TE UVS Tirol 2006/02/08 2005/22/2960-8

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.02.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Franz Triendl über die Berufung der Frau P. D., geb. XY, XY-Weg, K., v.d. RAe B. und H. OEG, XY-Platz, K., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 10.10.2005, Zl VA-321-2004, wegen Übertretungen der StVO nach öffentlicher Verhandlung wie folgt:

 

I.

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird

 

1.  der Berufung zu den Fakten 1., 2. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, das Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Verfahren zu Faktum 1. gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG und zu den Fakten 2. und 3. gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

 

2. die Berufung zu den Fakten 4. und 5. des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen.

 

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird zu den Fakten

4. und 5. wie folgt berichtigt:

 

1. bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) hat es zu lauten wie folgt:

?Sie lenkten am 01.08.2004 um 04.30 Uhr den PKW Mazda, amtliches Kennzeichen XY, in Walchsee, B 172, Strkm 12.470 und haben dabei einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht. Sie haben jedoch

4.

nicht sofort die nächste  Sicherheitsdienststelle verständigt,

5.

nicht an der Sachverhaltsfeststellung mitgewirkt, da Sie es durch Verlassen der Unfallstelle erschwert haben, Ihre körperliche und geistige Verfassung zum Unfallzeitpunkt festzustellen.?

 

2. Bei den verletzten Rechtsvorschriften (§ 44a Z 2 VStG) wird jeweils der § 99 Abs 2 lit a und die Buchstabenfolge iVm gestrichen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat die Berufungswerberin einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafen, das sind zu Faktum 4. des angefochtenen Straferkenntnisses Euro 60,00, zu Faktum 5.  des angefochtenen Straferkenntnisses Euro 40,00, sohin insgesamt Euro 100,00 zu bezahlen.

 

II.

Der Beschuldigten wird gemäß § 64 Abs 3 VStG der Ersatz der Gebühr des beigezogenen Sachverständigen Univ.Doz. Dr.med.univ. P. P. dem Grunde nach aufgetragen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?1.  Sie lenkten am 01.08.2004, um 04.30 Uhr, den PKW, Mazda, Kz.: XY, in Walchsee, B 172, Strkm 12.470, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und verursachten einen Verkehrsunfall.

2.  Sie haben bei diesem Verkehrsunfall als Lenkerin des genannten Kraftfahrzeuges Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs beschädigt bzw in ihrer Lage verändert und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder den Straßenerhalter unter Bekanntgabe Ihrer Identität verständigt;

Obwohl Sie mit dem Verkehrsunfall mit Personenschaden in ursächlichem Zusammenhang standen, haben Sie

3.  keine Maßnahmen getroffen, die zur Vermeidung von Schäden von Personen oder Sachen notwendig gewesen wären, obwohl solche zu befürchten waren, weil die Fahrbahn stark verschmutzt war und ein Randstein aus Granit die Fahrbahn blockierte;

4.  nicht sofort die nächste Sicherheitsdienststelle verständigt und

5.  an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da Sie es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht haben, Ihre körperlichen und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen.?

 

Dadurch habe sie gegen folgende Rechtsvorschriften verstoßen:

1.

siehe Gerichtsurteil

2.

§ 99 Abs 2 lit e iVm § 31 Abs 1 StVO

3.

§ 99 Abs 2 lit a iVm § 4 Abs1 lit b StVO

4.

§ 99 Abs 2 lit a iVm § 4 Abs 2 2. Fall StVO

5.

§ 99 Abs 2 lit a iVm § 4 Abs 1 lit c StVO

 

Über Sie wurden folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von Euro, falls diese uneinbringlich ist Ersatzfreiheitsstrafe von, Freiheitsstrafe von, gemäß 1.---, ---, ---, ---

2.

100.00, 36 Stunden, ---, § 99 Abs 2 lit e StVO

3.

200,00, 60 Stunden, ---, § 99 Abs 2 lit a StVO

4.

300,00, 84 Stunden, ---, § 99 Abs 2 lit a StVO

5.

200,00, 60 Stunden, ---, § 99 Abs 2 lit a StVO

 

Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Berufung, in der der rechtsfreundlich vertretene Berufungswerberin vorbringt wie folgt:

 

?1.)  Die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel ist zur Durchführung des behängenden Verfahrens nicht zuständig. Eine rechtsgültige Abtretung an die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel ist nicht erfolgt.

2.)  Hinsichtlich Faktum 1. liegt eine unzulässige Doppelbestrafung vor. Die Beschuldigte wurde nämlich zu 3 U 386/04 BG Kufstein bereits rechtskräftig bestraft.

3.)  Darüber hinaus blieb das Verfahren mangelhaft, weil die angebotenen Beweise nicht aufgenommen wurden und im Übrigen eine amtswegige Abklärung der vorgeworfenen Tatbestände nicht erfolgte.

4.)  Auch ist hinsichtlich sämtlicher Bestimmungen der Spruch zu unbestimmt und verletzt darüber hinaus die Bestimmung des § 44 VStG.

5.)

Auch wird eine falsche Rechtsgrundlage herangezogen.

6.)

Auch die Höhe der ausgesprochenen Geldstrafe ist verfehlt.

 

Im Zuge des Berufungsverfahrens wird die Einvernahme der einschreitenden Gendarmeriebeamten, die Einholung eines medizinischen Gutachtens zum Beweis dafür beantragt, dass die Beschuldigte nach der Kollision eine Gehirnerschütterung davontrug und zu einem zielgerichteten Handeln nicht mehr in der Lage war.

 

Sodann wird gestellt der Berufungsantrag, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung in Stattgebung dieser Berufung das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.?

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erst- und zweitinstanzlichen Akt, durch Einvernahme der Beschuldigten und des Zeugen RI N. S., PI N. anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2005 sowie Einvernahme des nichtamtlichen Sachverständigen Univ.Doz. Dr.med.univ. P. P. anlässlich der mündlichen Verhandlungen vom 14.12.2005 und 08.02.2006. Zur mündlichen Verhandlung am 08.02.2006 ist die Beschuldigte nicht erschienen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat erwogen:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht der seitens der Behörde I. Instanz festgestellte Sachverhalt fest. Dieser wird auch von der Beschuldigten nicht bestritten. Sie bringt jedoch  vor, aufgrund des gegenständlichen Verkehrsunfalls  eine Gehirnerschütterung davongetragen zu haben und sei sie daher zu einem zielgerichteten Handeln nicht mehr in der Lage gewesen.

 

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Einleitend ist auf den Berufungsgrund der mangelnden Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel einzugehen. Dieser Einwand geht jedoch ins Leere, zumal seitens der Bezirkshauptmannschaft Kufstein per 06.09.2004 eine ordnungsgemäße Abtretung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 29a VStG an die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel erfolgte (vgl die im zweitinstanzlichen Akt einliegende Kopie der Anzeige des GP N. vom 02.09.2004 samt entsprechenden Posteingangsstempeln und Vermerken gemäß § 29a VStG).

 

Zu Faktum 1. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Unter diesem Faktum wurde der Beschuldigten bei der als erwiesen angenommenen Tat vorgeworfen, am 01.08.2004 um 04.30 Uhr den PKW Mazda, amtliches Kennzeichen XY, in Walchsee, B 172, Strkm 12.470 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall verursacht zu haben. Bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt wurde (§ 44a Z 2 VStG) wurde angeführt ?siehe Gerichtsurteil?. Strafe wurde keine verhängt. Wenngleich es offenkundig ist, dass die Behörde I. Instanz dieses Faktum einstellen wollte (siehe dazu auch die Begründung S 2), hat Sie dieses Faktum im Straferkenntnis aufrechterhalten und bei den dadurch verletzten Rechtsvorschriften auf ein Gerichtsurteil verwiesen. Zur Klarstellung hat daher die Berufungsbehörde nunmehr das Verwaltungsstrafverfahren zu diesem Faktum ausdrücklich eingestellt.

 

Zu den Fakten 2. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses:

In Bezug auf diese Fakten kommt die Berufungsbehörde zum Ergebnis, dass der Beschuldigten diese Taten nicht in ausreichend konkretisierter Art und Weise vorgeworfen wurden.

 

zu Faktum 2.:

Unter diesem Faktum wurde der Beschuldigten eine Übertretung des § 31 Abs 1 StVO vorgeworfen.

Die Bestrafung einer Beschädigung von Verkehrsleiteinrichtungen anlässlich eines Verkehrsunfalls und die Unterlassung der rechtzeitigen Meldung an die nächste Polizeidienststelle oder den Straßenerhalter erfolgte grundsätzlich zu Recht nach dieser und nicht nach der allgemeinen Bestimmung des § 4 Abs 5 StVO.

 

§ 31 Abs 1 StVO lautet wie folgt:

?§ 31. Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs.

(1) Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (insbesondere Verkehrsampeln, Signalscheiben, Straßenverkehrszeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, Sockel für Verkehrsposten, Verkehrstürme, Schutzinseln, Sperrketten, Geländer, Begrenzungspfeiler, Randsteine, radableitende Randbegrenzungen, Straßenbeleuchtungseinrichtungen, Schneegatter, Verkehrsspiegel und das allenfalls mit solchen Einrichtungen verbundene Rückstrahlmaterial) dürfen nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert werden.?

 

Nach § 99 Abs 2 lit e StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von Euro 36,00 bis Euro 2.180,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert oder solche Einrichtungen beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden.

 

Der Anzeige des GP N. vom 04.09.2004 ist nun zu entnehmen, dass im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verkehrsunfall ein Kunststoffleitpflock beschädigt wurde. Zu den Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs zählen nach § 31 Abs 1 StVO auch die Verkehrsleiteinrichtungen. Zu letzteren gehören nach § 57 leg cit auch (Kunststoff)Leitpflöcke.

Welche Verkehrsleiteinrichtungen die Beschuldigte nun konkret beschädigt haben sollte, wurde ihr weder in der Ladung vom 27.09.2004 (di auch die erste Verfolgungshandlung), noch im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen. Zwar wurde von Ihrem Rechtsvertreter offenkundig am 28.09.2004 Akteneinsicht genommen (vgl den Vermerk auf der im zweitinstanzlichen Akt einliegende Kopie der Anzeige des GP N. vom 02.09.2004), in welchen Akt (Führerscheinakt, Verwaltungsstrafakt) nun Akteneinsicht genommen wurde, geht daraus jedoch nicht hervor. Überdies wäre zu bedenken, dass die alleinige Akteneinsicht durch den Rechtsvertreter, ohne diesbezügliche Aufforderung durch die Behörde, eine entsprechende Stellungnahme abzugeben bzw das Parteiengehör wahrzunehmen (vg. dazu etwa VwGH 25.11.1985, 85/02/0228), noch nicht als Verfolgungshandlung anzusehen ist.

 

Eine Verfolgungshandlung muss, damit sie den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließt (§ 1 Abs 1 VStG) ua wegen eines bestimmten strafbaren Sachverhaltes erfolgten. Dies erfordert, dass sie sich auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen hat. Die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes, ohne konkret anzugeben, welche Verkehrsleiteinrichtungen beschädigt wurden, stellt jedenfalls keine taugliche Verfolgungshandlung dar. Nachdem die 6-monatige Verfolgungsverjährungsfrist längst abgelaufen ist, war es der Berufungsbehörde auch nicht möglich, die vorgeworfene Tat entsprechend zu ergänzen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu Faktum 3.:

Unter diesem Faktum wurde der Beschuldigte eine Übertretung des § 4 Abs 1 lit b StVO zur Last gelegt.

 

Diese Bestimmung lautet wie folgt:

?(1) Alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, haben

?

b) wenn als Folge des Verkehrsunfalles Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen,

??

 

Im Ladungsbescheid vom 27.09.2004 wurde der Tatvorwurf wie folgt formuliert:

?Obwohl Sie mit dem (oben näher bezeichneten) Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang standen, haben Sie keine Maßnahmen getroffen, die zur Vermeidung von Schäden von Personen oder Sachen notwendig gewesen wären, obwohl solche zu befürchten waren.?

 

In dieser Verfolgungshandlung ist weder angeführt, worin eine Gefahr von Schäden für Personen oder Sachen gelegen sein soll, noch welche konkreten Maßnahmen die Beschuldigte hätte treffen müssen, um diese Gefahr hintanzuhalten.

Aber auch die im angefochtenen Straferkenntnis, sohin jedenfalls außerhalb der 6-monatigen Verfolgungsverjährungsfrist, nunmehr um den Satz ?weil die Fahrbahn stark verschmutzt war und ein Randstein aus Granit die Fahrbahn blockierte? ergänzte Version des Tatvorwurfes wäre nicht ausreichend konkretisiert gewesen.

 

Hier wäre jedenfalls eine Angabe zur Größe (siehe Anzeige) bzw des Gewichts dieses Randsteines erforderlich gewesen, um überhaupt die Möglichkeit der Entfernung eines derartigen Steines durch die Beschuldigte prüfen zu können (vgl dazu etwa VwGH 18.01.1991, 90/18/0207). Die Formulierung ?starke Verschmutzung? alleine wäre ebenfalls zu unbestimmt, lassen sich daraus nämlich nicht notwendigerweise Schäden an Personen oder Sachen ableiten. Weiters fehlt auch hier die konkrete Angabe jener Maßnahmen, welche die Beschuldigte unterlassen hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu den Fakten 4. und 5.  des angefochtenen Straferkenntnisses:

Zu Faktum 4. wurde der Beschuldigten eine Übertretung des § 4 Abs 2

2. Fall StVO und zu Faktum 5. eine Übertretung des § 4 Abs 1 lit c StVO zur Last gelegt.

 

Diese Bestimmungen lauten wie folgt:

?§ 4. Verkehrsunfälle.

(1) Alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, haben

?

c) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

 

(2) Sind bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden, so haben die im Abs 1 genannten Personen Hilfe zu leisten; sind sie dazu nicht fähig, so haben sie unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen. Ferner haben sie die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sofort zu verständigen. ??

 

§ 99 Abs 2 lit a StVO lautet wie folgt:

?Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von Euro 36 bis Euro 2.180,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen,

a) der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs 1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle  verständigt.?

 

Die Beschuldigte hat sohin jedenfalls den objektiven Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen erfüllt.

Was die subjektive Tatseite betrifft, ist grundsätzlich anzuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines ?Ungehorsamsdeliktes? - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Dazu bringt die Berufungswerberin vor, nach der Kollision eine Gehirnerschütterung davongetragen zu haben und daher zu einem zielgerichteten Handeln nicht mehr in der Lage gewesen zu sein. Dieses Vorbringen zielt darauf ab, dass die Beschuldigten zum Tatzeitpunkt unzurechnungsfähig war.

 

Nach § 3 Abs 1 VStG ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat wegen Bewusstseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln. War nach Abs 2 leg cit die Fähigkeit zur Zeit der Tat aus einem dieser Gründe in hohem Grad vermindert, so ist das als mildernder Umstand bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen. Das gilt aber nicht für Bewusstseinsstörungen, die auf selbst verschuldeter Trunkenheit beruhen.

 

Zur Beantwortung dieser Frage wurde Herr Univ.Doz. Dr.med.univ. P. P., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, zum nichtamtlichen medizinischen Sachverständige bestellt. Er nahm an beiden mündlichen Verahnlungen teilt, befragte in der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2005  ua auch die Beschuldigte und erstellte in dieser Verhandlung das nachfolgende Gutachten:

 

?Zur Frage, ob die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt zurechnungsfähig war, gebe ich folgendes Gutachten ab:

Ich möchte zunächst darauf verweisen, dass offensichtlich die Alkoholisierung von Frau P. D. unbestritten ist, da sie promillemäßig verifiziert wurde. Mit einer Alkoholisierung verbunden sind natürlich auch bestimmte psychische Defizite, die in der Folge auftreten können. Die Kernfrage, ob nun Frau P. D. im Rahmen des gegenständlichen Vorfalles ein zusätzliches leichtes Schädel-Hirn-Trauma im Sinne einer Commotio cerebri erlitten hat oder nicht, würde ich wie folgt beantworten:

Ich  weise zunächst darauf hin, dass mir das Krankheitsbild der Gehirnerschütterung und des Schädel-Hirn-Traumas aus meiner umfangreichen Tätigkeit an der hiesigen Klinik bestens bekannt ist. Es war an der Innsbrucker Klinik üblich, bei jeder Kopfverletzung, egal ob nur Contusio capitis, also Schädelprellung oder Commotio cerebri/Gehirnerschütterung den diensthabenden Neurologen beizuziehen. Somit ist mir das Krankheitsbild, ich würde schätzen aus mehreren 100 Fällen, bestens bekannt.

Zu einer Commotio cerebri, also einer Gehirnerschütterung, zählt naturgemäß eine Phase der Bewusstlosigkeit, die nach dem direkten Kopfanprall erfolgt. Eine derartige Bewusstlosigkeit geht auch mit einem schlagartigen Erschlaffen der Muskulatur, einem sogenannten Tonusverlust, einher, weshalb der Patient, der eine derartige Commotio erleidet, sofort der Schwerkraft entsprechend umsinkt, dh in seinem Sitz entweder zusammensinkt oder auf den Boden fällt und dort in einer schlaffen Körperhaltung verweilt, bis er das Bewusstsein wieder erlangt. Es wäre also zu erwarten, dass jemand der im Sitzen, angegurtet oder nicht spielt hier nun keine wesentliche Rolle, ein derartiges Schädel-Hirn-Trauma erleidet, bei Einsetzen der Bewusstlosigkeit auf dem Fahrersitz zusammen- oder vorne über sinkt und für die nächste Zeit nicht in der Lage ist, irgendwelche willkürmotorischen Aktivitäten zu vollbringen. Das bei Frau P. D. bestehende Bild unmittelbar nach der Kollision würde diesem Zustand nicht entsprechen. Wie ich der Zeugenniederschrift des A. S. M. entnehme, sind er und Frau D. unmittelbar nach der Kollision aus dem Fahrzeug ausgestiegen. Ich kann also in diesem Zusammenhang nicht von einer Bewusstlosigkeit ausgehen. Eine solche wäre auch anzunehmenderweise vom Beifahrer bemerkt worden.

Darüber hinaus ist die Schilderung des schlagartigen Einsetzens des Bewusstseins, wie er von Frau D. geschildert wurde, für mich nicht nachvollziehbar bzw nicht in das typische Bild einer Commotio cerebri zu bringen. Patienten, die nach einer Bewusstlosigkeit nach Commotio cerebri das Bewusstsein wiedererlangen, zeigen eine teilweise Verwirrtheit, sind häufig zu Ort, Zeit, Person etc nicht orientiert. Das Einsetzen des Bewusstseins ist ebenfalls nicht schlagartig, sondern vollzieht sich langsam in mehreren Etappen. Darüber hinaus ist zu dem angeführten Erbrechen am Nachmittag nach dem Unfall zu bemerken, dass das Erbrechen nach einer Commotio cerebri nahezu immer unmittelbar nach dem Unfall, dh nach dem Wiedererlangen des Bewusstseins erfolgt und nicht erst später. Ich würde in meiner Einschätzung davon ausgehen, dass die geschilderten psychischen Störungen auf die Alkoholisierung zurückzuführen sind und nicht auf ein stattgehabtes Schädel-Hirn-Trauma leichten Grades im Sinne einer Commotio cerebri.

 

Auf die Frage des Rechtsvertreters, aufgrund welcher Beweislage sich für mich die  Annahme eines abrupten Erwachsens ergibt, so gebe ich an, dass dies von der Beklagten in dieser Form geschildert wurde, dass sie auf diesem Holzlagerplatz dann plötzlich wieder zu sich gekommen sei, wobei eine Bewusstlosigkeit, aus der man erwacht, bedeuten würde, dass man sich auf dem Boden liegend wieder findet oder in einer ähnlichen Körperposition, dies aufgrund des vollkommenen Muskeltonusverlustes, also der Muskelschlaffheit. Dieses Ereignis wird von den Patienten immer berichtet und auch erinnert. Die typische Schilderung eines solchen Ereignisses ist ?ich habe mich dann zB auf dem Boden liegend wiedergefunden und wusste nicht, wie ich dorthin gekommen war?. Das Einsetzen des Bewusstseins setzt auch voraus, dass ab diesem Zeitpunkt das Kurzzeitgedächtnis wieder funktioniert und von da an die Einzelheiten wieder erinnert werden können.

Zur Frage des Rechtsvertreters bezüglich der Orientierungslosigkeit gebe ich an, dass ich diese Orientierungslosigkeit nur als eine partielle ansehe. Laut Schilderung des RI S. war die Beklagte zum Zeitpunkt der Befragung zu den eigenen Personendaten voll orientiert, sie zeigte sich desorientiert über die Situation. Andere Qualitäten der Orientierung wurden nicht befragt, wie zB zeitliche oder örtliche Orientierung. Zur Frage, ob ich von einem Kopfanprall der Beklagten überhaupt ausgehe, muss ich angeben, dass ein Kopfanprall im Falle eines Angegurtetseins nicht denkbar ist, mit Ausnahme eines Kopfanpralles an der Nackenstütze, der jedoch nicht zu irgendwelchen Commotio cerebri oder dass ein derartiger Kopfanprall an der Nackenstütze, wie er zB bei Auffahrunfällen häufig ist, nie zu einer Gehirnerschütterung führt. Ein Kopfanprall, wie er von der Beklagten an der linken Stirnseite beschrieben ist, wäre denkbar, wenn sie nicht angeschnallt gewesen wäre. Ich gehe bei meinen Überlegungen von der Beule aus, die mehrfach in den Unterlagen beschrieben ist. Eine Beule bedeutet jedoch nicht automatisch eine Commotio cerebri, sondern kann durchaus das klinische Bild eines Kopfanpralles ohne begleitende Bewusstlosigkeit sein. Zur Frage des Rechtsvertreters, ob ich Auswirkungen der Beule auf die Bewusstseinslage ausschließe, würde ich sagen, dass eine Beule eine reine Weichteilverletzung der Kopfschwarte ist bzw auch der Kopfbeinhaut mit Einblutungen im Haut- bzw Unterhautbindegewebe und nichts mit der Bewusstseinslage zu tun hat. Zur Frage der mechanischen Auswirkungen des Unfalles muss ich hier allerdings auf das Fachgebiet der Verkehrstechnik verweisen, dies im Hinblick auf die dort üblichen Messungen und objektivierbaren Fakten. Wenn ich gefragt werde, ob ich meine Aussagen aufrecht erhalte, wenn ein Sachverständiger für kfz-Technik oder Verkehrstechnik zu dem Ergebnis käme, dass der Kopfanprall stark gewesen sei, gebe ich an, dass nicht die Stärke des Kopfanpralles ausschlaggebend ist, sondern das klinische Bild, das mit einer Gehirnerschütterung einhergeht. Wir haben es sehr oft mit starken Kopf- und Gesichtsverletzungen zu tun, ohne dass irgendwelche Verletzungen  des Gehirns, sei es strukturell oder nicht strukturell damit verbunden sind. Andererseits gibt es auch schwere Schädel-Hirn-Trauma, bei denen nahezu überhaupt keine äußeren Verletzungszeichen sichtbar sind, wenn die entsprechenden biomechanischen Voraussetzungen gegeben sind. Ich verweise hier auf Schädel-Hirn-Traumata, bei denen zB der Patient äußerlich völlig unverletzt erscheint, jedoch wochenlang auf einer Intensivstation liegt und uU auch mit einem apallischen Symptom aus diesem Schädel-Hirn-Trauma aussteigt.

 

Zur Frage, ob ich eine Minderung der Zurechnungsfähigkeit aufgrund des Kopfanpralles ausschließe, so würde ich dies bejahen. Die Frage, ob es Fälle in der Literatur gibt, dass sich ein Verletzter noch 20 oder 50 m weit ?schleppt und dann zu liegen kommt?, gebe ich an, dass derartige Fälle nie objektivierbar nachvollziehbar sind, auch wenn sie mitunter beschrieben werden. Man geht jedoch davon aus, dass jemand, der ein Schädel-Hirn-Trauma mit einer Commotio cerebri erleidet, durch die augenblickliche Bewusstlosigkeit nicht mehr dazu in der Lage ist. Noch zur Frage, ob durch eine Schreckreaktion ein obiges Verhalten möglich ist, gebe ich an, dass dies nicht möglich ist, da durch die einsetzende Bewusstlosigkeit auch die Schreckreaktion gedämpft wird und nicht möglich ist.?

 

Dem Antrag des Rechtsvertreters der Beschuldigten, dazu ein Gegengutachten vorlegen zu können, wurde stattgeben. Der Rechtsvertreter machte von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch. Mit Eingabe vom 11.01.2006 warf er jedoch weitere Fragen zu diesem Problemkreis auf. Univ.Doz. Dr.med.univ. P. P. gab dazu eine mit 06.02.2006 datierte ergänzende gutachterliche Stellungnahme ab, die wie folgt lautet:

 

?In Beantwortung der Stellungnahme des Herrn RA Dr. S. B. vom 11.01.06 darf ich zu den Fragen wie folgt schriftlich Stellung nehmen.

 

1. Der Sachverständige hat seinen gutachterlichen Ausführungen keinen neurologischen Untersuchungsbefund zugrunde gelegt. Schon deshalb ist das Gutachten ergänzungsbedürftig und unschlüssig.

 

Gutachterliche Stellungnahme:

Prinzipiell besteht aus meiner Sicht jederzeit die Möglichkeit, Frau D. zu einer neurologisch-gutachterlichen Untersuchung zu laden. Anlässlich der persönlichen Befragung von Frau D. am 14.12.05 im Rahmen der mündlichen Verhandlung hatte ich jedoch nicht den Eindruck, dass bei Frau D. eine neurologische Erkrankung vorliegt.

 

2.) Der Herr Sachverständige möge dazu Stellung nehmen, ob er auch eine leichtgradige Gehirnerschütterung zu 100 Prozent ausschließt. Sollte er eine leichtgradige Gehirnerschütterung nicht ausschließen, möge er zur Frage Stellung nehmen, wie lange die retrograde Amnesie und wie lange die antrograde Amnesie andauerte.

 

Gutachterliche Stellungnahme:

In der gegenständlichen Causa sind prozentuale Angaben nicht möglich, da es für diese Fragestellung keine medizinisch-statistische Berechnungsmöglichkeit gibt. Es ist nicht möglich eine leichtgradige Gehirnerschütterung mit 100 Prozent oder mit 99,5 Prozent oder mit 97prozentiger Wahrscheinlichkeit etc auszuschließen. Derartige Prozentangaben in Gutachten wären auch als unseriös zu betrachten.

Bezüglich der Angabe von Wahrscheinlichkeit gibt die einschlägige Gutachtensliteratur folgende Empfehlungen ab, wie aus dem folgenden Zitat hervorgeht:

 

Erleichtert wird dem Gutachter die Wertung der Bedingungen im Hinblick auf den vorliegenden Gesundheitsschaden dadurch, dass es - im Gegensatz zur Feststellung der Anknüpfungstatsachen, die voll bewiesen sein müssen (S. 52) - bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs genügt, dass Wahrscheinlichkeit gegeben ist (ausdrücklich festgelegt im § 1 Abs 3 BVG). Nach Kant ist ?unter Wahrscheinlichkeit ein Fürwahrhalten aus unzureichenden Gründen zu verstehen, die aber zu den zureichenden ein größeres Verhältnis haben als die Gründe des Gegenteils?. Auf die medizinische Begutachtung bezogen heißt dies: Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (2, 38).

 

Das bedeutet, dass mit der Bejahung der Wahrscheinlichkeit des Zusammenhangs noch nicht die Möglichkeit ausgeschlossen sein muss, dass es auch anders sein könnte

(5). Andererseits genügt es jedoch keinesfalls, dass der Ursachenzusammenhang lediglich möglich oder vorstellbar oder nicht auszuschließen ist. Auch reicht es nicht, dass der Zusammenhang ebenso gut möglich ist wie das Gegenteil; hier darf keine Verwechslung damit aufkommen, dass eine annähernd gleichwertige Bedingung ebenso eine wesentliche Bedingung ist wie eine überwiegende (so,) Beim Abwägen aller Umstände müssen vielmehr die Argumente für einen ursächlichen Zusammenhang - also dafür, dass der relevanten Schädigung für den Gesundheitsschaden gegenüber anderen Bedingungen zumindest eine annähernd gleichwertige Bedeutung zukommt ? gewichtiger sein, als die Argumente dagegen.

 

Überflüssig ist es, im Gutachten den Grad der Wahrscheinlichkeit zu differenzieren - wie es nicht selten geschieht - und dann von ?hoher?, ?an Sicherheit grenzender?, ?überwiegender?, ?ausreichender? oder ?einfacher? Wahrscheinlichkeit zu sprechen; rechtlich sind solche Unterscheidungen ohne Belang.

Zitat aus: Rauschelbach HH, Jochheim K-A, Widder B (2000) Das neurologische Gutachten 4. neu bearbeitete Aufl, Georg Thieme-Verlag, Stuttgart New York.

 

Zur Frage der Amnesie möchte ich bemerken, dass ich bei der Beklagten nicht von einer Amnesie ausgegangen bin und auch weiterhin nicht davon ausgehe.

 

3.) Soferne der Herr Sachverständige zum Ergebnis gelangen sollte, dass auch eine Ieichtgradige Gehirnerschütterung absolut auszuschließen ist, möge er ausführen, ob er der Auffassung ist, dass die Beschuldigte simuliert?

Gutachterliche Stellungnahme:

Wie ich in meinem mündlichen Gutachten bereits ausgeführt habe, ist eine Gehirnerschütterung auszuschließen. Die Behauptungen der Beklagten sind mE als Schutzbehauptungen aufzufassen.

 

4.) Schließlich möge der Herr Sachverständige sich zur Frage äußern, ob allenfalls durch das Zusammenwirken von Unfallschock bzw Unfallschreck mit einer leichten Commotio cerebri und einer nicht unerheblichen Alkoholisierung eine Beeinträchtigung der Dispositionsfähigkeit zum Zeitpunkt der Amtshandlung vorhanden war. Wenn der Herr Sachverständige letztlich in seinen Ausführungen darauf abstellt, dass die Beschuldigte selbst die Aufwachphase als spontan beschreibt, wird nicht vom gegebenen Sachverhalt ausgegangen. Schon auf Grund der hohen Alkoholisierung ist die Beschuldigte nicht in der Lage, die Aufwachphase exakt zu beschreiben, was sie auch tatsächlich nie getan hat

 

Gutachterliche Stellungnahme:

Das Zusammenwirken einer leichten Commotio mit einer nicht unerheblichen Alkoholisierung ist durchaus geeignet die Dispositionsfähigkeit eines Patienten zu beeinträchtigen. Die Frage, ob durch das Zusammenwirken von Unfallschock bzw Unfallschreck mit einer leichten Commotio cerebri und einer nicht unerheblichen Alkoholisierung eine Beeinträchtigung der Dispositionsfähigkeit zum Zeitpunkt der Amtshandlung vorhanden war, ist wie folgt zu beantworten:

Ein psychischer ?Unfallschock? setzt voraus, dass der/die Verunfallte das Unfallsereignis in vollem Bewusstsein erlebt hat und dieses Erlebnis nun in Form einer psychischen Schockreaktion abreagiert. Bei einer Commotio cerebri verhindern die damit verbundene Bewusstlosigkeit und Amnesie ein bewusstes Unfallserleben und auch die gedächtnismäßige Speicherung desselben und somit auch das Auftreten eines ?Unfallschocks?.?

 

Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2006, zu der weder der Rechtsvertreter noch die Beschuldigte erschienen sind, erörterte Univ.Doz. Dr.med.univ. P. P. die obige schriftliche Stellungnahme eingehend und kam zum Schluss:

 

?Abschließend nehme ich zu der in der Berufung gestellten Frage, ob die Beschuldigte nach Kolission eine Gehirnerschütterung davontrug und zu einem zielgerichteten Handeln nicht mehr in der Lage war, wie folgt Stellung:

Die Beschuldigte trug im Rahmen des gegenständlichen Unfalls keine Gehirnerschütterung, auch keine leichtgradige, davon und war auch in ihrem zielgerichteten Handeln nicht beeinträchtigt. Ergänzend zur Frage des Dr. B., der monierte, dass kein neurologischer Untersuchungsbefund erhoben wurde, verweise ich noch auf die Aussage der Beklagten vom 14.12.2005, dass bei ihr keinerlei neurologischen Vorerkrankungen bekannt seien und sie auch nie in neurologisch psychiatrischer Behandlung stand.?

 

Zusammenfassend steht sohin aus Sicht der Berufungsbehörde aufgrund des eingehenden, schlüssigen und gut nachvollziehbaren Gutachtens des beigezogenen Sachverständigen, dessen gutacherliche Aussagen nicht auf gleichem fachlichen Niveau entkräftet werden konnten, und an deren Richtigkeit die Berufungsbehörde nicht die geringsten Zweifel hat, fest, dass die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt weder unzurechnungsfähig war noch ihre Zurechnungsfähigkeit gemindert war. Sie war daher entgegen dem Vorbringen in der Berufung sehr wohl im Stande, zielgerichtet zu handeln. Es war daher, was das Verschulden anbelangt, zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Somit liegen die Tatbestände der ihr zu Last gelegten Verwaltungsübertretungen in objektiver und subjektiver Weise vor.

 

Strafbemessung:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.  Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Dazu gibt die Beschuldigte an, als Kellnerin ca Euro 1.100,00 im Monat zu verdienen. Sie verfüge über kein Vermögen.

Der Unrechtsgehalt der der Berufungswerberin angelasteten Verwaltungsübertretungen ist erheblich.

 

Zweck des § 4 Abs 1 lit c StVO ist es, den Organen der öffentlichen Sicherheit die Aufnahme des Tatbestandes zu erleichtern und zu gewährleisten, dass die Behörde ein der Wirklichkeit entsprechendes Bild des Unfallherganges, seiner Ursachen und Folgen gewinnt (vgl VwGH 20.04.2001, 99/02/0176). Die Mitwirkungspflicht dient ua auch dazu, Feststellungen über die Fahrtüchtigkeit eines Lenkers zu treffen (VwGH 29.01.1986, ZfVB 1986/4/1812).  Durch die in Rede stehende Tat wurde dieses  Schutzziel angesichts der vorliegenden Alkoholisierung massiv unterlaufen.

§ 4 Abs 2 2. Fall StVO verfolgt erkennbar den Zweck, eine unverzüglich Aufnahme des Unfalls durch die Sicherheitsorgane sowie deren Hilfeleistung zu ermöglichen. Auch dieses Schutzziel wurde unterlaufen.

 

Mildernd war angesichts der Strafvormerkungen bei der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel (Auszug vom 13.02.2006) nichts zu werten.

Die Behörde I. Instanz verhängte bei einem Strafrahmen von Euro 36,00 bis Euro 2.180,00 Strafen in der Höhe von Euro 300,00 (zu Faktum 4.) und Euro 200,00 (zu Faktum 5.). Das sind lediglich ca 13 Prozent bzw 9 Prozent des möglichen Strafrahmens. Die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen tragen dem hohen Unrechtsgehalt und dem Ausmaß des Verschuldens in ausreichender Weise Rechnung und lassen sich auch mit den eher bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen in Einklang bringen. Eine Bestrafung in dieser Höhe war schon aus spezial- und generalpräventiven Gründen jedenfalls geboten, um die Berufungswerberin künftighin von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und auch anderen Fahrzeuglenkern das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschriften aufzuzeigen

 

In Bezug auf die Fakten 4. und 5. war der Tatvorwurf ausreichend konkretisiert worden. Aufgrund des Umstandes, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses, wie oben näher dargelegt, nunmehr (auch) zum Faktum 1. eine Änderung erfahren hat, musste der Schuldspruch zu den Fakten 4. und 5. in Bezug auf die als erwiesen angenommene Tat sprachlich geringfügig abgeändert werden. Eine Änderung des Schuldvorwurfes ist damit nicht verbunden. Die Befugnis der Berufungsbehörde dazu hat sich aus dem gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden § 66 Abs 4 AVG ergeben.

Schlagworte
Wie, ich, ausgeführt, habe, ist, eine, Gehirnerschütterung, auszuschließen, Gutachten
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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