Wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 4 Abs 1 lit b StVO ist die Vorhaltung, durch welche konkret erforderlichen Absicherungsmaßnahmen die durch Vermeidung von Folgeschäden normierte Absicherungspflicht nach einem Verkehrsunfall verletzt wurde. So kann diese Pflicht aus verschiedenen Handlungen (Maßnahmen) bestehen und ist im Spruch konkret auszuführen, wodurch der Berufungswerber nicht seiner Absicherungspflicht entsprochen hat. Das bloße Zitat der verba legalia reicht nicht aus, sondern ist das konkrete Verhalten, worin ein Verstoß gegen die Absicherungspflicht gesehen wird, vorzuwerfen.