrzeug oder ein Omnibus des Kraftfahrlinienverkehrs beteiligt ist, sich erst nach dem Wegfahren des Schienenfahrzeuges bzw des Omnibusses nach dem Unfall eine verletzte Person meldet, kann auch das Unternehmen, dem das Schienenfahrzeug bzw der Omnibus gehört, die Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigen.

 

§ 99

Strafbestimmungen

2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von Euro 36,00 bis Euro 2.180,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen,

a) der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs 1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt,

 

Rechtliche Würdigung:

 

Zu Spruchpunkt 1):

Die Voraussetzungen für die Anhaltepflicht nach § 4 Abs 1 lit a StVO ist nicht nur das objektive Tatbestandsmerkmal des Vorliegens eines Verkehrsunfalls, der in ursächlichem Zusammenhang mit dem Verhalten des Berufungswerbers steht, sondern in subjektiver Hinsicht das Wissen oder fahrlässige Nichtwissen vom Eintritt eines derartigen Ereignisses. Der Tatbestand ist daher schon dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände (Anstoßgeräusch, ruckartige Anstoßerschütterung, Schlag gegen das Auto, lauter Knall) zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit wenigstens einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte. Wenn der Berufungswerber während des Abbiegevorganges einen Schlag dermaßen wahrgenommen hat, dass er schützend seine rechte Hand hob und diesen Schlag auf eine andere Ursache als einen Verkehrsunfall zurückführte, so ist das behauptete Nichtwissen vom Unfall dennoch als Verschulden anzulasten. Er hatte damit nämlich von Umständen Kenntnis, aus denen er auch auf die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls schließen hätte müssen und auch können (siehe z.B. VwGH-Erkenntnis vom 20.02.1991, 91/02/0148). Der Lenker eines Fahrzeuges hat weiters den Geschehnissen um sein Fahrzeug seine volle Aufmerksamkeit zuzuwenden und in bestimmten Verkehrssituationen einen Blick in den Rückspiegel zu werfen oder durch einen Blick über die Schulter das hinter ihm liegende Verkehrsgeschehen zu beachten (siehe VwGH-Erkenntnis vom 17.04.1991, 91/02/0209). Wenn der Berufungswerber diese geforderte Aufmerksamkeit auch noch unmittelbar nach Wahrnehmung des Schlages gezeigt hätte, wäre der Verkehrsunfall mit Personenschaden wahrzunehmen gewesen. Der Berufungswerber hat die ihm unter Spruchpunkt 1) angelastete Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht begangen. Als Verschuldensgrad kommt Fahrlässigkeit in Betracht. Ein vorsätzliches Handeln konnte nicht nachgewiesen werden.

 

Zu Spruchpunkt 2):

Der Berufungswerber ist aufgrund einer falschen Sachverhaltseinschätzung nicht am Unfallort sofort stehen geblieben, da er den Schlag gegen sein Auto fahrlässig nicht als Verkehrsunfall wahrgenommen bzw. eingestuft hatte. Der Berufungswerber ist, nachdem er vorerst nicht sofort angehalten hat, unmittelbar danach vom wahren Sachverhalt, nämlich dem Vorliegen eines Verkehrsunfalls, an dem er mitgewirkt hatte, informiert worden und unverzüglich zum Unfallort zurückgekehrt. Unfallbeteiligte Personen konnten dort nicht mehr angetroffen werden. Insbesondere war die verletzte Person nicht mehr am Unfallort anwesend. Eine Unfallaufnahme erfolgte am Unfallort nicht. Demgemäß konnte sich der Berufungswerber auch nicht, wie im erstinstanzlichen Straferkenntnis ausgeführt, vor der Unfallaufnahme vom Unfallort entfernen. Ob neben einer Übertretung nach § 4 Abs 1 lit a StVO auch eine solche nach § 4 Abs 1 lit c StVO begangen wird, hängt im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles ab. Ein Belassen der Fahrzeuge am Unfallort ist dann nicht notwendig, wenn das Verschulden klar oder ohne Schwierigkeiten rekonstruierbar ist. Im gegenständlichen Fall war sowohl der Sachverhalt als auch das Verschulden im Nachhinein ohne Unfallaufnahme am Unfallort ohne Schwierigkeiten rekonstruierbar. Der Berufungswerber hat überdies am Unfallort nach seiner Rückkehr keinerlei Spuren oder Hinweise auf einen gerade erfolgten, durch ihn verursachten Verkehrsunfall wahrgenommen und unterließ deshalb auch die sofortige Verständigung der nächsten Polizeiinspektion. Dieses Unterlassen der Verständigung der nächsten Polizeiinspektion ist ihm als Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 2 StVO (unter Spruchpunkt 3) angelastet und vorgeworfen worden. Aufgrund des im gegenständlichen Fall vorliegenden Sachverhaltes, insbesondere da eine Unfallaufnahme am Unfallort nicht erfolgte und trotzdem das Unfallgeschehen und das Verschulden leicht nachvollziehbar waren, lagen die erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen für eine Übertretung nach § 4 Abs 2 StVO nicht vor, sodass spruchgemäß der Berufung zu diesem Spruchpunkt Folge zu geben war.

 

Zu Spruchpunkt 3):

Die Berufung zu Spruchpunkt 3) erfolgte lediglich gegen die verhängte Strafhöhe. Der Strafvorwurf ist somit in Teilrechtskraft erwachsen. Der Berufungswerber gestand die fahrlässige Begehung der diesbezüglichen Verwaltungsübertretung ein. Da er nach der Rückkehr zum Unfallort nichts wahrnehmen konnte, sei er nach Hause gefahren. Da ihm eine solche Situation noch nie passiert sei, sei er schlussendlich nicht zur Polizei, sondern nach Hause gefahren. Es sei ihm damals nicht bewusst gewesen, dass er zur Polizei gehen oder die Polizei anrufen hätte sollen. Diese Situation sei ihm erst bewusst geworden, als er zwei Tage später zur Polizei vorgeladen wurde.

 

Zur Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber zu Spruchpunkt 1) und 2) angelasteten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich. Das Nichtanhalten nach einem Unfall und das Nichtverständigen der Polizeiinspektion führt häufig dazu, dass Personen oder KFZ-Lenker, die einen Unfall verursachen, nicht ausgeforscht werden können und dadurch in weiterer Folge Verwaltungsübertretungen nicht geahndet oder Geschädigte nicht zu ihrem Schadenersatz gelangen. Auch in gegenständlichen Fall bestand diese Gefahr, die vom Berufungswerber zwar nicht vorsätzlich, aber fahrlässig herbeigeführt wurde. Nur aufgrund der Tatsache, dass ein Unfallzeuge sich der Sache annahm und dem Berufungswerber nachfuhr und auf den Verkehrsunfall hinwies, sich das Kennzeichen des vom Berufungswerber gelenkten KFZ notierte und den Sachverhalt zwei Tage später der Polizeiinspektion Innere Stadt meldete, konnte der verfahrensgegenständliche Verkehrsunfall mit Personenschaden restlos aufgeklärt und die erforderlichen Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt und der gebotene, durch Versicherungsleistung abgedeckte Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Der Berufungswerber verfügt über ein durchschnittliches Einkommen, hat keine Sorgepflichten und keine Schulden und besitzt eine Eigentumswohnung und ein Kraftfahrzeug. Strafmildernd war jedenfalls zu werten, dass der Berufungswerber glaubhaft den Sachverhalt für sich unrichtig wahrgenommen hat, dass der Berufungswerber grundsätzlich ein ordnungsgemäßer Verkehrsteilnehmer ist, dass er grundsätzlich sehr einsichtig und auch bemüht war, die Folgen des von ihm verursachten Verkehrsunfalls bestmöglich wieder gutzumachen. Es lagen somit sehr wohl mildernde Umstände vor. Die von der Erstbehörde bemessenen Strafen waren als überhöht anzusehen. Die nunmehr festgesetzten Strafhöhen erscheinen dem gegenständlichen Einzelfall angepasst, schuld- und tatangemessen (verhängt wurden 11,47 Prozent der gesetzlichen Höchstgeldstrafe), aber auch erforderlich, um den Berufungswerber von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen künftig bestmöglich abzuhalten.

 

Die Voraussetzungen zur Anwendung des § 21 VStG lagen im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht vor, da die Folgen der Übertretungen nicht unbedeutend waren.

 

Aufgrund der herabgesetzten Strafhöhen bzw der Einstellung zu Spruchpunkt 2) waren die erstinstanzlichen Verfahrenskosten neu festzusetzen. Die getroffene Entscheidung erscheint ausreichend begründet.

Schlagworte
Wenn, der, Berufungswerber, während, des, Abbiegevorganges, einen, Schlag, dermaßen, wahrgenommen, hat, dass, er, schützend, seine, rechte, Hand, hob, und, diesen, Schlag, auf, eine, andere, Ursache, als, einen, Verkehrsunfall, zurückführte, so, ist, das, behauptete, Nichtwissen, vom, Unfall, dennoch, als, Verschulden, anzulasten. Er, hatte, damit, nämlich, von, Umständen, Kenntnis, aus, denen, er, auch, auf, die, Möglichkeit, eines, Verkehrsunfalles, schließen, hätte, müssen
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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