Rechtssatz: Wenn der Beschuldigte als Lenker eines Kfz den Sachschaden an einem anderen Kfz, mit dem er in ursächlichem Zusammenhang stand, nicht wahrnahm, weil er die ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen unterließ, ist ihm dieser Umstand als Verschulden iS des § 5 Abs 1 VStG anzurechnen. Dies deshalb, weil der Beschuldigte aufgrund der Hinweise des Beifahrers und der Signale des nachfahrenden Zeugen verpflichtet gewesen wäre erhöhte Aufmerksamkeit walten zu lassen, insbesondere deshalb,... mehr lesen...
Rechtssatz: Ob von einer mangelnden Zurechnungsfähigkeit des Berufungswerbers nach einem Verkehrsunfall, der durch das ins Schleudern kommen seines Fahrzeuges und darauffolgenden Zusammenstoß mit einem zweitbeteiligten Fahrzeuglenker ausgelöst wurde, bei welchem der Berufungswerber eine Schädelprellung und ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule sowie der Zweitbeteiligte Prellungen erlitt, ausgegangen werden kann, kann ? wenn Indizien in diese Richtung vorliegen ? nur durch ein medizinis... mehr lesen...
Rechtssatz: Voraussetzung für die in der StVO normierte Anhalte- und Meldpflicht im Falle eines Verkehrsunfalles mit Sachschadens ist nicht nur das objektive Tatbestandmerkmal des Eintritts eines Sachschadens, sondern in subjektiver Hinsicht das Wissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens, dabei genügt es, wenn der Beschuldigte bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall und den ursächlichen Zusammenhang hätte erkennen können, da dieser das Geschehen auf der Straße mit besonderer... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einem Verkehrsunfall, bei dem niemand verletzt wurde und ein Schaden nur am Fahrzeug des Beschuldigten entstanden ist, der Pkw kam nach einem Verreißen wegen Wildwechsels auf einer Wiese zum Stillstand, wodurch ein Flurschaden aber nicht verursacht wurde, besteht keine Verpflichtung zur Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung und keine Verpflichtung zur Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle und ist somit das Verwaltungsverfahren hinsichtlich ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wurde dem Berufungswerber im Verfahren erster Instanz die Unterlassung der Verständigung der nächsten Gendarmerie- oder Polizeidienststelle nach Verursachung eines Sachschadens mit seinem Kraftfahrzeug vorgeworfen und hat er im Zuge des Beweisverfahrens ein volles Geständnis über die ihm angelastete Verwaltungsübertretung abgelegt und gleichzeitig auf die Berufung verzichtet, so kann keine Rede davon sein, dass der Berufungswerber ohne sein Verschulden eine angeblich neu entst... mehr lesen...
Mit dem gegenständlichen Straferkenntnis wurde Herrn B. vorgeworfen, er habe am 14.08.2002 um 02.35 Uhr mit dem Pkw, Kennzeichen XY, in Kitzbühel, Wegscheidgasse 2, einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und habe es als Beteiligter unterlassen, 1. die Unfallstelle abzusichern, obwohl an der Engstelle die Fahrbahn blockiert wurde und 2. den Vorfall ohne unnötigen Aufschub der nächsten Gendarmeriedienststelle zu melden. Er habe dadurch zu 1. eine Übertretung nach § 4 Abs 1 lit b... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 07.02.2002 gegen 23.00 Uhr in Oberndorf i.T. auf der B161, Strkm. 31,20, in Bezug auf den Pkw KB-XXXX es unterlassen, nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, weil er den Versuch unternommen habe, die Unfallstelle zu Fuß zu verlassen, weshalb er gegen § 4 Abs 1 lit c und § 99 Abs 2 lit a StVO... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber Folgendes vorgeworfen: "Tatzeit: 06.07.2002 um 21.30 Uhr Tatort: B179 km 21.150 Fahrzeug: Personenkraftwagen, AA XXXX 1. Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,56 mg/l. 2. Sie sind mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitg... mehr lesen...
Beachte StGB, StVO, Subsidiarität, Verbot, Doppelbestrafung Rechtssatz: Beim eintätigen Zusammentreffen zwischen § 88 Abs 1 und 3 StGB und § 5 Abs 1 StVO sowie § 37 Abs 1 FSG ist von der Verwaltungsbehörde das Verfahren hinsichtlich § 5 Abs 1 wegen Subsidiarität und dem Verbot der Doppelbestrafung einzustellen. Da das Lenken ohne Lenkerberechtigung nicht Gegenstand der gerichtlichen Bestrafung war, liegt diesbezüglich kein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung vor. mehr lesen...
Rechtssatz: Die in der o.a. gesetzlichen Bestimmungen enthaltenen Anhalte- bzw. Meldepflichten bei Sachschäden setzt allerdings voraus, dass der unfallsbedingte Kraftfahrzeuglenker bei gehöriger Aufmerksamkeit nach Geräusch und Erschütterung den Unfall auch bemerkt hat. Gegenständlich hat die Beschuldigte ? wie auch vom Sachverständigen dargelegt ? aufgrund des außerordentlich geringfügigen Kontaktes der Fahrzeuge keine derartigen Wahrnehmungen gemacht, sodass ihr ein Verstoß gegen die o.a... mehr lesen...
Rechtssatz: Nicht jedes Entfernen vom Unfallsort verwirklicht das Tatbild des § 4 Abs. 2 StVO: Die Verpflichtung des § 4 Abs. 1 lit. c StVO, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, dient dem Zweck, den Organen der öffentlichen Sicherheit die Aufnahme des Tatgeschehens zu erleichtern und zu gewährleisten, dass die Behörde ein der Wirklichkeit entsprechendes Bild des Unfallherganges, seiner Ursachen und Folgen gewinnt; dies beinhaltet die Verpflichtung, das Eintreffen der Organe d... mehr lesen...
Rechtssatz: Beim Berufungswerber wurde nach der Einlieferung in die Klinik zu diagnostischen Zwecken Blut abgenommen. Dabei ist der Blutabnahmezeitpunkt nicht mehr ermittelbar. Außerdem wurde das Blut nicht nach den üblichen gerichtsmedizinischen Methoden analysiert, sondern nach dem Kodak-Trockenchemie-Verfahren, das durch eine 20%ige Fehlerquote gegenüber der üblichen gerichtsmedizinischen Methode bekannt ist. Dieser Blutanalysewert und das darauf basierende gerichtsmedizinische Gutachte... mehr lesen...
Mit dem Straferkenntnis vom ** ** ****, Zl *-*****-** erkannte die Bezirkshauptmannschaft X den Beschuldigten einer Übertretung des § 4 Abs 2 iVm § 99 Abs 2 lit a StVO für schuldig und verhängte über ihn gemäß § 99 Abs 2 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von ? 218,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden), weil dieser am ** ** ****, 9,55 Uhr, im Gemeindegebiet B****/L*****, LH ***, auf Höhe des Strkm *,***, Autobahnüberführung der A*, bei einem Verkehrsunfall mit verletzten Personen nich... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 4 StVO bezieht sich auf alle jene Personen, deren Verhalten mit dem Verkehrsunfall im Zusammenhang steht. Sie bezieht sich daher beispielsweise auch auf Fußgänger, die völlig vorschriftsmäßig die Straße überquert haben, deren Verhalten aber den Lenker eines KFZ zu einem Ausweich- oder Bremsmanöver veranlasst hat, wodurch ein Verkehrsunfall entstanden ist. Ebenso werden Personen, die im Zeitpunkt des Unfalls die Straße nicht oder nicht mehr benützen, unter U... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 11.04.2002, 08.25 Uhr Tatort: Gemeinde Kals a.Gr., auf der Kalser Landesstraße, bei Strkm. 3,3, Richtung Kals a.Gr. Fahrzeug: Lkw, LZ-xx 1. Sie sind über die Fahrbahnmitte gefahren bzw. haben die Fahrbahnmitte sogar überschritten und haben somit den rechten Fahrbahnrand in einer unübersichtlichen Rechtskurve nicht eingehalten. Dadurch wurde 2. die Lenkerin de... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein kurzfristiges Anhalten nach dem Verkehrsunfall reicht nicht aus, um die im § 4 Abs 1 lit a StVO normierte Anhalteverpflichtung zu erfüllen. Hält der Beschuldigte sein Fahrzeug lediglich kurzfristig an, wobei er sich nicht um die am Boden liegende Person gekümmert hat, so ist dieses Verhalten nicht genüglich, um ihn vom verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf zu exkulpieren. Schlagworte Verkehrsunfall, Meldung, Meldepflicht, Gendarmerie, Polizei, Anhalten, Anhalteverpflicht... mehr lesen...
Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber unter anderem folgendes zur Last gelegt: ?Tatzeit: 27.07.2001 um 17.00 Uhr Tatort: Grän, L261 bei km 1,6 Fahrzeug: PKW, RW-RS xxx Sie haben am 27.07.2001 um 17.00 Uhr in Grän, auf der L 261 bei Straßenkilometer 1,6, den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen RW-RSxxx, gelenkt und standen mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang. Sie haben es nach diesem Verkehrsunfall unterlassen, 1) ohne unnötigen Auf... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 17.08.2001 um 14.25 Uhr Tatort: Kauns, auf der Kaunertalstraße, L18 bei km 4,52 in Fahrtrichtung Kaunertal Fahrzeug: Pkw, NEW-xxxx Die Beschuldigte, L. S., geb 1966-11-03, wohnhaft in D-92665 Altenstadt a.d.Wn., hat 1. nach einem Verkehrsunfall, mit dem ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, das von ihr gelenkte Fahrzeug nicht sof... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine durch Regenwasser verschmutzte Hose, die durch die überhöhte Geschwindigkeit eines am Fußgänger vorbeifahrenden Fahrzeuglenkers verursacht wurde, ist dann nicht als Sachschaden anzusehen, wenn die ?beschädigte? Sache ohne nennenswerten Aufwand in ihre natürliche Lage zurückgebracht werden kann. Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 31.10.1990,Zl 90/02/0119 Schlagworte verschmutzte, Hose, Sachschaden mehr lesen...
Die Bundespolizeidirektion X bestrafte R**** R******* mit Straferkenntnis vom ** ** ****, Zl VU ***/**, wegen drei Verwaltungsübertretungen gemäß § 99 Abs 2 lit a in Verbindung mit § 4 Abs 1 lit a und c sowie § 99 Abs 3 lit b in Verbindung mit § 4 Abs 5 StVO mit drei Geldstrafen in Höhe von insgesamt S 9000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen 18 Tage) zuzüglich S 900,-- als Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren. Im Spruch: des Straferkenntnisses wurde dem Berufungswerber angelastet am ** *... mehr lesen...
Rechtssatz: Hätte der Beschuldigte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt die Verursachung eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden bemerken müssen, dann ist ihm Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Ein Autoradio darf beim Lenken eines Fahrzeuges nur mit einer solchen Lautstärke betrieben werden, dass die Aufmerksamkeit gegenüber dem Verkehrsgeschehen nicht beeinträchtigt wird. Zuletzt aktualisiert am 31.12.2008 mehr lesen...
Die Bundespolizeidirektion X bestrafte H***** N***** mit Straferkenntnis vom 6.7.2001, Zl VU ***/01, wegen 2 Verwaltungsübertretungen gemäß § 99 Abs 2 lit a in Verbindung mit § 4 Abs 1 lit c StVO und § 99 Abs 3 lit b in Verbindung mit § 4 Abs 5 StVO mit Geldstrafen in Höhe von insgesamt S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen 6 Tage) zuzüglich S 300,-- als Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren. Dem Berufungswerber wurde angelastet, am 13.4.2001, um 11,45 Uhr, als Lenker des PKW **-***K ... mehr lesen...
Rechtssatz: Auch nur geringfügige Kratzer im Lack sind als Sachschaden zu beurteilen. Zuletzt aktualisiert am 31.12.2008 mehr lesen...
Rechtssatz: Wer als wartepflichtiger Lenker eines PKW einen anderen PKW-Lenker zu unvermitteltem Bremsen und zum Ablenken seines Fahrzeuges nötigt, obwohl er auf Grund des Vorrangzeichens "Vorrang geben" keinen Vorrang hatte, wodurch es zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden kam und es unterlässt sofort anzuhalten und ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall zu verständigen, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Beschluss des Ver... mehr lesen...
Rechtssatz: Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 25.2.1983, Zl. 81/02/0162), dass das Tatbild des § 4 Abs. 1 lit. c StVO auch durch Entfernen vom Unfallort verwirklicht werden kann. Allerdings führt nicht jedes Entfernen für sich allein dazu. Die Verpflichtung des § 4 Abs. 1 lit. c StVO, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, dient dem Zweck, den Organen der öffentlichen Sicherheit die Aufnahme des Tatgeschehens zu erleichtern und zu gewährle... mehr lesen...
Rechtssatz: Kommt es zu einem Auffahrunfall zwischen zwei Fahrzeugen und haben nach diesem Vorfall die beiden Lenker die Daten ausgetauscht und einen Unfallsbericht ausgefüllt, im Unfallsbericht im Punkt 3. Verletzte? "ja" angekreuzt und verlassen die Personen, welche am Unfall beteiligt waren, die Unfallstelle - ohne Verständigung einer Polizei- oder Gendarmeriedienststelle - so ist der Lenker des Fahrzeuges, in welchem die Beifahrerin nach dem Vorfall über Schmerzen klagte, verwaltungss... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Anhalten nach § 4 Abs. 1 lit a StVO erfolgt nicht zum Selbstzweck, sondern hat den Sinn, dass der Lenker, nach dem er sich vom Ausmaß des Verkehrsunfalles überzeugt hat, die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen, wie sie z.B. im § 4 Abs. 1 lit a und Abs. 5 vorgesehen sind, trifft. Der Lenker eines Fahrzeuges kommt daher seiner Anhaltepflicht nicht schon dadurch nach, dass er sein Kraftfahrzeug nach einer bestimmten Verkehrssituation kurzfristig an der Unfallstelle anhält, i... mehr lesen...
Rechtssatz: Unter Berücksichtigung der zu § 1 Abs. 1 StVO ergangenen Judikatur ist festzuhalten, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Almerschließungsweg um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt. Dies nicht nur aufgrund der Tatsache, dass der Weg - ungeachtet des Vorschriftszeichens "Fahrverbot - ausgenommen Grundbesitzer" - tatsächlich für jedermann zu befahren war, sondern am Tattag aufgrund der Bergmesse der Schranken geöffnet stand. Entsprechend der ständigen höchstge... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach ständiger Rechtsprechung kann ein sogenannter "Unfallschock" nur in besonders gelagerten Fällen und bei einer gravierenden psychischen Ausnahmesituation das Unterlassen eines pflichtgemäßen Verhaltens entschuldigen. Einem dispositionsfähig gebliebenen Unfallsbeteiligten ist trotz eines sogenannten Unfallschock (manchmal auch als "Unfallschreck" zitiert) in Verbindung mit einer begreiflichen affektiven Erschütterung pflichtgemäßes Verhalten zumutbar, zumal von einem Kraftfa... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Sinn des § 4 Abs 1 lit c StVO ergibt im Zusammenhang mit dem übrigen Inhalt des § 4 StVO, dass die in jener Gesetzesstelle ausgesprochene Verpflichtung nicht bei jedem Verkehrsunfall in gleicher Weise bestehen kann. Sie wird sinnvoller Weise nur dann bestehen, wenn es überhaupt zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat. Dies ist immer dann der Fall, wenn es sich um einen Unfall handelt, bezüglich dessen eine Verständigungspflicht iSd § 4 Abs 2 St... mehr lesen...