TE UVS Tirol 2006/07/26 2006/20/0993-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.07.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich über die Berufung des Herrn A. R., K., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. S. B., K., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 13.02.2006, Zahl VA-301-2004, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung in Bezug auf das Faktum 1. Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und insoweit das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt,

 

die Berufung hinsichtlich des Spruchpunktes 2. als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind im gegenständlichen Fall Euro 145,20, zu bezahlen.

 

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird in Bezug auf diesen Spruchpunkt hinsichtlich des Schuldvorwurfes wie folgt präzisiert:

 

?Sie lenkten am 18.08.2004 um 11.50 Uhr den PKW der Marke Suzuki mit dem Kennzeichen XY in Jochberg, Interessentschaftsweg Kaseregg, zwischen Josef-Kreidl-Hütte und Abzweigung Lahneringweg, auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung waren, da Ihnen diese mit Bescheid vom 27.02.2003 entzogen und zum Tatzeitpunkt nicht wieder erteilt worden war.?

 

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird bezüglich dieses Punktes insoweit richtig gestellt, als dem Berufungswerber eine Übertretung gemäß § 1 Abs 3 FSG anzulasten ist und sich die Strafe auf § 37 Abs 1 iVm Abs 4 Z 1 FSG gründet.

 

die Berufung hinsichtlich des Spruchpunktes 3. als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind im gegenständlichen Fall Euro 40,00, zu bezahlen.

 

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird in Bezug auf diesen Spruchpunkt hinsichtlich des Schuldvorwurfes wie folgt präzisiert:

 

?Sie standen am 18.08.2004 um 11.50 Uhr als Lenker des PKWs der Marke Suzuki mit dem Kennzeichen XY in Jochberg auf dem Interessentschaftsweg Kaseregg, zwischen Josef-Kreidl-Hütte und Abzweigung Lahneringweg, mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichen Zusammenhang und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt, obwohl Sie auch dem Geschädigten Ihren Namen und Ihre Anschrift nicht nachgewiesen haben.?

 

Der Spruch wird bezüglich dieses Punktes insoweit korrigiert, als die Übertretungsnorm § 4 Abs 5 StVO und die Strafnorm § 99 Abs 3 lit b StVO lauten.

 

der Berufung hinsichtlich des Spruchpunktes 4. Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis insoweit behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber folgendes vorgeworfen:

 

?1. Sie lenkten am 18.08.2004, um 11.50 Uhr, den PKW, Suzuki, Kz.:

XY, in Jochberg, Interessentschaftsweg Kaseregg, zwischen Josef-Kreidl-Hütte und Abzweigung Lahneringweg, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,8 Promille) und verursachten einen Verkehrsunfall mit Sachschaden.

 

2. Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung waren, da Ihnen diese mit Bescheid vom 27.02.2003 entzogen wurde.

 

3. Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt, obwohl Sie auch dem Geschädigten Ihren Namen und Ihre Anschrift nicht nachgewiesen haben und haben

 

4. an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da Sie es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht haben, Ihre körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen und nach dem Unfall Alkohol konsumiert haben.

 

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.

§ 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO

2.

§ 37 Abs 4 lit 1 FSG iVm § 1 Abs 3 FSG

3.

§ 99 Abs 3 lit b iVm § 4 Abs 5 StVO

4.

§ 99 Abs 2 lit a iVm § 4 Abs 1 lit c StVO?

 

Aufgrund dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Berufungswerber nachfolgende Strafen verhängt:

 

zu 1. gemäß § 99 Abs 1 StVO Euro 1.200,00

zu 2. gemäß § 37 Abs 4 FSG 1997 Euro 726,00

zu 3. gemäß § 99 Abs 3 StVO Euro 200,00 und

zu 4. gemäß § 99 Abs 2 StVO Euro 200,00.

 

Weiters wurden Ersatzfreiheitsstrafen festgesetzt und Verfahrenskostenbeiträge vorgeschrieben.

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde innerhalb offener Frist Berufung erhoben. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Berufungswerber erst nach der Kollision und nach der Lenktätigkeit Alkohol konsumiert hätte und zum Lenkzeitpunkt somit nicht alkoholisiert gewesen wäre. Dies sei auch bereits in der Anzeige vom Berufungswerber selbst dargelegt worden. Das Verfahren sei diesbezüglich mangelhaft geblieben, zumal die Behörde erster Instanz die angebotenen Beweise hiezu nicht aufgenommen habe. Der Berufungswerber habe das Fahrzeug nicht auf einer öffentlichen Straße gelenkt. Er habe vielmehr das Fahrzeug auf jenem Alpweg gelenkt, der zu seiner Alm führe. Dieser Weg sei nicht öffentlich zugänglich. Vielmehr sei er sogar abgeschrankt.

 

Weiters wurde geltend gemacht, dass Verfolgungsverjährung eingetreten sei und die Bestimmung des § 44 (gemeint wohl § 44a) VStG verletzt worden sei. Auch sei die Strafbemessung rechtswidrig.

 

Seitens der Berufungsbehörde wurde zunächst die Verkehrsunfallanzeige von der Erstbehörde eingeholt. Weiters wurden Ermittlungen in Bezug auf die Gegebenheiten im Tatortbereich durchgeführt. So wurde etwa ein Schriftverkehr mit dem Meldungsleger AI C. K. und dem Obmann der Weggemeinschaft Kaseregg, A. S., gepflogen.

 

Am 06.07.2006 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. Zu dieser ist der Berufungswerber trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Er ließ sich jedoch durch seinen Rechtsfreund vertreten.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einvernahme der Zeugen T. B. und AI C. K., weiters durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt sowie in den Akt der Berufungsbehörde.

 

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest:

 

Dem Berufungswerber wurde die Lenkberechtigung mittels Bescheid vom 27.02.2003 hinsichtlich des Zeitraums 14.02.2003 bis 14.02.2005 entzogen. Dennoch lenkte er am 18.08.2004 um 11.15 Uhr den PKW der Marke Suzuki, Grand Vitara samt Anhänger, auf dem Interessentschaftsweg Kaseregg bergwärts. Im Bereich zwischen der Josef-Kreidl-Hütte und der Abzweigung Lahneringweg kam ihm im Nahebereich einer Kehre (Rechtskurve aus Sicht des Berufungswerbers) der von T. B. gelenkte PKW der Marke Audi A4 Avant entgegen. Während B. sein Fahrzeug noch vor der Kehre am rechten Wegrand zum Stillstand brachte, befuhr der Berufungswerber die Kehre und kam es im Bereich des Kurvenausgangs zu einer Berührung zwischen dem Anhänger und dem Audi A4, wobei am Audi A4 Kotflügel und Stoßstange im Bereich links hinten durch Kratzer beschädigt wurden. Die Schadenshöhe belief sich auf ca Euro 500,00.

 

Es kann nicht festgestellt werden, inwieweit der Berufungswerber zu diesem Zeitpunkt durch Alkohol beeinträchtigt war.

 

Nach der Berührung brachte der Berufungswerber das von ihm gelenkte Fahrzeug zum Stillstand und stieg kurz aus. T. B., der ebenfalls aus dem Fahrzeug ausgestiegen war, rief dem Berufungswerber auf eine Distanz von ca 15 m zu, dass man in der Kehre (für eine Begegnung) mehr Platz gehabt hätte.

 

Zu diesem Zeitpunkt näherte sich ein bergwärts fahrendes Auto der Unfallstelle, worauf der Berufungswerber in sein Fahrzeug einstieg und weiterfuhr. Er erstattete keine Meldung beim Gendarmerieposten Jochberg. Die Gendarmerie wurde vom Unfall durch T. B. in Kenntnis gesetzt. Diese hat auf Grund dieser Meldung Ermittlungen durchgeführt. In der Folge fuhr man zu der vom Berufungswerber bewirtschafteten Alm, wo es gegen 18.00 Uhr zu einer Kontaktaufnahme mit dem Berufungswerber kam. Dieser hatte zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme durch die Gendarmerie gerade eine Bierflasche vor sich stehen oder stellte gerade eine Bierflasche weg. Der Berufungswerber wurde zum Alkotest aufgefordert. In Bezug auf einen Nachtrunk machte der Berufungswerber folgende Äußerung: ?Drei halbe Bier zwischen 14.00 Uhr und 16.00 Uhr oder auch mehr?.

 

In der Folge wurden beim Berufungswerber um 18.21 Uhr bzw 18.23 Uhr Alkomatmessungen durchgeführt. Aufgrund der Nachtrunkangaben wurde eine weitere aus zwei Messversuchen bestehende Messung um 18.53 Uhr bzw 18.55 Uhr durchgeführt. Die Messwerte der ersten Messung betrugen 0,61 bzw 0,60 mg/l, jene der zweiten Messung jeweils 0,55 mg/l.

 

Um von Jochberg kommend zur Unfallstelle zu gelangen, muss zunächst der sogenannte Saukasergraben befahren werden. Am Beginn dieses Weges des Saukasergrabens ist ein Schranken angebracht, welcher in den Monaten Juli bis September 2004 ständig offen gehalten wurde, dies im Hinblick auf einen regen Baustellenverkehr, der durch den Bau einer Dreiseilumlaufbahn der Bergbahn-AG Kitzbühel begründet war.

 

Auch T. B. benützte den Weg im Saukasergraben und den anschließenden Weg Richtung Pengelstein im Hinblick auf eine mögliche Auftragsverteilung im Zusammenhang mit dem Bau eines Restaurants auf dem Pengelstein. Es waren an diesem Tag auch mehrere Fahrzeuge von diversen Baufirmen auf dieser Strecke unterwegs.

 

Diese Feststellungen gründen sich auf nachfolgende Beweiswürdigung:

 

In Bezug auf den Unfallshergang stützt sich die Berufungsbehörde auf die glaubwürdigen Angaben des Zeugen T. B. Dieser hinterließ einen überaus guten und verlässlichen Eindruck. Dass es im Zuge der Begegnung zu einer Beschädigung des Fahrzeuges des Thomas Becker gekommen ist, wird seitens des Berufungswerbers auch gar nicht bestritten.

 

Was die Distanz zwischen dem Berufungswerber und T. B. betrifft, als beide unmittelbar nach dem Unfall aus dem Auto ausstiegen, geht die Berufungsbehörde davon aus, dass die ursprüngliche Angabe des Zeugen Becker mit 50 m als zu hoch angesetzt wurde, dies im Hinblick auf die nachfolgende Distanzschätzung unter Heranziehung der Räumlichkeiten der Berufungsbehörde.

 

In Bezug auf eine mögliche Alkoholbeeinträchtigung konnte der Zeuge T. B. lediglich angeben, dass er nicht glaube, dass jemand ein solches Manöver (gemeint die Begegnung der beiden Fahrzeuge) durchführen könne, wenn er einen Vollrausch habe, dies im Hinblick darauf, dass der Berufungswerber nach den Angaben des Zeugen B. mit seinem Fahrzeug den Abhang hinunter gerutscht wäre, wenn er 10 cm weiter draußen gewesen wäre.

 

Dass der Berufungswerber keinen Identitätsaustausch mit T. B. durchführte und auch die nächste Gendarmeriedienststelle nicht verständigte, ist unstrittig.

 

In Bezug auf die Alkoholbeeinträchtigung zum Unfallszeitpunkt ist festzuhalten, dass zwischen diesem Ereignis und der Kontaktaufnahme mit dem Berufungswerber durch die Gendarmerie ein Zeitraum von mehr als 6 Stunden lag. Aufgrund der Schilderung des AI C. K. vor der Berufungsbehörde ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber zum Zeitpunkt des Eintreffens der Gendarmeriebeamten tatsächlich gerade Alkohol konsumiert hat. AI K. räumte auch ein, dass zwei bis drei Bier als Nachtrunk glaubwürdig gewesen wären, aber wenn es mehr gewesen wäre, dann hätte der Berufungswerber stärkere Symptome haben müssen. Er hätte es so in Erinnerung, dass der Berufungswerber zum Zeitpunkt des Eintreffens gerade beim Bier trinken gewesen sei. Damit ist es als sicher anzusehen, dass der Berufungswerber tatsächlich einen Nachtrunk getätigt hat. Dieser Umstand wurde auch in der Anzeige des AI C. K. vom 19.08.2004 als ?Übertretung 2? angeführt. Bereits mit der von AI C. K. als (noch) glaubwürdig angesehenen Nachtrunkbehauptung von drei Bier würde sich ergeben, dass der Berufungswerber zum Unfallszeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit als alkoholbeeinträchtigt angesehen werden kann. Ausgehend von dem um 18.55 Uhr (also 7 Stunden nach dem Vorfall) ermittelten Alkomatmesswert von 0,55 mg/l würde sich jedenfalls unter Zugrundelegung eines Verhältnisses von 1:2 (betreffend Alkoholgehalt der Atemluft und Blutalkoholgehalt) sowie einer stündlichen Abbaurate von 0,1 Promille für den Unfallszeitpunkt eine Alkoholbeeinträchtigung von 1,8 Promille ergeben. Davon wäre jener Alkoholgehalt in Abzug zu bringen, welcher durch den Konsum von drei Bier anresorbiert worden wäre. Unter Heranziehung des in der Anzeige angeführten Körpergewichts von 76 kg würde dies nach einer tabellarischen Rechnung des Blutalkoholgehalts (0,38 Promille pro Standard-Bier mit 5 Prozent vol bei 75 kg) einen Alkoholwert von 1,14 Promille ergeben, der von 1,8 Promille abzuziehen wäre. Der Konsum von 3,5 Halbliterflaschen Bier würde damit sogar einen Alkoholisierungsgrad

von unter 0,5 Promille zum Unfallszeitpunkt ergeben. Unter Bedachtnahme darauf ist eine relevante Alkoholisierung zum Unfallszeitpunkt nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit erweisbar.

 

Die Feststellungen betreffend die Benützbarkeit des Weges, auf dem der Unfall passierte, gründen sich auf die glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben der Zeugen B. und K. Beide Zeugen bestätigten, dass die fragliche Strecke von diversen Fahrzeugen von Bau- und Lieferfirmen benützt wurde. Sie erklärten auch übereinstimmend, dass der Schranken am Tattag geöffnet war.

 

Aufgrund dieses Beweisergebnisses bedurfte es auch nicht der Einvernahme des Zeugen A. S. Dieser teilte auf schriftlichem Weg gegenüber der Berufungsbehörde mit, dass die Bergbahn-AG Kitzbühel den Weg für den Bau der Dreiseilumlaufbahn für die Baujahre 2003 und 2004 beanspruchte. Er führte auch aus, dass der Schranken, der sich am Beginn des vorangehenden Weges der Straße in die Interessentschaft Inneres Saukasertal befindet, wegen des Baus der Seilbahn in den Baujahren 2003 und 2004 nicht zugesperrt war, was jedenfalls den Angaben der Zeugen B. und K. nicht entgegensteht.

 

Aufgrund der bezüglich der Örtlichkeiten klaren Beweisergebnisse bedurfte es auch keines Lokalaugenscheines oder der Einholung eines Gutachtens der Abteilung Almwirtschaft. Das beantragte Gutachten war auch deshalb nicht einzuholen, zumal es sich bei der Frage, inwieweit es sich beim Tatort um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelte oder nicht, um eine Rechtsfrage handelt.

 

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

Zunächst war zu klären, inwieweit sich der gegenständliche Vorfall auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr abgespielt hat.

 

Gemäß § 1 Abs 1 StVO gilt dieses Bundesgesetz nämlich nur für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.

 

Gemäß § 1 Abs 1 FSG gilt dieses Bundesgesetz für das Lenken von Kraftfahrzeugen und das Ziehen von Anhängern entsprechend den Betriebsbestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl Nr 267, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es für den Begriff der ?Straße mit öffentlichem Verkehr? im Sinne des § 1 Abs 1 StVO maßgebend, dass das Grundstück ? gleichgültig, in wessen Eigentum es steht ? von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann. Aus dem einzigen Umstand, dass eine Straße nur von einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern, zB nur von Anrainern oder von den Gästen eines Gasthauses benützt werden darf, kann nicht geschlossen werden, dass es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt. Das Erfordernis der Benützung für jedermann unter den gleichen Bedingungen ist nicht so zu verstehen, dass die Einschränkung einer Benutzungsart auf einen bestimmten Personenkreis allein der Straße den Charakter einer öffentlichen Verkehrsfläche entzieht; bei einer solchen Auslegung trete diese Folge nämlich immer schon dann ein, wenn zB Zufahrts-, Park- oder Haltebeschränkungen zugunsten eines sachlich oder persönlich umschriebenen Kreises von Benutzern durchbrochen werden (VwGH 02.03.1994, 93/03/0205).

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat auch klar gestellt (vgl Erkenntnis vom 13.08.2003, 2003/11/0136), dass ein abgeschranktes Werksgelände im Allgemeinen nicht als Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen sein wird, wenn jedoch ein Betriebsgelände zur fraglichen Zeit aus Anlass einer Motorsportveranstaltung genützt wurde und von zahlreichen Fahrzeugen befahren und von Fußgängern betreten werden durfte, so handelte es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs 1 StVO. Für den gegenständlichen Fall ist zu beachten, dass jener Weg, auf dem sich der in Rede stehende Verkehrsunfall ereignet hat, aufgrund von Bauarbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung einer Seilbahn über mehrere Wochen zumindest für Fahrzeuge von Bau- und Lieferfirmen offen stand. So wurde der in Rede stehende Weg etwa auch von T. B. deshalb befahren, um die näheren Umstände für eine Auftragsvergabe zur Durchführung technischer Arbeiten am Bergrestaurant zu prüfen. Damit steht aber fest, dass letztlich auch Personen, welchen noch gar kein Auftrag im Zusammenhang mit der Durchführung von Bauarbeiten am Pengelstein erteilt wurde, die Benützung des Weges offen stand und somit letztlich jeder unter den gleichen Bedingungen den Weg benutzen konnte.

 

Die Bestimmungen der StVO und des FSG finden daher grundsätzlich Anwendung. Bezüglich des Faktums 1) ist festzuhalten, dass in Entsprechung des Grundsatzes ?in dubio pro reo? davon auszugehen ist, dass der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt sich nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat.

 

Gemäß § 1 Abs 3 Führerscheingesetz ist das Lenken von Kraftfahrzeugen und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt. Aufgrund des Entzugs der Lenkberechtigung übte der Berufungswerber zum Unfallszeitpunkt eine Lenktätigkeit ohne gültige Lenkberechtigung aus, was einen Verstoß gegen § 1 Abs 3 FSG darstellt.

 

§ 4 Abs 5 StVO normiert eine Meldeverpflichtung hinsichtlich jener Personen, die mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang stehen. Diese haben ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen, soweit mit dem Geschädigten kein Identitätsaustausch erfolgt ist.

 

Dieser Meldeverpflichtung wurde seitens des Berufungswerbers nicht entsprochen. Der Berufungswerber musste auch den Anstoß zwischen dem Anhänger und dem von T. B. gelenktem Fahrzeug wahrgenommen haben. Aufgrund dessen musste er auch mit dem Eintritt eines Schadens gerechnet haben. Dass er ungeachtet dessen seine Identität gegenüber B. nicht bekannt gab und der Meldepflicht nicht entsprach, stellt sich als Missachtung der Sorgfaltspflicht dar. Den Berufungswerber trifft daher auch ein entsprechendes Verschulden.

 

Bezüglich des Faktums 4) sei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.04.1998, 97/03/0353, 97/03/0367, verwiesen. In dieser Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Mitwirkungsverpflichtung im Sinne des § 4 Abs 1 lit c StVO nur dann besteht, wenn es bei einem Verkehrsunfall überhaupt zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat. Dies ist immer dann der Fall, wenn es sich um einen Unfall handelt, bezüglich dessen eine Verständigungspflicht im Sinne des § 4 Abs 2 StVO besteht; darüber hinaus aber auch dann, wenn ein am Unfall Beteiligter die Intervention eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes verlangt oder wenn ein am Unfallort etwa zufällig anwesendes Sicherheitsorgan aus eigenem Antrieb eine Tatbestandsaufnahme vornimmt oder deren Vornahme veranlasst. In diesen Fällen ist die amtliche Aufnahme des Tatbestandes an der Unfallstelle bzw. die Notwendigkeit einer solchen von wesentlicher Bedeutung. Besteht eine derartige Notwendigkeit nicht und kommt es auch nicht zu einer amtlichen Tatbestandsaufnahme an der Unfallstelle, ist eine Verpflichtung, an der Feststellung des Sachverhaltes durch Verbleiben an der Unfallstelle mitzuwirken, nicht gegeben. Der Verwaltungsgerichtshof führte in diesem Erkenntnis auch aus, dass dies keineswegs bedeute, dass ein Unfallbeteiligter in einem solchen Fall von jeglicher Mitwirkungspflicht nach § 4 Abs 1 lit c StVO befreit ist. Eine Übertretung dieser Bestimmung ? die Nichtmitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts nach einem Verkehrsunfall durch einen Unfallbeteiligten ? kann durch die unterschiedlichsten Verhaltensweisen begangen werden, etwa auch durch Alkoholgenuss nach einem Unfall. Die Verpflichtung, sich nach einem Unfall des Alkoholgenusses zu enthalten, besteht auch dann, wenn nach einem Unfall mit Sachschaden ein Identitätsnachweis nicht erfolgt und eine Verständigungspflicht nach § 4 Abs 5 gegeben ist, hat es doch auch in diesem Fall ? wenngleich nicht notwendigerweise an der Unfallstelle ? zu

einer amtlichen Tatbestandsaufnahme zu kommen, die allfällige Feststellungen über einen alkoholbeeinträchtigten Zustand des Lenkers im Unfallszeitpunkt umfasst (vgl hg Erkenntnis vom 23.01.1991, Zahl 90/02/0165).

 

Im gegenständlichen Fall musste es nicht notwendigerweise zur Aufnahme des Tatbestandes an Ort und Stelle kommen, weshalb im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.04.1998 der Bestimmung des § 4 Abs 1 lit c StVO durch Verlassen der Unfallstelle nicht zuwider gehandelt wurde. Allerdings stellt sich die Tätigung des Nachtrunks sehr wohl als Verstoß gegen die Bestimmung dar. Bei dieser Übertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt. Dies bedeutet, dass es am Berufungswerber gelegen gewesen wäre, glaubhaft zu machen, dass ihn kein Verschulden trifft. Dies ist dem Berufungswerber nicht gelungen. Es trifft ihn daher im Bezug auf diese Übertretung auch ein Verschulden.

 

Bezüglich des Einwandes der Verletzung der Bestimmung des § 44 VStG sei zunächst entgegen gehalten, dass die vom Berufungswerber angesprochene Bestimmung umschreibt, welche Angaben eine Niederschrift über den Gang einer mündlichen Verhandlung zu enthalten hat. Lediglich ergänzend sei ausgeführt, dass die in Rede stehenden Schuldvorwürfe auch im Bezug auf die wesentlichen Tatbestandselemente innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgehalten wurden. So finden sich die Schuldvorwürfe etwa im Ladungsbescheid zur mündlichen Verhandlung vom 13.09.2004 und wurde etwa von der Rechtsvertretung des Berufungswerbers am 04.10.2004 Akteneinsicht genommen.

 

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 37 Abs 1 FSG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von Euro 36,00 bis zu Euro 2.180,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

 

Nach § 37 Abs.4 FSG ist eine Mindeststrafe von Euro 726,00 ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl

1.

die Lenkberechtigung entzogen wurde oder

2.

gemäß § 30 Abs 1 ein Lenkverbot ausgesprochen wurde.

 

Auf der Grundlage dieser Strafbestimmungen verhängte die Erstbehörde die Mindeststrafe. Die Voraussetzungen für die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung im Sinne des § 20 VStG liegen nicht vor. Die Strafe kann daher keinesfalls als unangemessen hoch angesehen werden.

 

Auch im Bezug auf die zu Spruchpunkt 3. verhängte Geldstrafe erweist sich die Strafhöhe nicht als unangemessen hoch. Die Feststellung der Identität des Berufungswerbers war erst nach aufwendigen Ermittlungen möglich. Insofern ist der Unrechtsgehalt der angelasteten Tat als erheblich anzusehen. In subjektiver Hinsicht ist zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Bereits diese Umstände lassen die ohnedies im untersten Bereich des Strafrahmens verhängte Geldstrafe nicht als überhöht erscheinen.

 

Hinsichtlich des Faktums 4) kommt die Strafbestimmung des § 99 Abs 2 lit a StVO zur Anwendung. Diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von Euro 36,00 bis Euro 2.180,00 vor. Im ursprünglich gegen den Berufungswerber gerichteten Schuldvorwurf wird dem Berufungswerber einerseits das Verlassen der Unfallstelle und andererseits das Konsumieren von Alkohol nach dem Unfall zur Last gelegt. Da dem Berufungswerber aus den zuvor näher dargestellten rechtlichen Gründen das Verlassen der Unfallstelle nicht zur Last gelegt werden kann, verbleibt das Tätigen eines Nachtrunks als einzige vorwerfbare Handlung. Diesem Umstand war im Zuge der Strafbemessung Rechnung zu tragen. Wenngleich dieses Verhalten grundsätzlich einen erheblichen Schuld- und Unrechtsgehalt aufweist, war aufgrund der im gegenständlichen Fall vorliegenden Konstellation eine Herabsetzung auf einen Strafbetrag von Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 27 Stunden) vorzunehmen.

 

Der Unrechtsgehalt dieser Tat ist als erheblich anzusehen. Den Berufungswerber trifft zumindest fahrlässiges Verhalten, sodass die Strafe keinesfalls als überhöht anzusehen ist.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Schlagworte
Betriebsgelände, aus, Anlass, einer, Motorsportveranstaltung, genützt, wurde, handelte, es, sich, um, Straße, mit, öffentlichem, Verkehr, glaubwürdig, angesehenen, Nachtrunkverantwortung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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